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BGH - Entscheidung vom 05.06.2018

VII ZR 122/15

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen VII ZR 122/15

DRsp Nr. 2018/8369

Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gem. Art. 103 Abs. 1 GG gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a;

Gründe

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO ) der Beklagten vom 17. April 2018 istnicht begründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - VII ZR 262/15 Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635 , juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 2. Dezember 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 , juris Rn. 24).

Vorinstanz: LG München I, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 25382/09
Vorinstanz: OLG München, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 3662/13