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BGH - Entscheidung vom 25.04.2018

XI ZR 589/17

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 321a Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen XI ZR 589/17

DRsp Nr. 2018/7673

Prüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Anhörungsrüge; Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig aufgrund Verstreichens der verlängerten Frist zu ihrer Begründung

Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis für die Einhaltung der versäumten Frist behoben ist. Bestand das Fristwahrungshindernis darin, dass sich eine Partei wegen finanziellen Unvermögens an der Begründung eines Rechtsmittels gehindert sehen durfte, entfällt dieses Hindernis jedenfalls mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem die beantragte Prozesskostenhilfe versagt wird.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 321a Abs. 2 ; ZPO § 544 Abs. 2 ;

Gründe

1. Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt (§ 321a Abs. 2 ZPO ). Sie ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 6. März 2018 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2017 Aussicht auf Erfolg bietet, und dies verneint.

Der Beschluss vom 6. März 2018 bedurfte entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2, vom 8. Januar 2015 - IX ZA 9/13, juris Rn. 2 und vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da die verlängerte Frist zu ihrer Begründung verstrichen ist.

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht ordnungsgemäß begründet worden. Innerhalb der auf Antrag des Beklagtenvertreters bis zum 8. Januar 2018 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung, die nach § 544 Abs. 2 , § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann, eingegangen.

b) Ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 ZPO ) verspräche keinen Erfolg.

Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats zu beantragen. Die Frist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis für die Einhaltung der versäumten Frist behoben ist. Bestand das Fristwahrungshindernis darin, dass sich eine Partei wegen finanziellen Unvermögens an der Begründung eines Rechtsmittels gehindert sehen durfte, entfällt dieses Hindernis jedenfalls mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem die beantragte Prozesskostenhilfe versagt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, juris Rn. 14, vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f., vom 18. August 2009 - VIII ZR 153/09, WuM 2009, 691 Rn. 6 f. mwN und vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11, juris Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO , 32. Aufl., § 234 Rn. 9).

Es kann dahinstehen, ob auch im Fall der Nichteinhaltung einer von § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfassten Begründungsfrist eine zusätzliche Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen zu gewähren ist (so BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - III ZA 8/08, juris Rn. 14; kritisch Zöller/Greger, ZPO , 32. Aufl., § 234 Rn. 9), da die Monatsfrist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung auch unter Einrechnung einer solchen Überlegungsfrist inzwischen abgelaufen ist. Der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2018 ist dem Beklagten am 13. März 2018 zugestellt worden, so dass die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO spätestens am 17. April 2018 ablief. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte weder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch die versäumte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nachgeholt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2018 gegen den die Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde versagenden Beschluss Gehörsrüge erhoben hat. Denn die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO hat keinen Einfluss auf den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - IV ZB 2/09, r+s 2010, 40 Rn. 12 ff. und vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 12; MünchKommZPO/ Musielak, 5. Aufl., § 321a Rn. 4).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 455/15
Vorinstanz: KG, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 54/17