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BGH - Entscheidung vom 20.07.2018

AnwZ (Brfg) 8/18

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112e S. 1-2

BGH, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 8/18

DRsp Nr. 2018/10815

Statthaftigkeit der Berufung i.R.d. Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 12. Dezember 2017 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112e S. 1-2;

Gründe

Der 1953 geborene Kläger ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 19. Mai 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage durch dem Kläger an Verkündungs statt am 12. Dezember 2017 zugestelltes Urteil ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 legte der Kläger gegen das Urteil "das Rechtsmittel der Berufung" ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Aufhebung des Widerrufs der Zulassung; mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 bat er um Fristverlängerung zur Begründung der Berufung. Der Kläger wurde mit Verfügung vom 20. März 2018 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels bestünden; gleichzeitig wurde der Kläger darüber unterrichtet, dass nach vorläufiger Einschätzung des Senats die Rechtsbehelfsbelehrung durch den Anwaltsgerichtshof an einem Fehler leide, so dass - bis zu einer Berichtigung durch den Anwaltsgerichtshof - für Rechtsmittel und ihre Begründung die Jahresfrist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 58 Abs. 2 VwGO laufe. Parallel dazu wurde eine Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung durch den Anwaltsgerichtshof veranlasst. Der Berichtigungsbeschluss wurde zusammen mit dem berichtigten Urteil dem Kläger am 21. April 2018 zugestellt. Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde der Kläger erneut auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen. Eine Reaktion erfolgte nicht.

II.

Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommen vorliegend nicht in Betracht.

1. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft.

2. Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

In der Rechtsmittelschrift wird das erhobene Rechtsmittel - optisch hervorgehoben - ausdrücklich als Berufung bezeichnet. Die Anträge entsprechen denen einer Berufung; von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede. Auch auf die Mitteilung des Senats, dass Berufung eingelegt sei, diese aber nicht statthaft sein dürfte, erfolgte keine Reaktion des Klägers.

3. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Senatsbeschluss vom 2. Juni 2017, aaO Rn. 14 ff. mwN) voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. Daran fehlt es. Die Rechtsmittelfrist, die mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nebst des berichtigten Urteils am 21. April 2018 zu laufen begonnen hat (HK-VerwR/Kastner, 4. Aufl., § 58 VwGO Rn. 16; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 58 Rn. 53; jeweils mwN), ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , §§ 124a Abs. 4 Satz 1, 57 Abs. 2 VwGO , § 222 Abs. 1 und 2 ZPO , §§ 187 Abs. 1 , 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB (feiertagsbedingt) mit dem 22. Mai 2018 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden wären.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO ; die Festsetzung des Streitwerts auf 25.000 € (in Übereinstimmung mit dem Anwaltsgerichtshof) beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO und trägt besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung, insbesondere dem Umstand, dass der Kläger die Fortsetzung der Berufsausübung nur noch für einen kürzeren Zeitraum beabsichtigte.

Vorinstanz: AnwGH Baden-Württemberg, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 30/17 II