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BGH - Entscheidung vom 15.05.2018

XI ZR 584/16

Normen:
BGB § 495 Abs. 1
EGBGB § 38 Abs. 1

BGH, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen XI ZR 584/16

DRsp Nr. 2018/8835

Rückzahlungsanspruch eines Teils geleisteter "Vorfälligkeitsentschädigungen" und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nach Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 495 Abs. 1 ; EGBGB § 38 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Teils geleisteter "Vorfälligkeitsentschädigungen" und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nach Widerruf seiner auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen in Anspruch.

Die Parteien - der Kläger zusammen mit seiner damaligen Ehefrau - schlossen im September 2003 und Januar 2006 zwei Darlehensverträge. Die Beklagte belehrte den Kläger und seine Ehefrau nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. Juli 2016 ( XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 ff.) fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht.

Mitte des Jahres 2010 beendeten die Parteien die Darlehensverträge vorzeitig gegen Zahlung von Aufhebungsentgelten in Höhe von 32.336,81 € und 11.805,99 €, insgesamt 44.142,80 €. Im Dezember 2014 widerrief der Kläger seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Seine Klage auf Zahlung "seines" hälftigen Anteils der Aufhebungsentgelte in Höhe von vom Kläger so errechnet 22.121,40 € nebst Verzugszinsen und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Zahlungsanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Widerruf sei unwirksam, weil er nur vom Kläger und nicht auch von der früheren Ehefrau des Klägers erklärt worden sei. Da der Kläger und seine Ehefrau Mitgläubiger der aus einem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche seien, habe der Kläger nicht auf Leistung nur an sich selbst klagen dürfen.

Jedenfalls sei das Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau verwirkt. Erteile der Darlehensgeber eines Verbraucherdarlehens eine unrichtige Widerrufsbelehrung, dürfe er sich allerdings regelmäßig nicht darauf einrichten, der Darlehensnehmer werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne der Darlehensgeber grundsätzlich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt habe, indem er den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt habe. Gleichwohl dürfe sich der Darlehensgeber in Einzelfällen darauf einrichten, dass der Darlehensnehmer nicht widerrufe. Das gelte namentlich dann, wenn der Darlehensvertrag vollständig abgewickelt, der Darlehensnehmer grundsätzlich über das Widerrufsrecht belehrt und dabei nur der Beginn der Widerrufsfrist formal missverständlich benannt worden sei. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - könne das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen habe und er es in der Folgezeit versäumt habe, den Darlehensnehmer nachzubelehren.

Hier könne sich die Beklagte ausnahmsweise auf Verwirkung berufen, weil Zeit- und Umstandsmoment, die in einer Wechselwirkung stünden, erfüllt seien: Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginne mit dem Zustandekommen des Darlehensvertrags. Die Dauer des Zeitmoments richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen seien die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des für den Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Es müsse jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein; die Regelverjährung von drei Jahren müsse dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen. Daran gemessen sei das Zeitmoment erfüllt. Nach den Vertragsschlüssen im September 2003 und im Januar 2006 seien bis zur Erklärung des Widerrufs mehr als elf bzw. fast neun Jahre vergangen.

Auch das Umstandsmoment, an das grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen seien, sei gegeben. Zwar reiche die einvernehmliche Abänderung der Konditionen des Darlehensvertrags für sich genommen regelmäßig nicht aus. Löse aber der Darlehensnehmer das Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" ab und lasse er danach eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreichen, sei das Umstandsmoment regelmäßig - im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - zu bejahen.

Überdies habe sich die Beklagte auch unabhängig von dieser tatsächlichen Vermutung - bei einer Betrachtung des Einzelfalls - darauf eingerichtet, dass der Kläger und seine frühere Ehefrau von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machten. Darauf habe sie vertrauen dürfen. Die Darlehensverträge seien bereits seit Mitte 2010 vollständig abgewickelt gewesen. Der Kläger habe den Widerruf erst über vier Jahre später erklärt. Neben der Abgeschlossenheit des Lebenssachverhalts spreche hier überdies dafür, die Beklagte habe sich auf die Nichtausübung eines etwa noch bestehenden Widerrufsrechts einstellen dürfen und auch eingestellt, dass die Beklagte den Kläger und seine frühere Ehefrau über ihr Widerrufsrecht - wenn auch inhaltlich nicht ausreichend - informiert habe. Angesichts des Wortlauts der Widerrufsbelehrung ("innerhalb von zwei Wochen") habe sie anders als bei einer gänzlich fehlenden Belehrung davon ausgehen dürfen, dass der Kläger und seine frühere Ehefrau über die nur eng befristete Befugnis zum Widerruf nicht im Irrtum seien.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die auf Zahlung von 22.121,40 € gerichtete Klage unzureichend bestimmt ist. Macht ein Kläger einen Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend, muss er gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Einzelnen angeben, wie er die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will, oder mindestens eine Reihenfolge angeben, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihm geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden (st. Rspr., zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 10 mwN). Das hat der Kläger, der aus zwei Rückgewährschuldverhältnissen nach Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge 2003 und 2006 gerichteten Willenserklärungen Ansprüche geltend macht, nicht getan. Die hinreichende Bestimmtheit des Zahlungsantrags lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung erreichen. Zwar hat der Kläger angeführt, jeweils die Hälfte der auf die Darlehensverträge entfallenden Aufhebungsentgelte zu beanspruchen. Seine Gesamtforderung übersteigt indessen den Gesamtbetrag der jeweils rechnerischen Hälften von 22.071,40 €.

2. Das Berufungsgericht, das auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 , § 32 Abs. 1 , § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts zutreffend davon ausgegangen ist, die Beklagte habe den Kläger und seine Ehefrau unrichtig über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB belehrt (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 17 ff., 20 ff. und vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 15), hat weiter verkannt, dass der Kläger einen Widerruf seiner auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen unabhängig von seiner früheren Ehefrau erklären konnte (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 13 ff.).

3. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei abweisungsreif, weil der Kläger Leistung nur an sich nicht beanspruchen könne.

Zwar trifft es entgegen der Rechtsmeinung der Revision zu, dass Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis den Darlehensnehmern grundsätzlich als Mitgläubigern nach § 432 BGB zustehen (Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 27 und - XI ZR 555/16, WM 2017, 2259 Rn. 27). Beantragt aber ein Mitgläubiger die Zahlung an sich statt an alle Mitgläubiger, ist darin im Sinne einer qualitativen Beschränkung der Antrag auf Zahlung an alle Mitgläubiger enthalten, auf den, sofern der Anspruch besteht, die Verurteilung ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO zu lauten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. April 2005 - VI ZB 47/03, NJW-RR 2005, 955 f. und vom 24. November 2006 - BLw 12/06, FamRZ 2007, 392 , 393; RG, JW 1928, 107 , 108; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 264 Rn. 17 f.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO , 38. Aufl., § 264 Rn. 3 f.). Das Berufungsgericht hätte mithin auf einen zu weitgehenden Antrag die Klage nicht insgesamt abweisen dürfen.

4. Schließlich weisen die Darlegungen zur Verwirkung des Widerrufsrechts Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers auf.

Zwar ist der Kläger durch die die Bestimmung des Zeitmoments betreffende unrichtige Annahme des Berufungsgerichts nicht beschwert, die - mangels Verjährung des Widerrufsrechts als Gestaltungsrecht nicht einschlägige - "Regelverjährung von drei Jahren" müsse "dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen" (gegen einen so begründeten Schluss auf ein "Mindestzeitmoment" Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 455/16, juris Rn. 21).

Anderes gilt aber für die rechtsfehlerhaften Erwägungen des Berufungsgerichts zum Umstandsmoment. Wie der Senat entschieden hat (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30), besteht keine "tatsächliche Vermutung" des Inhalts, löse der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" ab, sei nach Ablauf von sechs Monaten das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen. Die Überlegungen des Berufungsgerichts dazu, Verwirkung sei auch "bei einer Betrachtung des Einzelfalls" und "unabhängig von der vom Senat postulierten tatsächlichen Vermutung" eingetreten, tragen die Entscheidung nicht. Vielmehr sind sie für sich rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht der Gewichtigkeit des Belehrungsfehlers zugunsten der Beklagten bei der Subsumtion unter § 242 BGB maßgebliches Gewicht beigemessen hat (dagegen Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 40 und vom 9. Januar 2018 - XI ZR 402/16, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 82/16, juris).

III.

Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§ 562 ZPO ), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO ).

Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO ) ist dem Senat nicht möglich. Dem Kläger ist mit Blick auf § 139 ZPO zunächst Gelegenheit zu geben, seinen die Hauptforderung betreffenden Zahlungsantrag, der nicht von vornherein unbegründet ist, zu präzisieren (BGH, Urteile vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 22 und vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, WRP 2016, 869 Rn. 15). Im Übrigen kann der Senat der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 mwN).

Der Senat verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO ).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 15. Mai 2018

Vorinstanz: LG Kiel, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 112/15
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 236/15