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BGH - Entscheidung vom 10.01.2018

5 StR 505/17

Normen:
StPO a.F. § 111l Abs. 1 S. 3
EGStGB Art. 316h S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 5 StR 505/17

DRsp Nr. 2018/2218

Schuldspruch wegen zahlreicher Fälle des schweren Bandendiebstahls

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten R. und C. gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19. Juni 2017 werden als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten R. mit der Maßgabe, dass anstelle des Kraftfahrzeugs der hierfür erzielte Erlös in Höhe von 555 € eingezogen wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.

Der Angeklagte S. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das vorgenannte Urteil zu tragen.

Normenkette:

StPO a.F. § 111l Abs. 1 S. 3; EGStGB Art. 316h S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des schweren Bandendiebstahls jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und den Pkw des Angeklagten R. eingezogen, der bei der Begehung der Taten als Transportmittel verwendet wurde. Die Revision des Angeklagten C. ist insgesamt, diejenige des Angeklagten R. überwiegend unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ). Lediglich die Anordnung der Einziehung des Pkw dieses Angeklagten hat keinen Bestand, da das sichergestellte Fahrzeug bereits vor Erlass des tatgerichtlichen Urteils mit Einverständnis des Angeklagten verwertet worden war. Da an die Stelle der verwerteten Sache deren Erlös tritt (vgl. § 111l Abs. 1 Satz 3 StPO aF i.V.m. Art. 316h Satz 2 EGStGB ), war auf dessen Einziehung zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - 1 StR 245/55, BGHSt 8, 46 , 53; Johann in Löwe-Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 111l Rn. 10).

Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 19.06.2017