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BGH - Entscheidung vom 11.01.2018

III ZR 329/16

Normen:
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen III ZR 329/16

DRsp Nr. 2018/2622

Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit zwei Schiffsfondsbeteiligungen; Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Bemessung des Werts der auf Freistellung gerichteten positiven Feststellungsanträge

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 19.885 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 ;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit zwei Schiffsfondsbeteiligungen in Höhe von jeweils 10.000 € auf Schadensersatz in Anspruch.

Mit seinen Zahlungsanträgen über 9.625 € und 9.800 € verlangt er die Rückerstattung des von ihm investierten Kapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 375 € und 200 €. Außerdem begehrt er - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Verbindlichkeiten aufgrund seiner Beteiligungen, insbesondere von etwaigen Nachschusspflichten, freizustellen.

Das Landgericht hat den Streitwert unter Ansetzung von "pauschal 125 % der Nominalbeteiligungsbeträge" auf 25.000 € festgesetzt und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, das der Streitwertfestsetzung der Vorinstanz ohne nähere Begründung gefolgt ist, zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt.

II.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist entsprechend der Beschwer des Klägers auf 19.885 € festzusetzen.

1. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2; vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 und vom 3. August 2017 aaO; BGH Beschlüsse vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).

2. Durch die Abweisung der Zahlungsanträge ist der Kläger mit insgesamt 19.425 € beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Abweisung der - ansonsten allein noch streitwertrelevanten - Feststellungsanträge beträgt nicht mehr als 460 €.

a) Für die Bemessung des Werts der beiden auf Freistellung gerichteten positiven Feststellungsanträge ist entscheidend, in welcher Höhe der Kläger mit einer (späteren) Inanspruchnahme rechnen müsste. Von diesem Wert ist sodann - da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt - ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10; vom 4. Mai 2017 aaO und vom 3. August 2017 aaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7).

b) In Bezug auf das auf Freistellung von etwaigen Nachschusspflichten wegen Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gerichtete Feststellungsbegehren hat der - nur mittelbar über eine Treuhandkommanditistin an den Fonds beteiligte - Kläger keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass er dem Risiko einer Inanspruchnahme ausgesetzt wäre, die den Wert der von ihm vereinnahmten Ausschüttungen übersteigt. Vielmehr hat er selbst den Wert der beiden Feststellungsanträge nur mit dem der erfolgten Ausschüttungen und damit insgesamt mit 575 € beziffert (Klageschrift vom 28. Dezember 2014, S. 19). Auch aus Sicht des Klägers, der im Übrigen zu möglichen anderen, aus der Beteiligung erwachsenden Verbindlichkeiten nichts vorgetragen hat, ergäbe sich damit nur eine Gesamtbeschwer von genau 20.000 €. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Feststellungsabschlags von 20 % ist der Kläger sogar nur mit insgesamt 19.885 € beschwert.

Vorinstanz: LG München I, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 25161/14
Vorinstanz: OLG München, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 132/16