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BGH - Entscheidung vom 03.05.2018

3 StR 148/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 249 Abs. 1
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
StV 2019, 231

BGH, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 3 StR 148/18

DRsp Nr. 2019/1285

Prüfung des Handelns mit Zueignungsabsicht im Rahmen eines Verfahrens bzgl. des Vorliegens eines besonders schweren Raubes; Entreißen eines Handys und Mitsichnahme aufgrund der Angst vor einem Anruf bei der Polizei

Täter eines Raubes kann nur sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem Dritten die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. An einem zielgerichteten Aneignungswillen fehlt es, wenn ein Mobiltelefon einer anderen Person zwar entrissen wird, dieses oder der in ihm verkörperte Sachwert aber nicht dem eigenen Vermögen zugeführt werden sollte, sondern lediglich verhindert werden sollte, dass die Polizei gerufen wird.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Dezember 2017, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit er für die Tat zum Nachteil des Zeugen R. wegen besonders schweren Raubes verurteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 249 Abs. 1 ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und in Höhe von 50 € die Einziehung des Werts des Erlangten angeordnet. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, §§ 255 , 249 Abs. 1 , § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ) für die Tat zum Nachteil des Zeugen C. verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Auch die auf der Grundlage dieser Tat getroffene Einziehungsentscheidung erweist sich als rechtsfehlerfrei.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1 , § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ) für die Tat zum Nachteil des Zeugen R. hat hingegen keinen Bestand. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt mit Zueignungsabsicht handelte. Desgleichen scheidet eine Änderung des Schuldspruchs dahin aus, dass der Angeklagte auch in diesem Fall der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig wäre; denn eine Bereicherungsabsicht lässt sich den Feststellungen ebenso wenig entnehmen.

a) Die Strafkammer hat zu dieser Tat folgende Feststellungen getroffen:

Nachdem der Angeklagte in einem Hauseingang mittels eines Küchenmessers dem C. einen Laptop als "Kompensation" für dessen gegenüber dem Rauschgiftverkäufer O. bestehende Drogenschulden abgenötigt hatte, entschloss er sich, dem R. auf offener Straße das Mobiltelefon gewaltsam wegzunehmen. Um sein Opfer einzuschüchtern, zeigte der Angeklagte ihm das Küchenmesser, das er in seiner Jackeninnentasche stecken hatte, und riss ihm das Telefon aus der Hand. Aus Angst um seine körperliche Unversehrtheit leistete R. keinen Widerstand. Der Angeklagte äußerte, dieser werde "das Handy wieder bekommen, wenn die Schulden beglichen seien" (UA S. 12). Der Angeklagte übergab das Telefon später einer unbekannten Person; über dessen Verbleib machte er sich keine Gedanken und nahm billigend in Kauf, dass es nicht an R. zurückgelangen werde. Am Folgetag erhielt dieser es dennoch wieder.

b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes nicht; denn sie lassen nicht die Beurteilung zu, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt (Dritt-)Zueignungsabsicht hatte.

Täter eines Raubes kann nur sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem Dritten die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Hierfür genügt, dass der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder den Dritten haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem des Dritten "einverleiben" bzw. zuführen will. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Täter oder der Dritte die Sache auf Dauer behalten soll oder will. Während für die Enteignung des Berechtigten bedingter Vorsatz ausreicht, verlangt die Zueignungsabsicht in Bezug auf die Aneignung der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwertes einen zielgerichteten Willen. Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird, reicht nicht aus; vielmehr muss er sie für sich oder einen Dritten mit unbedingtem Willen erstreben (BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239 , 240 f.; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235 , 236; LK/Vogel, StGB , 12. Aufl., § 242 Rn. 143 ff.).

Während der Enteignungsvorsatz durch die Feststellungen belegt ist, trifft das für den zielgerichteten Aneignungswillen nicht zu. Dass der Angeklagte, als er R. das Mobiltelefon entriss, dieses oder den in ihm verkörperten Sachwert seinem Vermögen oder demjenigen einer anderen Person, insbesondere des unbekannten Dritten, einverleiben bzw. zuführen wollte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Entsprechende Vorstellungen des Angeklagten werden nicht dargetan. Zu den von ihm verfolgten Zielen findet sich lediglich im Rahmen der Strafzumessung die Angabe, er habe mit der "Spontantat ... auch ... verhindern" wollen, "dass die Polizei gerufen wird" (UA S. 49).

Sollte der Angeklagte - worauf seine Äußerung hindeuten könnte - das Mobiltelefon an sich genommen haben, damit es als Druckmittel für die Durchsetzung von Schulden eingesetzt werden kann, stünde das seiner Zueignungsabsicht entgegen. In diesem Fall wäre eine Aneignung gerade nicht gewollt gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235 , 236; vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239 , 241).

c) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts tragen die Feststellungen ebenso wenig eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung. Auch eine (Dritt-)Bereicherungsabsicht des Angeklagten wird nicht belegt.

Zwar geht der Generalbundesanwalt im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass sich derjenige, der die Herausgabe einer Sache als Pfand zur Sicherung einer nicht existenten Forderung erzwingt, durch den Besitz unmittelbar einen dem Besitzverlust stoffgleichen vermögenswerten Vorteil verschafft. Anders liegen demgegenüber die Fälle, in denen ein Anspruch tatsächlich besteht oder der Täter von seinem Bestehen ausgeht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f.).

Auf die im Urteil geschilderte Tat zum Nachteil des Zeugen R. lassen sich diese Grundsätze jedoch nicht anwenden. Entsprechend den obigen Ausführungen bleibt schon unklar, ob der Angeklagte den Besitz an dem Mobiltelefon überhaupt dem Vermögen einer anderen Person zugutekommen lassen wollte; auf den Eigenbesitz kam es ihm offenbar nicht an.

Darüber hinaus verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu den Vorstellungen des Angeklagten von noch ausstehenden Zahlungen des R. . Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich insoweit nicht auf die subjektive Tatseite schließen. R. hat als Zeuge in der Hauptverhandlung ausgesagt, "selbst ... keine Schulden gehabt" zu haben (UA S. 19); die Strafkammer hat seine Angaben als nicht durchgehend glaubhaft erachtet (s. UA S. 19 f.). Zwar kommt in Betracht, dass der Angeklagte bei seiner Äußerung die Drogenschulden des C. gemeint haben könnte. Dies wird aus den Urteilsgründen jedoch nicht hinreichend deutlich. Dagegen könnte vor allem auch sprechen, dass der Angeklagte seiner - von der Strafkammer festgestellten - Absicht entsprechend bereits den Laptop für diese Schulden an Erfüllungs statt ("Kompensation") zugunsten des Rauschgiftverkäufers O. entgegengenommen hatte.

3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen besonders schweren Raubes einschließlich der hierfür verhängten Einzelstrafe bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.

Hinsichtlich einer neuerlichen Gesamtstrafenbildung weist der Senat darauf hin, dass in Betracht kommt, in diese die Geldstrafe aus der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Tostedt vom 7. September 2016 einzubeziehen, was von einer - in den Urteilsgründen nicht mitgeteilten - Vollstreckung der Strafe abhängig ist. Dabei wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu beachten haben, dass bezüglich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (18. Dezember 2017) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169 ; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16; vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, juris Rn. 8).

Vorinstanz: LG Stade, vom 18.12.2017
Fundstellen
StV 2019, 231