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BGH - Entscheidung vom 18.01.2018

I ZB 104/17

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen I ZB 104/17

DRsp Nr. 2018/3135

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss; Beantragung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Fördermaßnahme

Eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist unzulässig, wenn dieser nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln - 16. Zivilsenat - vom 2. November 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Fördermaßnahme durch den Beklagten. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht drei Monate später ebenfalls zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde dagegen hat der Einzelrichter am Oberlandesgericht ebenso zurückgewiesen wie eine nachfolgende Anhörungsrüge. Mit einem einen Tag vor der Entscheidung des Einzelrichters über die Anhörungsrüge eingegangenen Telefaxschreiben hat die Antragstellerin den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 16. November 2017.

II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - IX ZB 69/14, juris Rn. 1). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - I ZB 73/17, juris Rn. 2).

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

III. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist auch nicht als sofortige Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaft. Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen dort näher bezeichnete Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte eröffnet; das gilt auch für Beschlüsse nach § 46 Abs. 1 ZPO . Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist daher nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 ).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Bonn, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 50/16
Vorinstanz: OLG Köln, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 53/17