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BGH - Entscheidung vom 04.01.2018

XI ZB 27/17

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2

BGH, Beschluss vom 04.01.2018 - Aktenzeichen XI ZB 27/17

DRsp Nr. 2018/2060

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die als "Beschwerde, hilfsweise Gehörsrüge" bezeichnete Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten als unstatthaft verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24. Oktober 2017 den Prozesskostenhilfeantrag der Verfügungsklägerin vom 29. August 2017 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Vorinstanz: AG Stuttgart, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 3049/17
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 232/17