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BGH - Entscheidung vom 07.03.2018

IV ZR 238/17

Normen:
BGB § 1988
ZPO § 239

Fundstellen:
FamRZ 2018, 842
FuR 2018, 562
ZEV 2018, 393

BGH, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen IV ZR 238/17

DRsp Nr. 2018/3830

Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Prozessbeendigung nach Vereinigung der Parteistellungen des Beklagten bzw. des Nachlassverwalters in einer Person

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vereinigung der Parteistellungen in der Person der Beklagten beendet ist.

Den Streitwert wird der Senat festsetzen, sobald das Berufungsgericht über die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 8. August 2017 entschieden hat.

Normenkette:

BGB § 1988 ; ZPO § 239 ;

Gründe

I. Die Beklagte ist Alleinerbin ihres am 24. Mai 2013 verstorbenen Ehemannes D. F. . Der Kläger wurde am 17. Dezember 2014 zum Nachlassverwalter bestellt. Die Parteien streiten klagend und widerklagend über Auskunft und Rechenschaftslegung, die Herausgabe des Nachlasses sowie die Erfüllung von Vermächtnissen.

Mit Teilurteil vom 27. Januar 2017 hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunft durch Erteilung eines Nachlassverzeichnisses verurteilt und ihre Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 7. September 2017 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde läuft am 12. März 2018 ab.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 hat das Oberlandesgericht Celle im Verfahren 6 W 185/17 das Nachlassgericht angewiesen, die Nachlassverwaltung aufzuheben. Dem hat das Nachlassgericht am 19. Dezember 2017 entsprochen. Dies hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Bundesgerichtshof mit Schriftsatz vom 9. Januar 2018 angezeigt.

Die Beklagte beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018 festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Vereinigung der Parteistellungen in der Person der Beklagten sein Ende gefunden hat. Es bedürfe einer derartigen klarstellenden Feststellung, um - liefe die Frist zur Begründung der Beschwerde ab, ohne dass eine Begründung vorgelegt werde - einer etwaigen Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig zuvor zu kommen.

II. Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung am 19. Dezember 2017 und deren Bekanntgabe tritt im Rechtsstreit der Erbe an die Stelle des Nachlassverwalters (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - V ZR 25/62, BGHZ 41, 30 , 32; RG JW 1930, 2047 ; MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1988 Rn. 6). Da die Beklagte somit als Alleinerbin des Erblassers auf Klägerseite in den Rechtsstreit eingetreten und sie zugleich die alleinige Beklagte ist, endet das Verfahren wegen des Verbotes des Insichprozesses von selbst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 81/09, FamRZ 2011, 288 Rn. 7; vom 15. April 1999 - V ZR 311/97, NJW-RR 1999, 1152 juris Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO 32. Aufl. § 239 Rn. 3; Musielak/Voit/Weth, ZPO 14. Aufl. § 50 Rn. 5; Jacoby in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. vor § 50 Rn. 25; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 239 Rn. 34).

Das berechtigte Interesse der Beklagten an der Feststellung ergibt sich hierbei daraus, dass es im Falle einer Beendigung des Rechtsstreits durch Vereinigung der Parteirollen innerhalb der laufenden Frist keiner Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mehr bedarf, so dass durch die begehrte Feststellung auch der Gefahr einer Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig vorgebeugt werden kann. Ein derart klarstellender Beschluss kann hier in entsprechender Anwendung von § 239 ZPO erlassen werden, der einhelliger Auffassung nach nicht nur im Falle des Todes einer Partei Anwendung findet, sondern auch für den Fall, dass an die Stelle einer Partei kraft Amtes der Rechtsträger in den Prozess eintritt (BGH, Urteile vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102 , 104 [juris Rn. 14]; vom 25. September 1964 - V ZR 202/61, NJW 1964, 2301 juris Rn. 6).

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es sich um keinen Fall einer übereinstimmenden Erledigung gemäß § 91a ZPO handelt, (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 81/09, FamRZ 2011, 288 Rn. 7, 11 ; Zöller/Greger, ZPO 32. Aufl. § 239 Rn. 3; BeckOK ZPO/ Jaspersen, § 239 Rn. 34; weitergehend BGH, Beschluss vom 15. April 1999 - V ZR 311/97, NJW-RR 1999, 1152 juris Rn. 4, wonach das Verfahren zur Kostenentscheidung fortgesetzt werden kann). Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schon deshalb selbst zu tragen, weil sie das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 aaO Rn. 11).

Vorinstanz: LG Stade, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 76/16
Vorinstanz: OLG Celle, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 26/17
Fundstellen
FamRZ 2018, 842
FuR 2018, 562
ZEV 2018, 393