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BGH - Entscheidung vom 18.01.2018

I ZB 101/17

Normen:
ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen I ZB 101/17

DRsp Nr. 2018/2539

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärenden Beschluss; Antrag auf einstweilige Verfügung bzgl. der Fortsetzung der Tätigkeit als Herausgeberin eines wissenschaftlichen Sonderhefts und des Zugang zum elektronischen Redaktionssystem

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 25. Oktober 2017 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 46 Abs. 2 ; ZPO § 567 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin erstrebt in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Herausgeberin eines wissenschaftlichen Sonderhefts und den Zugang zum elektronischen Redaktionssystem der Verfügungsbeklagten. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen, ihr für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine Gehörsrüge der Verfügungsklägerin und ihr Antrag, die Rechtsbeschwerde gegen den den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss zuzulassen, blieben ohne Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat den Senat des Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen wehrt sich die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 14. November 2017.

II. Das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin ist unzulässig.

1. Gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, findet nach § 46 Abs. 2 ZPO nur die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen dort näher bezeichnete Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte eröffnet; das gilt auch für Beschlüsse nach § 46 Abs. 1 ZPO . Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist daher nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 ).

2. Das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - IX ZB 69/14, juris Rn. 1). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - I ZB 73/17, juris Rn. 2).

3. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 64/17
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 79/17