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BGH - Entscheidung vom 23.01.2018

3 StR 567/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 3 StR 567/17

DRsp Nr. 2018/3229

Rechtliche Überprüfung einer Adhäsionsentscheidung; Bestehen eines Feststellungsinteresses bzgl. der bereits eingetretenen materiellen Schäden

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Juni 2017 im Adhäsionsausspruch

a)

aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass der Angeklagte dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Tatgeschehen vom 5. Dezember 2016 zu ersetzen hat, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen,

b)

dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen an den Nebenkläger verurteilt. Außerdem hat es dem Adhäsionsantrag entsprechend festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Tatgeschehen vom 5. Dezember 2016 zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung demgegenüber nicht in vollem Umfang stand. Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Tatgeschehen vom 5. Dezember 2016 zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.

Hinsichtlich der bereits eingetretenen materiellen Schäden fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn der Nebenkläger hat weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Eine Änderung der Feststellungsentscheidung dahin, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, kommt nicht in Betracht, weil sich dem Feststellungsantrag nicht ohne Weiteres entnehmen lässt, dass er sich auf künftig entstehende Schäden beziehen soll.

Insoweit war deshalb von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO ); der Senat hat den Urteilstenor entsprechend ergänzt.

4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 23.06.2017