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BGH - Entscheidung vom 06.11.2018

IX ZB 78/18

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen IX ZB 78/18

DRsp Nr. 2018/18752

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 17. Juli 2018 werden auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft sind.

In Insolvenzsachen ist die Rechtsbeschwerde seit der mit Wirkung vom 27. Oktober 2011 erfolgten Aufhebung des § 7 InsO gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statthaft, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 109/12, NZI 2014, 334 ). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeentscheidungen - die mit den hier angefochtenen Verfügungen schon keine nach § 34 InsO einem Rechtsmittel unterliegenden Entscheidungen zum Gegenstand haben - lassen die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; Beschluss vom 19. Oktober 2016 - IX ZA 20/16, juris Rn. 2).

Die Rechtsbeschwerden sind überdies deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: AG Freiburg, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IK 326/18
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 147/18