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BGH - Entscheidung vom 31.07.2018

VII ZB 18/18

Normen:
ZPO § 570 Abs. 3
ZPO § 575 Abs. 5
ZPO § 707 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen VII ZB 18/18

DRsp Nr. 2018/10194

Rechtmäßigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordung auf Antrag des Schuldners gegen die Vollziehung eines evtl. fehlerhaften Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen fehlenden Nachweises einer Originalvollmacht des Inkassodienstleisters des Gläubigers; Grundsätze zur summarischen Abwägung des Aufschubinteresses des Schuldners gegenüber dem Vollzugsinteresse des Gläubigers

Tenor

Die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Memmingen vom 30. Januar 2017 - 50 M 291/17 - wird gegen Sicherheitsleistung des Schuldners in Höhe von 12.500 € einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 2. März 2018 - 44 T 1348/17 - ausgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 570 Abs. 3 ; ZPO § 575 Abs. 5 ; ZPO § 707 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1. Gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ist über die vom Schuldner beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zu befürchten hätte (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - VII ZB 82/09 Rn. 1; Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, FamRZ 2005, 1064 , juris Rn. 8; PG/Lohmann, ZPO , 10. Aufl., § 575 Rn. 7).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gerechtfertigt, denn die vom Beschwerdegericht zugelassene und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht offenkundig unbegründet. Die Rechtslage erscheint zweifelhaft. Der Schuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, es läge ein wirksamer Vollstreckungsauftrag vor, obwohl dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Antragstellung keine Originalvollmacht der für die Gläubigerin handelnden Inkassodienstleisterin beigefügt war.

Durch die Vollziehung des angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses könnte der Schuldner einen größeren Nachteil erleiden als die Gläubigerin im Falle der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung, wenn sich der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts als fehlerhaft erweisen sollte. Die Gläubigerin ist durch den Pfändungsbeschluss hinreichend gesichert, denn durch die Aussetzung der Vollziehung wird der Rang ihrer Pfändung nicht berührt.

2. Im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 575 Abs. 5 , § 570 Abs. 3 ZPO können nur Regelungen getroffen werden, welche sich auf die Rechtswirkungen der konkret angefochtenen Entscheidung beziehen, weshalb nur die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30. Januar 2017 auszusetzen war.

Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt entsprechend § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur gegen Sicherheitsleitung. Gründe, die eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

Vorinstanz: AG Memmingen, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 M 291/17
Vorinstanz: LG Memmingen, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 1348/17