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BGH - Entscheidung vom 25.04.2018

IV ZR 403/16

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen IV ZR 403/16

DRsp Nr. 2018/9540

Rechtsfrage der Wirksamkeit der Gegenwertregelung als unangemessene Benachteiligung der ausgeschiedenen Beteiligten i.R.d. Zulassung der Revision

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Kartellsenat - vom 27. Januar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen mittlerweile nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ).

1. Die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Wirksamkeit der Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012, die auch der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegt, hat der Senat zwischenzeitlich in anderer Sache mit Urteil vom 7. September 2016 ( IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 ) dahingehend entschieden, dass sie den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt. Die Revisio n der damaligen (und jetzigen) Beklagten war auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützt und wurde im Wesentlichen (abgesehen von einem Teil der Zinsforderung) zurückgewiesen. Die Entscheidungsgründe des vorgenannten Senatsurteils (Rn. 17 ff.), auf die Bezug genommen wird, lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die Revision hat aus den im Senatsurteil vom 7. September 2016 (aaO) im Einzelnen dargelegten Erwägungen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Auf die ergänzenden kartellrechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts kommt es nicht an.

2. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m.w.N.).

II. Im Hinblick auf weitere Verfahrenskosten regt der Senat an zu prüfen, ob die Revision der Beklagten zurückgenommen werden soll.

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 61/10
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 3/15