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BGH - Entscheidung vom 24.04.2018

4 StR 456/17

Normen:
StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 4

BGH, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 4 StR 456/17

DRsp Nr. 2018/6529

Schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung; Tateinheit zwischen der Körperverletzung und der Zuhälterei

Schlägt ein Zuhälter eine Prostituierte mit der Anordnung, dass sie künftig jeden Freier zu bedienen habe, so dient die Körperverletzung dazu, die Umstände der Prostitutionsausübung durch die Geschädigte zu bestimmen und ist daher Teil der Tathandlung der zum Nachteil der Geschädigten begangenen dirigistischen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative StGB . Zwischen der Körperverletzung und der Zuhälterei besteht mithin Tateinheit.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. April 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.1.a und b der Urteilsgründe des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei und mit Körperverletzung schuldig ist.

Die Einzelstrafe für die Tat II.1.b der Urteilsgründe entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Normenkette:

StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei, wegen ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei, Körperverletzung in fünf Fällen, versuchter Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die konkurrenzrechtliche Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten in den Fällen II.1.a und b der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte der Geschädigten, die zuvor im Rahmen ihrer Tätigkeit als Prostituierte einen Freier abgelehnt hatte, mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch sie jedenfalls Schmerzen erlitt, und ordnete an, dass sie künftig jeden Freier zu bedienen habe. Die festgestellte Körperverletzung diente dazu, die Umstände der Prostitutionsausübung durch die Geschädigte zu bestimmen und war daher Teil der Tathandlung der zum Nachteil der Geschädigten begangenen dirigistischen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative StGB . Zwischen der Körperverletzung und der Zuhälterei besteht mithin Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1993 - 5 StR 673/92; Beschluss vom 10. März 1987 - 1 StR 41/87, BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2; Urteil vom 28. Juni 1983 - 1 StR 44/83, bei Holtz, MDR 1983, 984 ; Beschluss vom 10. Mai 1983 - 4 StR 224/83, bei Holtz, MDR 1983, 793 ). Der Angeklagte hat sich somit in den Fällen II.1.a und b der Urteilsgründe lediglich einer Tat des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei und mit Körperverletzung schuldig gemacht.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von vier Monaten für die Tat II.1.b der Urteilsgründe. Die Einzelstrafe von zwei Jahren im Fall II.1.a der Urteilsgründe bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden zehn Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, einem Jahr vier Monaten, vier Mal sechs Monaten und vier Mal vier Monaten ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 20.04.2017
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 4