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BGH - Entscheidung vom 09.10.2018

KZR 47/15

Normen:
ZPO § 2

BGH, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen KZR 47/15

DRsp Nr. 2018/16379

Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und für das Revisionsverfahren i.R.e. Unterlassungsklage

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und für das Revisionsverfahren wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 2 ;

Gründe

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht das bei Unterlassungsklagen für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers bei einem Verband im Allgemeinen dem Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers an der begehrten Unterlassung (BGH, Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95, WRP 1998, 741 , 742 - Verbandsinteresse). Nachdem das Berufungsgericht bei der Heraufsetzung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt hat, dass schon das Verbot, die Beträge, die mit dem Bundesverband Computerhersteller e.V. vereinbart wurden, um 20 % zu übersteigen, eine Erhöhung der Sicherheitsleistung auf 7 Millionen Euro rechtfertige, ist der Streitwert auf 5 Millionen Euro festzusetzen.

Eine höhere Wertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Gegenstände der Klageanträge zu 2 bis 4 wirtschaftlich mit denen des Klageantrags zu 1 identisch sind.

Vorinstanz: LG München I, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 23779/13
Vorinstanz: OLG München, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen U 2663/14