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BGH - Entscheidung vom 28.02.2018

I ZB 3/18

Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen I ZB 3/18

DRsp Nr. 2018/3506

Statthaftigkeit der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes in Kostenansatzsachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

1. Die vom Schuldner mit Schreiben vom 10. Januar 2018 eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Sie richtet sich gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Kostenansatz. In Kostenansatzsachen findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.

2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 366/17
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 02.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 75/17