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BGH - Entscheidung vom 15.05.2018

XI ZR 508/16

Normen:
BGB § 242
BGB § 495 Abs. 1
EGBGB § 38 Abs. 1

BGH, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen XI ZR 508/16

DRsp Nr. 2018/8833

Rückzahlung von "Vorfälligkeitsentschädigungen" und von einem Bearbeitungsentgelt nach Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen

Es besteht keine tatsächliche Vermutung des Inhalts, löse der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" ab, sei nach Ablauf von sechs Monaten das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. September 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 495 Abs. 1 ; EGBGB § 38 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung von "Vorfälligkeitsentschädigungen" und von einem Bearbeitungsentgelt nach Widerruf ihrer auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen in Anspruch.

Die Parteien schlossen im Mai 2007 zwei Darlehensverträge über 25.000 € und über 47.200 €. Die Beklagte belehrte die Kläger nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. Juli 2016 ( XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 ff.) fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht.

Im Jahr 2011 wünschten die Kläger, die Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Die Beklagte berechnete "Vorfälligkeitsentschädigungen" von 2.616,40 € und 3.554,33 €. Außerdem verlangte sie von den Klägern ein Bearbeitungsentgelt für die vorzeitige Rückabwicklung in Höhe von 150 €. Die Kläger lösten die Darlehen am 3. November 2011 ab und entrichteten insgesamt 6.320,73 €. Unter dem 25. November 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Ihre Klage auf Zahlung von 6.320,73 € nebst Zinsen hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Das Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt. Erteile der Darlehensgeber eines Verbraucherdarlehens eine unrichtige Widerrufsbelehrung, dürfe er sich allerdings regelmäßig nicht darauf einrichten, der Darlehensnehmer werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne der Darlehensgeber grundsätzlich schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt habe, indem er den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt habe. Gleichwohl dürfe sich der Darlehensgeber in Einzelfällen darauf einrichten, dass der Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mache. Das gelte namentlich dann, wenn der Darlehensvertrag vollständig abgewickelt, der Darlehensnehmer grundsätzlich über das Widerrufsrecht belehrt und dabei nur der Beginn der Widerrufsfrist formal missverständlich benannt worden sei. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - könne das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen habe und er es in der Folgezeit versäumt habe, den Darlehensnehmer nachzubelehren.

Hier könne sich die Beklagte ausnahmsweise auf Verwirkung berufen, weil Zeit- und Umstandsmoment, die in einer Wechselwirkung stünden, erfüllt seien: Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginne mit dem Zustandekommen des Darlehensvertrags. Die Dauer des Zeitmoments richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen seien die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des für den Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Es müsse jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein; die Regelverjährung von drei Jahren müsse dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen. Daran gemessen sei das Zeitmoment erfüllt. Nach den Vertragsschlüssen im Mai 2007 seien bis zum Widerruf im November 2014 mehr als siebeneinhalb Jahre vergangen.

Auch das Umstandsmoment, an das grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen seien, sei gegeben. Zwar reiche die einvernehmliche Abänderung der Konditionen des Darlehensvertrags für sich genommen regelmäßig nicht aus. Löse aber der Darlehensnehmer das Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" ab und lasse er danach eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreichen, sei das Umstandsmoment regelmäßig - im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - zu bejahen.

Überdies habe sich die Beklagte auch unabhängig von dieser tatsächlichen Vermutung - bei einer Betrachtung des Einzelfalls - darauf eingerichtet, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machten. Darauf habe sie vertrauen dürfen. Die Darlehensverträge seien bereits seit dem 3. November 2011 vollständig abgewickelt gewesen. Die Kläger hätten den Widerruf erst mit Schreiben vom 25. November 2014, also drei Jahre später, erklärt. Neben der Abgeschlossenheit des Lebenssachverhalts spreche hier überdies dafür, die Beklagte habe sich auf die Nichtausübung eines etwa noch bestehenden Widerrufsrechts einstellen dürfen und auch eingestellt, dass die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht - wenn auch inhaltlich nicht ausreichend - informiert habe. Angesichts des Wortlauts der Widerrufsbelehrung ("innerhalb von zwei Wochen") habe sie anders als bei einer gänzlich fehlenden Belehrung davon ausgehen dürfen, dass die Kläger über die nur eng befristete Befugnis zum Widerruf nicht im Irrtum seien.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, das auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 , § 32 Abs. 1 , § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts zutreffend davon ausgegangen ist, die Beklagte habe die Kläger unrichtig über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB belehrt (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 17 ff., 20 ff. und vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 15), weisen zur Verwirkung des Widerrufsrechts revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler auf.

Zwar sind die Kläger durch die die Bestimmung des Zeitmoments betreffende unrichtige Annahme des Berufungsgerichts nicht beschwert, die - mangels Verjährung des Widerrufsrechts als Gestaltungsrecht nicht einschlägige - "Regelverjährung von drei Jahren" müsse "dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen" (gegen einen so begründeten Schluss auf ein "Mindestzeitmoment" Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 455/16, juris Rn. 21).

Anderes gilt aber für die rechtsfehlerhaften Erwägungen des Berufungsgerichts zum Umstandsmoment. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30), besteht keine "tatsächliche Vermutung" des Inhalts, löse der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" ab, sei nach Ablauf von sechs Monaten das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen. Die Überlegungen des Berufungsgerichts dazu, Verwirkung sei auch "bei einer Betrachtung des Einzelfalls" und "unabhängig von der vom Senat postulierten tatsächlichen Vermutung" eingetreten, tragen die Entscheidung nicht. Vielmehr sind sie für sich rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt - wenn auch fehlerhaft - belehrt hat, bei der Subsumtion unter § 242 BGB maßgebliches Gewicht beigemessen hat (dagegen Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 40 und vom 9. Januar 2018 - XI ZR 402/16, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 82/16, juris).

III.

Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung (§ 562 ZPO ), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO ). Der Senat, der der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 mwN), verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO ).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 15. Mai 2018

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 83/15
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 229/15