Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.06.2018

5 StR 253/18

Normen:
StGB § 76a
StPO § 413
StPO § 435 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 5 StR 253/18

DRsp Nr. 2018/9533

Rechtmäßigkeit der selbständigen Einziehung eines Gegenstands gem. § 76a StGB im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 76a; StPO § 413 ; StPO § 435 Abs. 1 ;

Gründe

Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO , sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2017 - 5 StR 70/17). Da der nach § 435 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 27.02.2018