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BGH - Entscheidung vom 17.05.2018

V ZB 92/16

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen V ZB 92/16

DRsp Nr. 2018/8295

Prüfung eines Haftantrags im Rahmen einer geplanten Abschiebung eines kamerunischen Staatsangehörigen nach Scheitern des ersten Abschiebeversuchs; Scheitern des ersten Versuchs der Abschiebung durch Einsatz von körperlicher Gewalt

Ein Haftantrag ist nur dann zulässig, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht, d.h. Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer enthält. Fehlt es an den Ausführungen zur Begründung des Haftantrags, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21. April 2016 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 16. Juni 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Düsseldorf auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Nachdem die beteiligte Behörde mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Januar 2012 seinen Antrag, ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten, abgelehnt und ihn unter Androhung der Abschiebung aufgefordert hatte, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen zu verlassen, tauchte der Betroffene, ein kamerunischer Staatsangehöriger, unter. Am 17. März 2016 wurde er festgenommen. Am gleichen Tage ordnete das Amtsgericht gegen ihn Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Kamerun bis zum 21. April 2016 an. Die Abschiebung scheiterte, weil der Betroffene körperliche Gewalt gegen die Begleitbeamten der Bundespolizei einsetzte und dadurch den Flugkapitän veranlasste, seine Mitnahme zu verweigern.

Noch am gleichen Tag hat die beteiligte Behörde die Verlängerung der Haft bis zum 16. Juni 2016 beantragt, die das Amtsgericht angeordnet hat. Die Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, durch die Entscheidungen über die Haftverlängerung in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Anordnung der Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Sie beruhe insbesondere auf einem Haftantrag, der den gesetzlichen Anforderungen genüge. In dem Antrag würden die vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen und die Notwendigkeit der Freiheitsentziehung ebenso dargestellt wie deren erforderliche Dauer.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG ) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag.

1. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG ). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 ff. u. vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, NVwZ 2017, 1231 Rn. 6 jeweils mwN).

b) Dem wird der Haftantrag nicht gerecht. Die beteiligte Behörde verweist auf ihre Ausführungen in dem ersten Haftantrag und führt weiter aus, eine Rücksprache mit dem (namentlich benannten) Sachbearbeiter der Zentralstelle für Flugbuchungen in Bielefeld habe ergeben, dass für eine erneute Flugbuchung, die abermals mit Begleitung durch Beamten der Bundespolizei durchgeführt werden solle, eine Bearbeitungszeit "bis zu" acht Wochen benötigt würde. Hierzu müsse die Zentrale Ausländerbehörde ein entsprechendes Ersuchen an das Bundespolizeipräsidium richten. Dieses werde unter Angabe eines Referenzroutings und einer Auslandsdienstreisenummer an eine Bundespolizeiflughafendienststelle zur weiteren Bearbeitung übermittelt. Von da aus werde das erforderliche Begleitpersonal angefordert, das sich um die erforderlichen Impfungen und Beantragungen der Visa kümmern müsse. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10) unzureichend. Die Erkundigung bei der Zentralstelle für Flugabschiebungen beschreibt nur die allgemein zu erwartende Höchstdauer für begleitende Flugabschiebungen. Diesen Zeitraum hat die beteiligte Behörde übernommen, ohne, wie aber geboten, darzulegen, mit welchem Zeitraum im konkreten Fall des Betroffenen nach ihrer Einschätzung zu rechnen ist. Dieses Vorgehen wird darin deutlich, dass sie nur allgemein die Schritte beschreibt, die einen Zeitraum von "bis zu" acht Wochen erfordern können, ohne den Bezug zu dem Fall des Betroffenen und seinen Besonderheiten herzustellen, nämlich, dass das erforderliche Passersatzpapier jetzt vorliegt und dass sie für den ersten, gescheiterten Versuch einer Abschiebung des Betroffenen, der auch schon als begleitete Flugabschiebung organisiert war, einschließlich der Beschaffung des erforderlichen, jetzt aber vorliegenden Passersatzpapiers einen Zeitraum von insgesamt fünf Wochen für erforderlich gehalten und nach ihren Angaben in dem vorliegenden Verlängerungsantrag auch tatsächlich nur benötigt hat.

2. Dieser Fehler ist auch nicht geheilt worden.

a) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzungen für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9 und vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8).

b) Daran fehlt es hier. Die beteiligte Behörde hat ihren Antrag weder schriftlich noch mündlich um die fehlenden Angaben zur erforderlichen Dauer der Haft ergänzt; Amtsgericht und Beschwerdegericht haben auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Paderborn, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XIV (B) 21/16
Vorinstanz: LG Paderborn, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 199/16