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BGH - Entscheidung vom 06.02.2018

XI ZB 19/17

Normen:
ZPO § 520 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen XI ZB 19/17

DRsp Nr. 2018/3333

Prüfung des Ablaufs der Frist zur Begründung einer Berufung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 65.000 €.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten die Feststellung, dass zwei Darlehensverträge "durch Kündigung erloschen sind".

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2017 als unzulässig und hilfsweise als unbegründet abgewiesen. Die Kläger haben gegen das ihnen am 6. Februar 2017 zugestellte Urteil am 6. März 2017 Berufung eingelegt. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20. März 2017 die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 8. Mai 2017 verlängert worden. Die Berufungsbegründung vom 26. April 2017 sowie ein diese in einem Rechtsprechungszitat korrigierender, im Übrigen wortgleicher Schriftsatz vom 3. Mai 2017 sind beim Berufungsgericht per Telefax am 3. Mai 2017 eingegangen. Der Beklagten ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Mai 2017 eine Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung gesetzt worden.

Nach entsprechendem Hinweis vom 3. Juli 2017 hat das Berufungsgericht die Berufung der Kläger mit Beschluss vom 19. Juli 2017 als unzulässig verworfen, da die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei. Dem lag zu Grunde, dass bei Rücklauf der versandten Verfahrensakten die inzwischen bei dem Berufungsgericht eingegangene Berufungsbegründung sowie die Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Mai 2017 nicht zu den dem Senat des Berufungsgerichts vorgelegten Akten gelangt waren, so dass das Berufungsgericht von einer Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ausgegangen ist.

Die Kläger haben gegen den ihnen am 22. Juli 2017 zugestellten Verwerfungsbeschluss mit Schriftsatz vom 11. August 2017, eingegangen am 14. August 2017, Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem die Begründungsfrist antragsgemäß bis einschließlich 23. Oktober 2017 verlängert worden ist, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017, eingegangen an diesem Tag, die Rechtsbeschwerde begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Kläger führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ). Durch die Verwerfung ihrer Berufung sind die Kläger in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, da die Berufungsbegründung form- und fristgerecht bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. Damit ist den Klägern der Zugang zur Berufungsinstanz zu Unrecht verwehrt worden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kläger die Frist zur Begründung der Berufung nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt haben.

Die Frist zur Berufungsbegründung endete nach antragsgemäßer Verlängerung mit Ablauf des 8. Mai 2017. Am 3. Mai 2017 sind auf dem Telefaxgerät des Berufungsgerichts die Berufungsbegründung und sodann ein weiterer weitgehend wortgleicher, als "Korrektur" gekennzeichneter Schriftsatz eingegangen. Mit beiden von deren Prozessvertreter unterzeichneten Schriftsätzen haben die Kläger die Berufungsbegründungsfrist gewahrt.

Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 267/16
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 53/17