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BGH - Entscheidung vom 21.08.2018

3 StR 298/18

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 3 StR 298/18

DRsp Nr. 2018/12869

Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind

a)

der Angeklagte F. des schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls,

b)

der Angeklagte H. des schweren Bandendiebstahls in elf Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls und

c)

der Angeklagte M. des schweren Bandendiebstahls in neun Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, den Angeklagten H. wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten M. wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat ändert in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus Ziffer 1 der Beschlussformel ersichtlich ab. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen im unter Gliederungspunkt II. 2. der Urteilsgründe geschilderten Fall 17 die Verurteilung der Angeklagten nur wegen versuchten, nicht wegen vollendeten schweren Bandendiebstahls. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Im Fall 17 wurde der Bandendiebstahl ausweislich der Urteilsfeststellungen nicht vollendet, sondern nach Ausführungsbeginn abgebrochen, weil die Angeklagten wegen der Entdeckung der Tat flohen (UA S. 15, 16). Die Strafkammer ist in zutreffender Weise bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 25) davon ausgegangen, dass insoweit ein versuchter schwerer Bandendiebstahl vorliegt, von dem die Tatbeteiligten aus den auf UA S. 26 genannten Gründen nicht strafbefreiend zurückgetreten sind. Indes wurde dies infolge eines Versehens bei Abfassung des Urteilstenors nicht zum Ausdruck gebracht. Daher ist der Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO durch den Senat zu berichtigen. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben. Es liegen vollständige und tragfähige Urteilsfeststellungen vor (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO , 61. Aufl., § 354 Rn. 13 ff.). Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Tatvorwurf nach der unverändert zugelassenen Anklage ohnehin für den Fall 17 von einem versuchten schweren Bandendiebstahl ausging. ...

Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt. Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung im Fall 17 bedacht, dass es sich lediglich um einen versuchten schweren Bandendiebstahl handelte und den gemäß §§ 23 , 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt (UA S. 27, 31, 33), nachdem es - nach einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände unter Einbeziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes (UA S. 28, 32, 34) - einen minder schweren Fall i.S.d. § 244a Abs. 2 StGB abgelehnt hatte (vgl. auch BGH NStZ 2013, 50 ). Die Strafrahmenwahl und die Strafzumessungserwägungen lassen damit im Fall 17 ebenso wie in allen anderen Fällen Rechtsfehler nicht erkennen."

Dem schließt sich der Senat an.

Angesichts des geringen Erfolges der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 27.11.2017