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BGH - Entscheidung vom 05.07.2018

VII ZR 248/16

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen VII ZR 248/16

DRsp Nr. 2018/10674

Rüge einer neuen und eigenständigen Verletzung des rechtlichen Gehörs i.R.d. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juni 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO des Klägers vom 21. Juni 2018 ist unbegründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - VII ZR 262/15 Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635 , juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 16. Mai 2017 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 , juris Rn. 14).

Vorinstanz: LG München I, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 24494/09
Vorinstanz: OLG München, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1161/15