Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 06.07.2018

V ZR 39/17

Normen:
BGB § 929 S. 1
BGB § 985
BGB § 1227
EAGV Art. 75 S. 1c
ZPO § 62 Abs. 1 Alt. 1-2

BGH, Urteil vom 06.07.2018 - Aktenzeichen V ZR 39/17

DRsp Nr. 2018/14905

Rechte einer Schweizer Bank an angereichertem Uran aufgrund eines vertraglichen Pfandrechts i.R.e. Hausgabeanspruchs; Notwendigkeit der Streitgenossenschaft

Eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft setzt voraus, dass das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Aus einem "sonstigen Grunde" notwendig ist die Streitgenossenschaft, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen gegen mehrere nur gemeinschaftlich Klage erhoben werden kann. Dies ist nicht der Fall bei einer Hauptintervention, die eine subjektive Klagehäufung darstellt, so dass es sich um die Verbindung mehrerer Klagen handelt, die auch separat erhoben werden könnten.

Tenor

Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen; die Revision der Beklagten zu 1 gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 929 S. 1; BGB § 985 ; BGB § 1227 ; EAGV Art. 75 S. 1c; ZPO § 62 Abs. 1 Alt. 1-2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Hauptintervention der Klägerin um die Rechte an angereichertem Uran, an dem die Klägerin, eine Schweizer Bank, ein vertragliches Pfandrecht für sich in Anspruch nimmt. In dem im Hinblick auf die Interventionsklage ausgesetzten Hauptprozess verlangt die Beklagte zu 1, ein Unternehmen brasilianischen Rechts, ihrerseits die Herausgabe des Urans von der Beklagten zu 2, einem deutschen Unternehmen.

Die Anreicherung des Urans erfolgte in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Auftrag der Beklagten zu 1 durch die U. Ltd. in Großbritannien. Anschließend lagerte die Beklagte zu 1 unter anderem das in vierzehn Zylindern befindliche Uran in einem von der Beklagten zu 2 in Deutschland betriebenen Lager für Kernbrennstoffe ein. Grundlage hierfür war ein am 21. Dezember 1982 geschlossener Lagervertrag, den die Beklagten schweizerischem Recht unterstellten.

Die Klägerin gewährte der N. (NEAG), einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, ein Darlehen über 18,5 Mio. US-Dollar. In einem im Jahr 1989 geschlossenen Vertrag einigten sich die Klägerin und die NEAG über die Bestellung eines Pfandrechts an allen künftig in gesonderter Korrespondenz bezeichneten Waren.

Am 7. März 1994 schloss die Beklagte zu 1 mit der NEAG unter anderem über das in den vierzehn Zylindern gelagerte Uran einen Sachdarlehensvertrag (loan agreement) nach brasilianischem Recht. Nach dessen Bestimmungen war das Uran von dem Darlehensgeber, der Beklagten zu 1, in dem Lager der Beklagten zu 2 an den Darlehensnehmer, die NEAG, zu liefern; das Eigentum sollte bei der Lieferung übergehen. Im April 1994 wies ein als Vertreterin der NEAG auftretendes und mit dieser konzernmäßig verbundenes Unternehmen, die N. (NTC) mit Sitz in Colorado/USA, die Beklagte zu 1 an, das Uran zum 25. April 1994 auf das Materialkonto der S. (SPC), eines Tochterunternehmens der Beklagten zu 2, zu übertragen. Auf Grund dessen erteilte das Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1, Direktor S. , der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 18. April 1994 folgende, auf die Zylinder nebst Inhalt bezogene Anweisung:

"...bitte übertragen Sie das oben genannte Material zum 25.4.1994 auf Materialkonto der S. (SPC) bei der [Beklagten zu 2]. ...

Wir bitten Sie, der SPC zu bestätigen, dass die ... Zylinder mit angereichertem UF 6 für die SPC gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verlagert werden können. Die SPC ist darüber informiert, dass die ... Zylinder Eigentum der [Beklagten zu 1] sind."

Hintergrund dessen war, dass sich die NTC ihrerseits mit einem dem Recht des US-Bundesstaates Colorado unterstellten Vertrag vom 8. April 1993 verpflichtet hatte, der SPC Uran zu überlassen. Einer Absichtserklärung der NTC vom 18. April 1994 zufolge sollte der SPC unter anderem das in Rede stehende Uran zur Verfügung gestellt werden.

Die Beklagte zu 2 schrieb daraufhin der SPC - nachrichtlich der Beklagten zu 1 - am 20. April 1994, dass sie das Uran gemäß Anweisung der Beklagten zu 1 zum 29. April 1994 auf das Materialkonto der SPC übertragen werde. Am 29. April 1994 wandte sich das Vorstandsmitglied S. der Beklagten zu 1 an die SPC mit der Bitte, das Uran nunmehr dem von der SPC für die NTC geführten Materialkonto gutzuschreiben. Dies bestätigte die SPC der NTC am 3. Mai 1994. Die Lager- und Versicherungskosten für das Uran stellte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 im September 1994 zunächst nur für die Zeit bis zum 28. April 1994 in Rechnung.

Im Februar 1995 fiel die NTC in Konkurs. Die Beklagte zu 1 erklärte daraufhin gegenüber der NEAG die Anfechtung sämtlicher Erklärungen ihres Vorstandmitglieds S. . Im März 1995 nahm die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 ein Pfandrecht an dem für die NEAG gelagerten Uran in Anspruch; im April 1995 kündigte sie das der NEAG gewährte Darlehen. Im September 1995 übersandte die NTC der Klägerin auf deren an die NEAG gerichtete Aufforderung, die Zylinder zu bezeichnen, an denen ihr ein Pfandrecht zukomme, eine Liste über die vierzehn Zylinder mit dem Vermerk "Held for UBS". Ebenfalls im September 1995 stellte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 Lager- und Versicherungskosten auch für die Zeit vom 29. April bis zum 31. Dezember 1994 in Rechnung. Im April 1996 fiel die NEAG in Konkurs.

Die Klägerin hat mit ihrer Hauptintervention die Feststellung, dass der Beklagten zu 1 kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zustehe, sowie die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe des Urans an sich beantragt. Das Landgericht hat den Anträgen stattgegeben. Die - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 eingelegte - Berufung der Beklagten zu 1 ist nach einer Vorlage an den (damals noch so bezeichneten) Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urteil vom 12. September 2006, C-123/04 und C-124/04, EU:C:2006:542) erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 ( II ZR 287/07, juris) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die Klage anschließend abgewiesen hat. Auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 20. Juli 2012 auch dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen ( V ZR 135/11, WM 2013, 858 ff.), das die Berufung nunmehr zurückgewiesen hat. Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Beklagte zu 1 - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 - mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe

A.

Das Berufungsgericht sieht den Antrag, mit dem die Klägerin von der Beklagten zu 2 Herausgabe des Urans verlangt, wegen eines Pfandrechts der Klägerin gemäß §§ 1227 , 985 BGB als begründet an; die Regelungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 25. März 1957 (EAGV) stünden der Pfandrechtsbestellung nicht entgegen.

Auch der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete negative Feststellungsantrag habe Erfolg. Der Beklagten zu 1 stehe weder ein dinglicher noch ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zu. Aus § 985 BGB lasse sich ein Anspruch nicht herleiten. Die Beklagte zu 1 habe ihr Eigentum an dem Uran durch Übereignung an die NEAG verloren. In dem Sachdarlehensvertrag vom 7. März 1994, der nach brasilianischem Recht einen Realvertrag darstelle, hätten sich die Beklagte zu 1 und die NEAG unter der aufschiebenden Bedingung der späteren Übergabe gemäß § 929 Satz 1 BGB über den Eigentumsübergang geeinigt. Den Eintritt der Bedingung hätten die späteren Erklärungen des Direktors S. herbeigeführt. Dessen Erklärungen müsse sich die Beklagte zu 1 - sofern sie nicht ohnehin Realakte ohne rechtsgeschäftlicher Charakter darstellten - nach den Grundsätzen der brasilianischen Rechtsscheinlehre zurechnen lassen. Die Anfechtung greife nicht durch, weil es an einer arglistigen Täuschung über die wirtschaftliche Lage der NEAG fehle. Die Übergabe sei durch Begründung eines Besitzkonstituts zwischen der Erwerberin (NEAG) und der Beklagten zu 2 als unmittelbarer Besitzerin erfolgt. Denn die Beklagte zu 1 habe gegenüber der Beklagten zu 2 ihren mittelbaren Besitz aufgegeben und ihn der NEAG zur Verfügung gestellt. Die Beklagte zu 2 habe fortan der SPC den Besitz vermittelt und diese wiederum über die NTC der NEAG. Ebenso wenig bestehe ein schuldrechtlicher Anspruch der Beklagten zu 1 auf Herausgabe des Urans. In dem zwischen den Beklagten geschlossenen Lagervertrag vom 21. Dezember 1982 sei ein solcher Anspruch zwar bezogen auf das für die Beklagte zu 1 eingelagerte Uran vereinbart worden; er sei aber mit der Umbuchung auf das Materialkonto der SPC entfallen.

B.

Zulässig ist nur die Revision der Beklagten zu 1.

I.

Die Revision der Beklagten zu 1 ist fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie statthaft. Zwar hat das Berufungsgericht seine erneute Zulassungsentscheidung nicht begründet. Hierzu hätte deshalb Anlass bestanden, weil die Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO an Allgemeinbelange gebunden sind (näher Senat, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 83/11, ZWE 2012, 218 Rn. 5 f.) und die Revision nur dann ein drittes Mal zugelassen werden durfte, wenn nach den beiden vorangegangenen Revisionsverfahren weiterhin offene rechtsgrundsätzliche Fragen zu klären waren; dafür ist nichts ersichtlich. Der Senat ist aber gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

II.

Dagegen ist die Revision der Beklagten zu 2 als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Das Berufungsurteil ist der Beklagten zu 2 am 28. Dezember 2016 und der Beklagten zu 1 am 2. Januar 2017 zugestellt worden. Eingelegt worden ist die Revision der Beklagten zu 2 von der Beklagten zu 1 als ihrer Streithelferin am 1. Februar 2017.

1. Auf die Frage, ob hierdurch die Rechtsmittelfrist für die Revision der Beklagten zu 2 gewahrt worden ist, käme es von vornherein nicht an, wenn die Beklagten notwendige Streitgenossen wären. Dann nämlich wäre die Beklagte zu 2 im Revisionsverfahren gemäß § 62 Abs. 1 ZPO als durch die Beklagte zu 1 vertreten anzusehen, so dass das Berufungsurteil insgesamt zur Überprüfung durch den Senat gestellt wäre und eine Verwerfung der Revision der Beklagten zu 2 als unzulässig nicht in Betracht käme (vgl. Zöller/Althammer, ZPO , 32. Aufl., § 62 Rn. 32). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 liegt eine solche notwendige Streitgenossenschaft jedoch nicht vor. Der Senat hat bereits in einem anderen Verfahren, das eine gegen dieselben Beklagten gerichtete Hauptintervention in einer parallelen Fallgestaltung betraf, entschieden, dass durch die Hauptintervention zwischen den Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO nicht begründet worden ist (vgl. Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 11). Daran hält er auch im vorliegenden Verfahren fest. Die Hauptintervention als solche begründet nach einhelliger Ansicht keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten; ob eine notwendige Streitgenossenschaft besteht, richtet sich vielmehr nach den in § 62 ZPO geregelten Voraussetzungen (vgl. RGZ 17, 339 , 340; 100, 60, 61 f.; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO , 23. Aufl., § 64 Rn. 16; Wieczorek/ Schütze/Mansel, ZPO , 4. Aufl., § 64 Rn. 49; Zöller/Vollkommer, ZPO , 32. Aufl., § 64 Rn. 5). Diese sind nicht gegeben.

a) Eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO ) setzt voraus, dass das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Das ist nicht der Fall; weder erstreckt sich die Rechtskraft auf den jeweils anderen Beklagten noch tritt eine Gestaltungswirkung zwischen den Beklagten ein. Die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe, die Gegenstand ihrer Revision ist, hat keinen Einfluss auf die mit der Revision der Beklagten zu 1 angegriffene Entscheidung über die negative Feststellungsklage, die die Herausgabepflicht der Beklagten zu 2 gegenüber der Beklagten zu 1 betrifft. Insbesondere steht infolge der Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe an die Klägerin nicht fest, dass die Beklagte zu 2 im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 keine Herausgabepflicht trifft; denn der Schuldner kann zur Herausgabe an mehrere Personen verpflichtet sein.

b) Auch die Voraussetzungen für eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO liegen nicht vor.

aa) Aus einem "sonstigen Grunde" notwendig ist die Streitgenossenschaft, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen gegen mehrere nur gemeinschaftlich Klage erhoben werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351 , 353; Stein/Jonas/Bork, ZPO , 23. Aufl., § 62 Rn. 15 mwN). Das trifft hier nicht zu. Denn nach herrschender und zutreffender Ansicht stellt die Hauptintervention eine subjektive Klagehäufung dar; es handelt sich also um die Verbindung mehrerer Klagen, die auch separat erhoben werden könnten (vgl. nur Stein/Jonas/Jacoby, ZPO , 23. Aufl., § 64 Rn. 3 mwN; aA Koussoulis, ZZP 100, 211, 218 f.).

bb) Auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 24. Februar 1928 (JW 1928, 1742 ) kann die Beklagte zu 1 ihre gegenteilige Auffassung nicht stützen. Dort sah das Reichsgericht ein Teilurteil gegen einen der Beklagten als mit § 301 Abs. 1 ZPO unvereinbar an, weil "es sich tatsächlich nicht um zwei getrennte Prozesse handelt, auch nicht um eine rein äußere und nur formale Verbindung, sondern um eine Hauptintervention nach § 64 ZPO , bei welcher das Gesetz den Kläger zwang, seine Ansprüche gegen beide Beklagte in einer Klage zu verfolgen, damit einheitlich darüber entschieden wurde". Diese Ausführungen beziehen sich aber allein auf die Anwendung von § 301 Abs. 1 ZPO und gerade nicht auf die Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossenschaft (unzutreffend daher die Deutung der Entscheidung bei Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO , 4. Aufl., § 64 Rn. 49; Koussoulis, ZZP 100, 211, 218 f.). Insoweit ging das Reichsgericht vielmehr - implizit - zutreffend davon aus, dass der Kläger beide Ansprüche (statt im Wege der Hauptintervention) auch in getrennten Prozessen hätte geltend machen können, verneinte also eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO ); für eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO ) war ebenfalls nichts ersichtlich.

2. Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Revision der Beklagten zu 2 innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt worden ist. Das ist zu verneinen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein unselbständiger Streithelfer nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6), und zwar auch dann, wenn die Hauptpartei - wie hier - bereits in der Instanz, die durch das zugestellte Urteil abgeschlossen worden ist, keine eigenen Anträge mehr gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, MDR 2012, 1056 Rn. 6 mwN). Dagegen kann ein streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO ) selbständig Prozesshandlungen vornehmen, insbesondere Rechtsmittel einlegen. Das Urteil muss ihm zugestellt werden. Erst ab dieser Zustellung läuft die Rechtsmittelfrist (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6 mwN).

b) Daran gemessen ist die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung an die Beklagte zu 2 am 28. Dezember 2016 in Gang gesetzt worden; sie endete mit Ablauf des 30. Januar 2017 (Montag; vgl. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO , § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 BGB ) und ist durch den Eingang der Revisionsschrift am 1. Februar 2017 nicht gewahrt worden. Die Beklagte zu 1 ist nicht streitgenössische Nebenintervenientin der Beklagten zu 2 im Sinne von § 69 ZPO . Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung (Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (bzw. des Prozessrechts) gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten (Beklagte zu 1) und dem Prozessgegner (Klägerin) von Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6 f. mwN). Daran fehlt es aus denselben Gründen, aus denen eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO zu verneinen ist. Insbesondere wäre es entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 nicht ausreichend, wenn das Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag der Klägerin durch die Rechtskraft des Herausgabeurteils entfiele. Dann fehlte zwar eine Prozessvoraussetzung in dem Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten (Beklagte zu 1) und dem Prozessgegner (Klägerin); daraus ergibt sich aber keine Rechtskrafterstreckung. Ebenso wenig reicht der potentielle Interessenwiderstreit zwischen Nebenintervenient und unterstützter Hauptpartei aus, der in aller Regel besteht (vgl. § 67 Hs. 2 ZPO a.E.). Auch der Verweis der Beklagten zu 1 auf § 325 ZPO und die Möglichkeit, dass sie während oder nach dem Prozess Besitz an dem Uran erlangen könnte, macht die Beklagte zu 1 nicht zu einer streitgenössischen Nebenintervenientin. Über § 325 ZPO lässt sich eine streitgenössische Nebenintervention nur begründen, wenn eine Rechtsnachfolge während des Prozesses eintritt (vgl. Stein/Jonas/Jacoby, ZPO , 23. Aufl., § 66 Rn. 23, § 69 Rn. 2 mwN).

C.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 keinen Erfolg. Die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe des Urans an die Klägerin war Gegenstand der Revision der Beklagten zu 2 und ist nunmehr rechtskräftig. Die Revision der Beklagten zu 1 hat allein die aufgrund des (negativen) Feststellungsantrags der Klägerin erfolgte Verurteilung der Beklagten zu 1, mit der festgestellt worden ist, dass der Beklagten zu 1 kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zusteht, zum Gegenstand.

I.

Allerdings ist dieser Antrag der Klägerin zulässig geblieben und hat sich trotz der rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe des Urans an die Klägerin nicht erledigt. Denn das Uran befindet sich weiterhin im Besitz der Beklagten zu 2; die Erledigung träte erst mit der Herausgabe an die Klägerin ein (vgl. in einem Parallelverfahren Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 12 f.). Auch das Feststellungsinteresse der Klägerin besteht fort, solange der ausgesetzte Prozess, der die Herausgabeklage der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hat, weiter anhängig ist.

II.

Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht Herausgabeansprüche der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2.

1. Das gilt zunächst für einen auf Eigentum gestützten Herausgabeanspruch aus § 985 BGB .

a) Dass ein solcher Anspruch nicht besteht, ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Beklagte zu 1 nach Kapitel VI und VIII des EAGV kein Eigentum an dem angereicherten Uran von der U. Ltd. erwerben konnte. Insoweit geht das Berufungsgericht davon aus, dass die in Art. 75 Satz 1c) EAGV geregelte Ausnahme eingreift, weil der Vorgang unter Beachtung der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 12. September 2006, C-123/04 und C-124/04, EU:C:2006:542 Rn. 52 ff.) als versorgungsbilanzneutral anzusehen sei. Diese Annahme ist für die Revision der Beklagten zu 1 günstig. Ein dinglicher Herausgabeanspruch stünde der Beklagten zu 1 nämlich von vornherein nicht zu, wenn die Vorgaben des EAGV einen Eigentumserwerb nicht erlaubten (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 36). Deshalb ist die auf die Anwendung des EAGV bezogene Verfahrensrüge so zu verstehen, dass sie nur im Rahmen der (unzulässigen) Revision der Beklagten zu 2 erhoben sein soll. Die Beklagte zu 1 wendet sich in diesem Zusammenhang ausschließlich gegen den wirksamen Erwerb eines Pfandrechts durch die Klägerin; dementsprechend beantragt sie hilfsweise eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, "ob die Vorschriften des EAGV der Bestellung eines Pfandrechts innerhalb der Europäischen Union entgegenstehen". Ob die Bestellung des Pfandrechts wirksam ist, hat aber für den Gegenstand der Revision der Beklagten zu 1 (nämlich das Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten) keine Bedeutung.

b) Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 zunächst das Eigentum von der U. Ltd. erlangt hat. Zutreffend beurteilt das Berufungsgericht die anschließende Übereignung der Beklagten zu 1 an die NEAG nach deutschem Recht als der zur Zeit der fraglichen Rechtsänderung maßgeblichen lex rei sitae (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 14) und gelangt rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 1 ihr Eigentum auf Grund einer Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB an die NEAG verloren hat.

aa) Nicht zu beanstanden ist die Annahme, die Beklagte zu 1 habe sich mit der NEAG gemäß § 929 Satz 1 BGB über den Eigentumsübergang geeinigt.

(1) Dies gilt insoweit, als das Berufungsgericht die Einigung dem zwischen der Beklagten zu 1 und der NEAG nach brasilianischem Recht geschlossenen Sachdarlehensvertrag entnimmt.

(a) In dem vorangegangenen Revisionsverfahren hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Vertrag zunächst nach den von dem Vertragsstatut vorgegebenen Regeln ausgelegt werden muss, hier also nach den Auslegungsregeln des brasilianischen Rechts. Deutsches Recht als lex rei sitae entscheidet darüber, ob eine danach vereinbarte Eigentumsübertragung auch den Anforderungen an eine dingliche Einigung gemäß § 929 Satz 1 BGB entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 30 mwN).

(b) Diesen Vorgaben entspricht das Vorgehen des Berufungsgerichts. Ohne Erfolg erhebt die Beklagte zu 1 eine auf § 293 ZPO gestützte Verfahrensrüge. Schon im Ausgangspunkt trifft ihre Annahme, das Berufungsgericht habe insoweit deutsches Recht angewendet, nicht zu. Das Berufungsgericht befasst sich an mehreren Punkten des Urteils mit der Rechtsnatur des Sachdarlehensvertrags nach brasilianischem Recht; ein solcher Vertrag komme als Realvertrag mit der Hingabe der Darlehenssache zustande und habe zuvor die Qualität eines Vorvertrags. Hierauf gestützt und durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen gelangt das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis, dass die getroffenen Abreden als aufschiebend bedingte Einigung nach deutschem Recht anzusehen sind. Dass dem Berufungsgericht bei der Ermittlung des brasilianischen Rechts Verfahrensfehler unterlaufen wären, zeigt die Revision nicht auf. Sie rügt im Kern vielmehr die Anwendung des brasilianischen Rechts, indem sie geltend macht, ein solcher Realvertrag enthalte (noch) keine Einigung, die der nach deutschem Recht erforderlichen dinglichen Einigung entspreche. Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision jedoch nicht gestützt werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 16; zum nunmehr geltenden Recht Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 18 ff.). Zudem wird außer Acht gelassen, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Bedingungseintritt eine Übergabe erfolgt ist, die nach dem Verständnis der Revision als Hingabe der Darlehenssache angesehen werden müsste.

(2) Rechtlicher Nachprüfung hält es auch stand, dass das Berufungsgericht eine wirksame Anfechtung der Einigungserklärung wegen arglistiger Täuschung durch die NEAG verneint. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO ).

(3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge (§ 293 ZPO ) gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 müsse die den Bedingungseintritt herbeiführenden Anweisungen des Direktors S. (jedenfalls) aufgrund einer im brasilianischen Recht vorgesehenen Rechtsscheinhaftung gegen sich gelten lassen (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 34 f.). Anders als die Revision meint, war das Berufungsgericht nicht gehalten, auf zwischenzeitliche Veränderungen der Rechtslage in Brasilien bezogene Ermittlungen anzustellen; zutreffend hat das Berufungsgericht das im Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Rechtsgeschäfte in Brasilien geltende Recht ermittelt und angewendet. Im Übrigen hat der Senat die Verfahrensrüge geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO ).

bb) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht von einer Übergabe des Urans gemäß § 929 Satz 1 BGB an die NEAG infolge der Anweisungen des Direktors S. aus (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 25 ff.). Die darauf bezogenen Verfahrensrügen der Beklagten zu 1 hat der Senat geprüft und allesamt als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO ).

2. Auch einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 verneint das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler. Die auf die unterbliebene Ermittlung schweizerischen Rechts bezogene Verfahrensrüge (§ 293 ZPO ) hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht nimmt an, dass sich der dem schweizerischen Recht unterliegende Lagervertrag vom 21. Dezember 1982 nach dem Willen der Parteien nur auf das jeweils für die Beklagte zu 1 eingelagerte Uran habe erstrecken sollen. Zwar kann mit der auf § 293 ZPO gestützten Verfahrensrüge geltend gemacht werden, dass die die Vertragsauslegung betreffenden Regeln des ausländischen Rechts missachtet worden sind (vgl. dazu näher Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 16). Warum hier eine nähere Ermittlung des schweizerischen Rechts erforderlich gewesen sein sollte, zeigt die Revision aber nicht auf. Sie verweist allein auf Vortrag, wonach das schweizerische Lagerhalterrecht grundsätzlich einen Herausgabeanspruch vorsehe. Diese Annahme wird in der angefochtenen Entscheidung nicht in Zweifel gezogen. Im Gegenteil legt das Berufungsgericht gerade zugrunde, dass eingelagertes Gut grundsätzlich auf Verlangen herausgegeben werden muss. Nur geht es nachvollziehbar davon aus, dass sich die vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr auf das im Streit stehende Uran beziehen sollten, nachdem dieses an die NEAG übereignet worden war. Im Kern wendet sich die Beklagte zu 1 deshalb nicht gegen die Anwendung des schweizerischen Vertragsrechts, sondern gegen das Ergebnis der Vertragsauslegung, das als solches gerade nicht revisibel ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 6. Juli 2018

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 17.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HO 127/96
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 79/12