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BGH - Entscheidung vom 15.01.2018

X ZB 2/16

Normen:
PatG § 138 Abs. 1
ZPO § 114 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.01.2018 - Aktenzeichen X ZB 2/16

DRsp Nr. 2018/3262

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde i.R.e. Verfahrenskostenhilfeantrags des Anmelders einer Erfindung (hier: Heumaschine); Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

Tenor

Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend die Patentanmeldung 199 48 245.4 unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

PatG § 138 Abs. 1 ; ZPO § 114 Abs. 1 ;

Gründe

I. Der Anmelder hat am 7. Oktober 1999 eine Erfindung betreffend eine Heumaschine beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 199 48 245.4 zum Patent angemeldet. Mit Beschluss vom 7. Mai 2007 hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen. Mehrere Monate nach Aufgabe des Beschlusses zur Post hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Beschwerdeeinlegung und zur Zahlung der Beschwerdegebühr, die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Entrichtung der Beschwerdegebühr sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das Patentgericht hat den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes als nicht eingelegt gilt.

II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 PatG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ).

1. Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 100 Abs. 3 PatG statthaft und zu prüfen ist. Der insoweit von dem Anmelder beanstandete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG ) wegen Nichtstattfindens einer mündlichen Verhandlung ist nicht gegeben. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG , der § 78 PatG vorgeht, kann eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen werden. Gleiches gilt, wenn die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 401 300 GebVerz. zu § 2 Abs. 1 PatKostG eingezahlt worden ist. Auf das Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden diese für die nachgeholte Handlung geltenden Vorschriften nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende Anwendung (BPatGE 41, 130, 133 f.; Benkard/ Schäfers, 11. Aufl. (2015), § 123 PatG Rn. 64; Busse/Engels, 8. Aufl. (2016), § 78 PatG Rn. 26; vgl. zur mit § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 36p Abs. 2 Satz 3 PatG idF des 6. ÜberlG vom 23. März 1961 [BGBl. I, S. 274]: BGH, Beschluss vom 16. November 1962 - I ZB 12/62, GRUR 1963, 279 - Weidepumpe).

Danach verletzt es nicht das Gebot rechtlichen Gehörs, dass das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit des Antrags des Anmelders über Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr entschieden und die Nichteinlegung der Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 7. Mai 2007 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG festgestellt hat.

2. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass das Patentgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass der Anmelder die Einreichung eines ordnungsgemäßen Verfahrenskostenhilfeantrags, mit dem die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr nach § 134 PatG hätte gehemmt werden können, nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt habe. Zwar weist der Anmelder darauf hin, dass nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe der Lauf einer Frist für die Zahlung einer Gebühr - wie vorliegend der Beschwerdegebühr - auch dann gehemmt werde, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag ohne Anlagen eingereicht werde, weil diese nicht Bestandteil des Verfahrenskostenhilfeantrags seien (Benkard/Schäfers, aaO, § 134 PatG Rn. 3a; Busse/Keukenschrijver, aaO, § 134 PatG Rn. 8, jeweils mwN zur Rechtsprechung). Dies gilt jedoch nicht für den Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Zahlungsfrist. Die versäumte Gebührenzahlung ist nur dann innerhalb der Antragsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 134 PatG nachgeholt, wenn bis dahin neben dem Verfahrenskostenhilfeantrag auch sämtliche Anlagen eingereicht worden sind (Benkard/ Schäfers, aaO Rn. 3d; Busse/Keukenschrijver, aaO Rn. 9), was nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Patentgerichts nicht der Fall gewesen ist.

Vorinstanz: BPatG, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W (pat) 49/08