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BGH - Entscheidung vom 22.02.2018

IX ZR 37/17

Normen:
ZPO § 320

BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen IX ZR 37/17

DRsp Nr. 2018/3502

Statthaftigkeit des Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Senats vom 11. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 320 ;

Gründe

I.

Mit dem beanstandeten Urteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018 beantragt die Klägerin, den Tatbestand des Urteils des Senats wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu korrigieren.

Der Tatbestand des Urteils weiche von den Feststellung des angefochtenen Urteils ab, wenn es in Rn. 2 heiße:

"Die Schuldnerin verlangte von der Klägerin eine Freistellung von der Haftung für Transportschäden."

Richtig müsse es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lauten:

"Erstmalig mit E-Mail vom 22. Juni 2010 (Anlage B 54) Forderte die Schuldnerin von der Auftraggeberin der Klägerin, der E. , eine Erklärung über die Freistellung der Schuldnerin von deren Haftung für Transportschäden (waiver of recourse). …"

Der Beklagte ist dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung entgegengetreten.

II.

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes ist unzulässig. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO , weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 317/55, NJW 1956, 1480 ; BGH, Beschluss vom 22. Februar 1990 - IX ZR 257/88, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 1; BGH, Beschluss vom 9. November 1994 - IV ZR 294/03, BGHRZ Nr. 15611 Revisionsurteil 2; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 ; vom 31. Mai 2016 - VI ZR 139/15, n.v. Rn. 8; Musielak/Voit/ Musielak, ZPO , 14. Aufl., § 320 Rn. 3; BeckOK ZPO/Elzer, Stand: 1.12.2017, ZPO § 314 Rn. 11). Dies gilt auch für die verkürzte Darstellung des Revisionsbegehrens. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der unrichtige Teil nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren wie zum Beispiel bei einer in der Revisionsverhandlung abgegebenen Parteierklärung urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. November 1994 - IV ZR 294/93, BGHRZ Nr. 15611 Revisionsurteil 2 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 325 O 81/12
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 68/14