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BGH - Entscheidung vom 08.03.2018

III ZB 70/17

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
NJW-RR 2018, 697

BGH, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen III ZB 70/17

DRsp Nr. 2018/4338

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus der Treuhandvereinbarung; Rechnungslegung durch Stufenklage

Der Wert der Beschwer bemisst sich bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert. Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, so ist auf die Kosten abzustellen, welche die Einschaltung der Hilfsperson verursacht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 17. Mai 2017 - 2 U 8/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wert: bis 2.000 €.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage von der Beklagten zu 1 Rechnungslegung sowie nach Rechnungslegung von den Beklagten zu 1 und 2 Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersatzes.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für die Organisation von Geschäftsreisen. Im Juni 2010 wurde sie damit beauftragt, für die Olympischen Sommerspiele und die Paralympics 2012 für Mitarbeiter des N. Rundfunks (N. ) möblierte Unterkünfte in London zur Verfügung zu stellen. Die Einzelheiten regelte ein "Untermietvertrag" zwischen der Klägerin und dem NDR. Die Bereitstellung der Unterkünfte delegierte die Klägerin mit einem wortgleichen "Untermietvertrag" an die M. GmbH, die mit Verwaltern und Eigentümern von Appartement- und Hotelanlagen in London die jeweiligen Hauptmietverträge abschloss. Für die Bezahlung der aus den Abreden resultierenden Mietzinsverbindlichkeiten vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten zu 1, die unter anderem Rechts-, Wirtschafts- und Steuerberatungsdienstleistungen erbringt, sowie mit dem N. in einer "Treuhand-Vereinbarung" , dass der N. die von ihm geschuldeten Mietzahlungen auf ein eigens dafür einzurichtendes Konto der Beklagten zu 1 leisten sollte. Der Beklagten zu 1 oblag es dann, die Mieten bei Vorliegen näher bezeichneter Voraussetzungen an die M. GmbH weiterzuleiten.

Die Klägerin wirft der Beklagten zu 1 vor, ihre Pflichten aus der Treuhandvereinbarung verletzt und hierdurch einen Schaden verursacht zu haben, für den beide Beklagten einzustehen hätten.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 durch Teilurteil verurteilt, "an die Klägerin unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eine Abrechnung über die von der Beklagten im Rahmen der zwischen den Parteien und dem N. geschlossenen Treuhandvereinbarung vom 14./24.06.2010 und deren Änderungsvereinbarung vom 08./23.11./03.12.2010 in der Zeit vom 14.06.2010 bis 31.12.2012 getätigten Geschäfte Rechnung zu legen". Die gegen dieses Teilurteil eingelegte Berufung der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungsbeschwer von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte zu 1 in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welches den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren.

a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Interesse der Beklagten zu 1 daran, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, mit maximal 400 € zu bewerten. Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte zu 1 einen nicht unerheblichen Teil des mit der Rechnungslegung verbundenen Arbeitsaufwands (insbesondere das Heraussuchen von Einzelinformationen zu den einzelnen Buchungsvorgängen) ausweislich der bislang eingereichten Unterlagen bereits erbracht habe und sich die in eine erneute Rechnungslegung zu investierenden Bemühungen daher in erster Linie auf die Zusammenfassung der bereits herausgesuchten Einzelinformationen in einer geordneten Übersicht beliefen. Da es bei der Rechnungslegung vorrangig um die Zusammenstellung von der EDV entnehmbaren Einzelpositionen und gegebenenfalls Belegen gehe, sei nicht ersichtlich, dass Fachkräfte wie Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater hinzuzuziehen wären. Tatsächlich dürfte der noch zu investierende Aufwand der Tätigkeit einer Bürofachkraft im Umfang von ein bis zwei Tagen entsprechen, was einen wirtschaftlichen Gegenwert von maximal 400 € ausmache. Soweit sich die Beklagte zu 1 darauf berufe, sie habe selbst keine Mitarbeiter und müsse dementsprechend für die Zwecke der Auskunftserteilung externe Dienstleistungen einkaufen, sei sie auf ihren geschäftsführenden Komplementär, den Beklagten zu 2, zu verweisen. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die Auskunftserteilung nicht von dem Komplementär allein vorgenommen werden könne, zumal er nach eigenen Angaben nicht nur Rechtsanwalt, sondern auch Betriebswirt sei und sich der Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 1 zudem auf die Erbringung von Wirtschaftsdienstleistungen beziehe, weswegen eine Rechnungslegung zu ihrer geschäftsmäßigen Routine gehören dürfte. Ein besonderes, den Wert der Beschwer gegebenenfalls erhöhendes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten zu 1 sei nicht ersichtlich.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zu 1 wegen Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist, dass sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, bemisst. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7; vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, BeckRS 2016, 03749 Rn. 5 und vom 27. Juli 2017 - III ZB 37/16, NJW-RR 2017, 1407 , 1408 Rn. 6, jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9; vom 14. Mai 2014 - XII ZB 487/13, NJW-RR 2014, 1028 , 1029 Rn. 6; vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, GRUR-RR 2017, 185 Rn. 8 und vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, BeckRS 2017, 130171 Rn. 11, jeweils mwN). Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, so ist auf die Kosten abzustellen, welche die Einschaltung der Hilfsperson verursacht (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 aaO; vom 14. Mai 2014 aaO Rn. 14 und vom 28. Februar 2017 aaO S. 186 Rn. 13 mwN). Diese Grundsätze gelten ebenso für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO mwN).

bb) Die Bewertung des Berufungsgerichts kann im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2 , 3 ZPO ) überschritten worden sind oder ob es fehlerhaft ausgeübt worden ist (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 aaO Rn. 6 und vom 27. Juli 2017 aaO Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 aaO Rn. 10 und vom 14. Mai 2014 aaO Rn. 7). Letzteres ist hier indes der Fall. Das Berufungsgericht hat erhebliche Gesichtspunkte nicht oder nicht vollständig berücksichtigt.

(1) Dies betrifft zum einen die Ausführung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe einen nicht unerheblichen Teil des mit der Rechnungslegung verbundenen Arbeitsaufwands bereits erbracht und die in eine erneute Rechnungslegung zu investierenden Bemühungen bestehe in erster Linie in der Zusammenfassung der bereits herausgesuchten Einzelinformationen in einer geordneten Übersicht. Hierbei hat es, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, nicht hinreichend beachtet, dass die Beklagte zu 1 durch das Urteil des Landgerichts nicht lediglich zur Ergänzung einer schon erfolgten Rechnungslegung, sondern zu einer neuen Rechnungslegung verpflichtet worden ist. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass die von der Beklagten zu 1 vorgelegte Abrechnung nicht aus sich heraus verständlich, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig sei; insbesondere fehlten Angaben zu den einzelnen Zahlungsempfängern und zum Vorliegen der jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen. Die Aufschlüsselung der einzelnen Zahlungsempfänger und der jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen, die mit einem erheblichen zusätzlichen Rechercheaufwand verbunden ist, betrifft unstreitig eine große Zahl von Buchungsvorgängen auf drei Konten in einem Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren mit einer Gesamtsumme von mehr als drei Millionen Euro. Für die Annahme, dass dieser Aufwand einen nur geringen Umfang ausmache, findet sich insgesamt keine genügende Grundlage.

(2) Zum anderen durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1 für die Erteilung der geschuldeten Rechnungslegung auf ihren geschäftsführenden Komplementär, den Beklagten zu 2, zurückgreifen und mit einem Kostenaufwand von maximal 400 € auskommen könne. Auch bei dieser Würdigung hat es das Vorbringen der Beklagten zu 1 nicht vollständig berücksichtigt. Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, dass der Beklagte zu 2 als ihr Komplementär ausgeschieden und nicht als Mitarbeiter für sie tätig sei und dass sie auch sonst über keine Mitarbeiter verfüge; sie müsse daher fachkundige Dritte einschalten und die Hinzuziehung des Beklagten zu 2 vergüten, was mit - näher aufgeschlüsselten - Kosten von insgesamt gut 2.000 € verbunden sei. Hierdurch hat die Beklagte zu 1 Rechnungslegungskosten von mehr als 600 € plausibel dargetan mit der Folge, dass die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sonach überschritten ist. Über diesen Vortrag durfte sich das Berufungsgericht nicht hinwegsetzen. Zwar weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass es für die Bemessung des Wertes der Beschwer auf diejenigen Umstände ankommt, die bereits zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung vorlagen (s. etwa BGH, Beschluss vom 22. April 2009 aaO S. 2219 Rn. 16 mwN). Ob dies hier bezüglich der vorerwähnten Umstände der Fall war, hätte das Berufungsgericht jedoch aufklären müssen. Dass es hierzu keine Feststellungen getroffen hat, begründet einen Ermessensfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2009 aaO).

cc) Demgegenüber ist die Rüge der Rechtsbeschwerde, bei der Höhe der Beschwer der Beklagten zu 1 seien zusätzlich noch Vollstreckungskosten anzusetzen, unbegründet.

Bei der Bemessung der Beschwer ist zwar der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe einen nicht hinreichend bestimmten Verurteilungsinhalt im Vollstreckungsverfahren zu klären oder Vollstreckungsversuche aus der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung abzuwehren (s. etwa Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016 aaO Rn. 9 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 aaO Rn. 16 und vom 13. Juli 2017 aaO Rn. 16). Das Urteil des Landgerichts lässt jedoch ausreichend erkennen, aus welchen Gründen es die bisher vorgelegte Abrechnung der Beklagten zu 1 für unzureichend hält und welchen Anforderungen die geschuldete Rechnungslegung genügen muss. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unklarheit des Verurteilungsinhalts oder die Unmöglichkeit der der Beklagten zu 1 auferlegten Rechnungslegung bestehen somit nicht.

c) Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, dass das Berufungsgericht über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 4 ZPO selbst habe entscheiden müssen, weil das Landgericht hierüber nicht befunden habe, bedarf dies hier keiner Erörterung. Diese Rüge setzt nämlich voraus, dass der Mindestbeschwerdewert des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist, wovon jedoch bislang, wie oben ausgeführt, nicht ausgegangen werden kann.

3. Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht wegen der Unterschreitung der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verwerfen. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Bremen, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 925/13
Vorinstanz: OLG Bremen, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 8/16
Fundstellen
NJW-RR 2018, 697