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BGH - Entscheidung vom 09.01.2018

IX ZR 290/16

Normen:
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen IX ZR 290/16

DRsp Nr. 2018/1404

Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs der Erinnerung gegen eine Verletzung des Kostenrechts

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnungen vom 17. Juli 2017, Kassenzeichen XXX, und vom 9. August 2017, Kassenzeichen XXX wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe

1. Der Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 6. Juli 2017 zurückgewiesen und den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 2. August 2017 verworfen. Gegen den Ansatz der im Tenor bezeichneten Gerichtskosten hat sich der Kostenschuldner mit einem an das Bundesamt für Justiz gerichtetem Schreiben (gefaxt am 30. November 2017) und einem Schreiben vom 2. Januar 2018 gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 8 Abs. 1 JBeitrG, § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

2. Die vorbezeichneten Schreiben des Kostenschuldners sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen und als solche zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG ). Die Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, Rn. 3 ff), nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Auch als Antrag nach § 21 GKG , der nach Zugang einer Kostenrechnung ebenfalls als Erinnerung zu behandeln ist, ist die Eingabe unbegründet.

Die angesetzten Gebühren nach Nr. 1242 und Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG ) sind angefallen. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen eine Verletzung des Kostenrechts richten, nicht jedoch gegen die Kostenbelastung der Partei als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, [...] Rn. 5 beide mwN). Auch Einwendungen gegen die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten durch das Bundesamt für Justiz als Vollstreckungsbehörde können nicht im Rahmen einer Erinnerung geltend gemacht werden (vgl. § 2 Abs. 2, § 6 JBeitrG).

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ). Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1595/12
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 2120/15