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BGH - Entscheidung vom 11.01.2018

3 StR 459/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
Vereinsgesetz § 18 S. 2

BGH, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 3 StR 459/17

DRsp Nr. 2018/1663

Schuldspruch wegen der "Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Verbot nach § 18 S. 2 Vereinsgesetz "

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2017 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; Vereinsgesetz § 18 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der "Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes " schuldig gesprochen; von der Verhängung einer Strafe hat es abgesehen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie die Verhängung einer Strafe erstrebt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Revision erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Berlin, vom 08.06.2017