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BGH - Entscheidung vom 17.04.2018

X ZR 56/16

Normen:
PatG § 3 Abs. 1
PatG § 4

BGH, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen X ZR 56/16

DRsp Nr. 2019/1368

Patentfähigkeit eines Tongebers für ein Einparkhilfesystem für Fahrzeuge; Prüfung der Neuheit bzgl. einer Erfindung

Die Bestimmung des technischen Problems (der Aufgabe) in einem Nichtigkeitsverfahren dient dazu, den Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren, um bei der anschließenden und davon zu trennenden Prüfung auf Patentfähigkeit zu bewerten, ob die dafür vorgeschlagene Lösung durch den Stand der Technik nahegelegt war oder nicht. Daher ist es weder zulässig, Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, bei der Formulierung der Aufgabe zu berücksichtigen, noch darf ohne weiteres unterstellt werden, dass für den Fachmann die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung angezeigt war.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 8. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

PatG § 3 Abs. 1 ; PatG § 4 ;

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 350 242 (Streitpatents), das am 22. November 2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 9. Januar 2002 angemeldet worden ist und einen Tongeber insbesondere für ein Einparkhilfesystem betrifft. Das Streitpatent umfasst 22 Patentansprüche; die nebengeordneten Ansprüche 1 und 21 lauten in der Verfahrenssprache:

"1. Tongeber, insbesondere für Einparkhilfesysteme für Fahrzeuge, mit einem Gehäuse (2), das ein Grundteil (4) und ein Deckelteil (6) aufweist, wobei das Grundteil (4) einen von dem Deckelteil (6) abdeckbaren Aufnahmeraum (8, 10) zur Aufnahme einer Membran (38) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass das Grundteil (4) mit dem Deckelteil (6) über einen Verbindungsabschnitt (28) einteilig ausgebildet ist, wobei das Grundteil (4) und das Deckelteil (6) relativ zueinander bewegbar und mittels Fügemitteln (26) miteinander fügbar sind, wobei das Deckelteil (6) mindestens ein Befestigungsmittel (30) zur Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger aufweist, wobei bei Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger das Grundteil (4) von dem Deckelteil (6) gefangen ist.

21. Verfahren zum Montieren eines Tongebers nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 20 an einem externen Träger, gekennzeichnet durch die folgenden Verfahrensschritte:

- es wird ein einteiliges Gehäuse (2) mit Grundteil (4) und Deckelteil (6) bereitgestellt,

- in den Aufnahmeraum (8, 10) des Grundteils (4) des Gehäuses (2) wird eine Membran (38) mit elektrischen Kontaktmitteln (40) eingelegt,

- das Deckelteil (6) und das Grundteil (4) des Gehäuses (2) werden miteinander gefügt, und

- das Deckelteil (6) wird mit an dem Deckelteil (6) vorgesehenen Befestigungsmitteln (30) an dem externen Träger befestigt."

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt.

Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents anstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Das Streitpatent betrifft einen Tongeber, insbesondere für Einparkhilfesysteme für Fahrzeuge, sowie ein Verfahren zur Montage eines Tongebers.

1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift funktioniert ein Einparkhilfesystem in der Weise, dass dem Fahrer über optische oder akustische Signale angezeigt wird, wenn das Fahrzeug sich einem von den Sensoren des Systems erfassten Hindernis nähert und dabei einen bestimmten Grenzabstand unterschreitet. Einparkhilfesysteme seien vorzugsweise so ausgelegt, dass nach Unterschreiten eines ersten Grenzabstands zwischen Fahrzeug und Hindernis die Intensität der Signale erhöht werde, wenn sich das Fahrzeug dem erfassten Hindernis weiter nähere. Dafür würden beispielsweise größenvariable Anzeigeelemente eingesetzt und/oder die Frequenz des Signaltons verändert. Je nach gewünschter Informationsdichte seien mehrere Anzeigeelemente und/oder Tongeber erforderlich. Nachteilig an den bisher bekannten Tongebern für Einparkhilfesysteme sei, dass sie aus einer Vielzahl von Einzelteilen bestünden, die aufwendig miteinander gefügt werden müssten. Dabei sei das schallerzeugende Element, beispielsweise eine Membran, regelmäßig fest mit einem Gehäuse verbunden und nur durch Entlöten herausnehmbar. Ferner bestehe die Gefahr, dass die Membran unbeabsichtigt freigelegt werde, weil die Gehäuse einen separaten Deckel aufwiesen, der durch äußere Krafteinwirkung von dem Unterteil des Gehäuses getrennt werden könne.

2. Das Patentgericht hat die Aufgabe des Streitpatents in Übereinstimmung mit der Formulierung in der Streitpatentschrift darin gesehen, einen Tongeber bereitzustellen, der besonders einfach und preisgünstig hergestellt werden kann und eine hohe Funktionssicherheit aufweist.

a) Dies ist nicht zu beanstanden, trifft aber nur für den Gegenstand von Patentanspruch 1 zu. Für Patentanspruch 21 ist das technische Problem dahin zu formulieren, dass der Tongeber unter Erhaltung der Funktionssicherheit einfach an einen externen Träger montiert werden kann.

b) Soweit die Klägerin das vom Streitpatent in Angriff genommene technische Problem auf die Herstellung eines einfacher und sicherer zu montierenden Gehäuses reduzieren will, weil nach ihrer Ansicht die in der Streitpatentschrift formulierte Aufgabe bereits durch den als Gegenstand einer offenkundigen Vorbenutzung vorgelegten Tongeber K2 (Abbildungen in K3, K5 und K5a) gelöst sei und sich das Streitpatent hiervon nur durch die einteilige Ausbildung von Grund- und Deckelteil unterscheide, kann dem nicht beigetreten werden.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats dient die Bestimmung des technischen Problems (der Aufgabe) in einem Nichtigkeitsverfahren dazu, den Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren, um bei der anschließenden und davon zu trennenden Prüfung auf Patentfähigkeit zu bewerten, ob die dafür vorgeschlagene Lösung durch den Stand der Technik nahegelegt war oder nicht (BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 128/09, GRUR 2015, 356 Rn. 9 - Repaglinid). Dementsprechend hat sie nicht die Funktion, über die Frage der Patentfähigkeit bereits eine Vorentscheidung zu treffen. Daher ist es weder zulässig, Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, bei der Formulierung der Aufgabe zu berücksichtigen, noch darf ohne weiteres unterstellt werden, dass für den Fachmann die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung angezeigt war (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 16 - Quetiapin). Das einer Erfindung zugrunde liegende technische Problem ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem, was die Erfindung tatsächlich leistet. Angesichts des Vorrangs der Patentansprüche gegenüber dem übrigen Inhalt der Patentschrift darf die Bestimmung der Aufgabe nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 113/11, GRUR 2012, 1122 Rn. 22 - Palettenbehälter III). Dies schließt es auch aus, die Aufgabe unter Berufung auf einen in der Patentschrift nicht erörterten Stand der Technik einzuengen.

bb) Vor diesem Hintergrund ist mit Rücksicht darauf, dass das Streitpatent auf einen Sachanspruch und ein Verfahren gerichtet ist, das ihm zugrunde liegende Problem allgemein darin zu sehen, einen Tongeber bereitzustellen, der besonders einfach und preisgünstig hergestellt werden kann und eine hohe Funktionssicherheit aufweist sowie leicht zu montieren ist.

3. Zur Lösung der gestellten Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Tongeber und in Anspruch 21 ein Verfahren zu dessen Montage auf einem externen Träger vor.

a) Die Merkmale der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):

1.1

Der Tongeber, insbesondere für Einparkhilfesysteme für Fahrzeuge [M1.1], umfasst ein Gehäuse (2) [M1.2], das aufweist

1.1.1

ein Grundteil (4) [M1.2] und

1.1.2

ein Deckelteil (6) [M1.2].

1.2

Das Grundteil (4) umfasst einen von dem Deckelteil (6) abdeckbaren Aufnahmeraum (8, 10) zur Aufnahme einer Membran (38) [M1.3].

1.3

Das Deckelteil (6) weist mindestens ein Befestigungsmittel (30) zur Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger auf [M1.7].

1.4

Das Grundteil (4) und das Deckelteil (6) sind

1.4.1

über einen Verbindungsabschnitt (28) einteilig ausgebildet [M1.4],

1.4.2

relativ zueinander bewegbar [M1.5] und

1.4.3

mittels Fügemitteln (26) miteinander fügbar [M1.6].

1.5

Bei Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger ist das Grundteil (4) von dem Deckelteil (6) gefangen [M1.8].

b) Die Merkmale des in Patentanspruch 21 vorgeschlagenen Verfahrens lassen sich - im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Patentgericht - wie folgt gliedern:

21.1

Das Verfahren zum Montieren eines Tongebers an einem externen Träger umfasst folgende Schritte:

21.2

Ein einteiliges Gehäuse (2) mit Grundteil (4) und Deckelteil (6) wird bereitgestellt.

21.3

In den Aufnahmeraum (8, 10) des Grundteils (4) des Gehäuses (2) wird eine Membran (38) mit elektrischen Kontaktmitteln (40) eingelegt.

21.4

Das Deckelteil (6) und das Grundteil (4) des Gehäuses (2) werden miteinander gefügt.

21.5

Das Deckelteil (6) wird mit an dem Deckelteil (6) vorgesehenen Befestigungsmitteln (30) an dem externen Träger befestigt.

4. Zum Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre und einzelner Merkmale sind folgende Bemerkungen veranlasst:

a) Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren des Streitpatents zeigen Ausführungsbeispiele des erfindungsgemäßen Tongebers:

aa) Figur 1 zeigt das Gehäuse eines erfindungsgemäßen Tongebers in geöffnetem Zustand, bevor das Grundteil 4 und das Deckelteil 6 miteinander gefügt worden sind. Das Grundteil 4 weist einen Einlegebereich für die Membran 8 und einen Einlegebereich für die mit der Membran verbundenen elektrischen Kontaktmittel 10 auf, über die mit einem extern zuführbaren Stecker die elektrische Verbindung hergestellt wird, damit die Membran über die im Deckelteil angeordneten Schallaustrittsöffnungen bei Annäherung an ein Hindernis Signaltöne abgeben kann. Der Membraneinlegebereich weist eine Bodenfläche 12, eine diese umlaufende senkrecht dazu angeordnete Wandfläche 14 sowie eine Öffnung 16 zur Einlage einer Membran auf. In der Wandfläche 14 ist ein Übergangsbereich 18 zum Kontaktmitteleinlegebereich 10 ausgebildet. Das Deckelteil 6 ist über ein Filmscharnier 28 mit dem Grundteil 4 verbunden, so dass die beiden Gehäuseteile durch Verschwenken um die Schwenkachse 29 zum einen über das Filmscharnier und zum anderen über die Rastmittel an den Gehäuseteilen 26 und 26' miteinander verbunden werden können. An dem Deckelteil 6 befinden sich Befestigungsmittel 30, mit denen der Tongeber auf einem externen Träger befestigt werden kann. Das Grundteil 4 weist Funktionsflächen 32 und 32' auf, die mit einer komplementär geformten Fläche an der Membran zusammenwirken, und so sicherstellen, dass die Membran nur in einer - korrekten - Einbaulage eingelegt werden kann. Im Grundteil 4 sind ferner Abstandshalter 34 zur Beabstandung der Membran von der Bodenfläche vorgesehen. Im Deckelteil befinden sich Fixiermittel 36, um die auf den Abstandshaltern aufliegende Membran festzuhalten, wenn das Deckelteil und das Grundteil miteinander verbunden werden.

bb) Figur 3 zeigt einen erfindungsgemäßen Tongeber in montiertem Zustand, in dem das Deckelteil über das Grundteil geklappt ist. Die Befestigungsmittel 30 und 30' sind bei dem dargestellten Tongeber als Rastmittel ausgebildet, in deren Öffnungen 31 entsprechende Rastmittel des externen Trägers, auf dem der Tongeber befestigt werden soll, eingreifen können. Über die Befestigungsmittel 30 und 30' ist das Grundteil 4 bei der Montage des Tongebers auf einem externen Träger vom Deckelteil 6 gefangen. Das Deckelteil 6 kann dementsprechend nur vom Grundteil 4 gelöst werden, wenn der Tongeber vom externen Träger abmontiert wird.

b) Die Parteien streiten darüber, ob bereits durch Merkmal 1.2 festgelegt wird, welches Bauteil des Tongebergehäuses als Grundteil und welches als Deckelteil anzusehen ist, oder ob sich dies erst in der Zusammenschau mit den Merkmalen 1.3 und 1.5 ergibt. Die Beurteilung dieser Frage hängt davon ab, ob Merkmal 1.2 - wie die Klägerin meint - dahin zu verstehen ist, dass nicht nur das Grundteil der Aufnahme der Membran dient, sondern der Aufnahmeraum von Grund- und Deckelteil gemeinsam gebildet werden kann.

aa) Das Patentgericht hat angenommen, dass ausschließlich das Grundteil den Aufnahmeraum bilde und die Membran auch nur darin aufgenommen werde. Das Deckelteil decke den Aufnahmeraum komplett und übergreifend ab, diene damit gerade nicht auch als Aufnahmeraum. Aus der Gesamtbetrachtung der durch die einzelnen Merkmale bestimmten technischen Lehre von Patentanspruch 1 ergebe sich zwangsläufig, dass das Deckelteil einen größeren Durchmesser habe als das Grundteil. Das Deckelteil biete damit anders als das Grundteil keinen der Größe der Membran angepassten, zur Aufnahme der Membran geeigneten Aufnahmeraum. Merkmal 1.2 könne daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dahin ausgelegt werden, dass Grund- und Deckelteil gemeinsam den Aufnahmeraum für die Membran bildeten.

bb) Dies hält den Angriffen der Berufung im Ergebnis stand.

(1) Das Patentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur das Grundteil den Aufnahmeraum für die Membran im Sinne des Merkmals 1.2 bildet. In der Streitpatentschrift wird zur Funktion des Gehäuses ausgeführt, dieses habe die Aufgabe, die Membran sowohl zu positionieren als auch vor äußeren Einwirkungen zu schützen. Dabei werde die Positionierfunktion und die Schutzfunktion mit dem erfindungsgemäßen Aufbau in der Weise realisiert, dass einerseits das Grundteil mit dem Aufnahmeraum die Positionierung der Membran sicherstelle, während andererseits das Deckelteil als Abdeckung des Aufnahmeraums dem Schutz der Membran diene (Beschr. Abs. 9). Die Gestaltung des Aufnahmeraums wird in Merkmal 1.2 nicht näher festgelegt. Insoweit werden lediglich in der Streitpatentschrift vorteilhafte Ausführungen der Erfindung geschildert. Danach weist der Aufnahmeraum vorzugsweise einen Membraneinlegebereich und einen Kontaktmitteleinlegebereich auf. In ersterem soll die Membran schwingfähig einlegbar sein; in letzterem sollen die elektrischen Kontaktmittel der Membran ortsfest und in definierter Lage so angeordnet werden können, dass sie einen Teil einer elektrischen Steckverbindung bilden (Beschr. Abs. 15). Es wird außerdem als vorteilhaft angesehen, wenn die Kontur des Aufnahmeraums der Kontur der Membran mit den elektrischen Kontaktmitteln entspricht und die Seitenwände des Kontakteinlegebereichs in die Wandfläche des Membraneinlegebereichs übergehen, weil so gewährleistet sei, dass die Membran und die elektrischen Kontaktmittel übergangslos von den Gehäuseteilen umgeben und so vor äußeren Einflüssen geschützt seien (Beschr. Abs. 16). Schließlich schildert es die Streitpatentschrift als vorteilhaft, wenn im Grundteil Mittel zur Definition der Einbaulage der Membran vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die Membran nur in der richtigen Position eingelegt und somit auch korrekt elektrisch angeschlossen werden kann (Beschr. Abs. 19). Aus alledem ergibt sich, dass der Aufnahmeraum es ermöglichen muss, die Membran so zu positionieren, dass sie ihre Funktion ausüben kann. Danach muss der Raum also so ausgestaltet sein, dass die Membran frei schwingen kann und ihr elektrischer Anschluss sichergestellt ist.

(2) Umgekehrt ergibt sich daraus, dass nur das Teil des Tongebergehäuses als Grundteil im Sinne von Merkmal 1.2 anzusehen ist, das einen Aufnahmeraum der beschriebenen Art aufweist. Ein Bauteil, das einen derartigen Aufnahmeraum lediglich abdeckt oder übergreift, bildet demgegenüber keinen Aufnahmeraum im Sinne von Merkmal 1.2. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass im Deckelteil des Gehäuses Fixiermittel angeordnet sein können, die verhindern sollen, dass die Membran frei bewegbar ist und beispielsweise störende Klappergeräusche verursacht (vgl. Beschr. Abs. 23 und 32). Dass im Deckelteil angebrachte Bauteileelemente dafür sorgen, dass die Membran in ihrer - korrekten - Einbaulage verbleibt, macht das Deckelteil selbst nicht zu einem Aufnahmeraum für die Membran, sollen solche Elemente doch gerade sicherstellen, dass die Membran ihre Position in dem im Grundteil angeordneten Einlegebereich beibehält. Ein den Aufnahmeraum abdeckendes Gehäuseteil ist auch dann nicht als Aufnahmeraum im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre anzusehen, wenn die Membran aufgrund ihrer die Wandflächen des Aufnahmeraums übersteigenden Höhe möglicherweise in den den Aufnahmeraum abdeckenden Gehäuseteil hineinragt. Denn auch in diesem Fall dient der abdeckende Gehäuseteil nicht dazu, dass die Membran in der Einbauposition verbleibt, die ihre Funktionsfähigkeit sicherstellt. Schließlich bilden die beiden Gehäuseteile entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann nicht gemeinsam den Aufnahmeraum, wenn sie ineinandergreifen oder ein Gehäuseteil das andere umgreift, wenn nur eines der Gehäuseteile die Positionierfunktion sicherstellt.

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird damit über das Kriterium des Aufnahmeraums und nicht erst über die Lage der Befestigungsmittel nach Merkmal 1.3 festgelegt, welcher der beiden Gehäuseteile das Grundteil und welcher das Deckelteil bildet. Danach besteht der Kern der erfindungsgemäßen Lehre darin, dass der eine - vom Streitpatent als Grundteil bezeichnete - Gehäuseteil den Aufnahmeraum für die Membran umfasst, aber nicht gleichzeitig Befestigungsmittel im Sinne von Merkmal 1.3 aufweist, wohingegen der andere, als Deckelteil bezeichnete Gehäuseteil entsprechend Merkmal 1.3 mindestens ein Befestigungsmittel zur Befestigung des Tongebers an einem externen Träger aufweist, aber nach Merkmal 1.2 selbst nicht Teil des Aufnahmeraums ist, sondern diesen lediglich abdeckt.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob Merkmal 1.2 - wie das Patentgericht angenommen hat - zwingend voraussetzt, dass das Deckelteil das Grundteil an dessen umlaufenden Rand komplett übergreift, oder ob davon nicht auch eine Konstruktion erfasst wird, bei der das Deckelteil vergleichbar einem Topfdeckel lediglich die lichte Öffnung des Aufnahmeraums abdeckt.

c) Nach Merkmal 1.5 ist bei Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger das Grundteil von dem Deckelteil gefangen. Zur Fixierung des Tongebers können die am Deckelteil vorgesehenen Befestigungsmittel mit ihren dem externen Träger zugewandten Flächen ebenenparallel zur Bodenfläche des Grundteils angeordnet oder geringfügig hierzu beabstandet sein. Dadurch soll erreicht werden, dass das Grundteil des Gehäuses mit seiner Bodenfläche auf einer Auflagefläche des externen Trägers zur Auflage kommt und über die Spannung der Befestigungsmittel am Deckelteil fest gegen die Auflagefläche des externen Trägers gedrückt wird (Beschr. Abs. 22).

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei neu. Er werde weder durch den Gegenstand der Vorbenutzung (K2) noch durch die US-amerikanische Patentschrift 3 716 671 (K6) oder das chinesische Gebrauchsmuster 2 426 663 (K7; deutsche Übersetzung in K7a) vorweggenommen.

Der als Anlage K2 vorgelegte und unbestritten vorbenutzte Tongeber (Abbildungen in K3 und K5) sei für Einparkhilfesysteme für Fahrzeuge bestimmt und weise ein Gehäuse mit einem Grundteil und einem Deckelteil auf. Das Grundteil umfasse einen vom Deckelteil abdeckbaren Raum zur Aufnahme einer Membran. Grund- und Deckelteil seien zweiteilig ausgebildet und über eine Verrastung miteinander verbindbar. Das Grundteil weise Befestigungsmittel in Form von Laschen auf, über die der Tongeber mit Schrauben an einem externen Träger befestigt werden könne. Damit offenbare der vorbenutzte Tongeber die Merkmalsgruppe 1.1, das Merkmal 1.2 und 1.4.3. Da Grund- und Deckelteil nicht über einen Verbindungsabschnitt einteilig ausgebildet seien, fehle es nicht nur an einer Offenbarung von Merkmal 1.4.1, sondern auch an Merkmal 1.4.2. Die aus der zweiteiligen Ausgestaltung zwangsläufig sich ergebende Bewegbarkeit der Teile zueinander entspreche nicht der sich nach der Lehre des Streitpatents aus der erfindungsgemäßen Verbindung von Grund- und Deckelteil ergebenden relativen Bewegbarkeit im Sinne von Merkmal 1.4.2. Schließlich seien auch die Merkmale 1.3 und 1.5 nicht offenbart. Die Laschen mit den Schraublöchern, über die der Tongeber mit Schrauben an einem externen Träger befestigt werden könne, befänden sich an dem Teil des Gehäuses, das als Grundteil anzusehen sei. Könne damit der Tongeber lediglich über das Grundteil an einem externen Träger befestigt werden, werde dieses auch nicht im Sinne von Merkmal 1.5 vom Deckelteil gefangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Gehäuseteile des vorbenutzten Tongebers nicht in dem Sinne austauschbar, dass auch das Gehäuseteil mit den Befestigungslaschen als Deckelteil fungieren könne. Der Fachmann erkenne ohne weiteres, dass das Gehäuseteil mit den Laschen und Schraublöchern das Grundteil darstelle und der Tongeber mit dieser Seite auf dem Träger aufliegen solle, wie dies auch in der Abbildung K3 gezeigt werde. Denn die Laschen lägen nur dann plan auf dem externen Träger, wenn dieses Gehäuseteil auf dem Träger montiert werde. Befestigte man das Gehäuse umgekehrt, lägen die Laschen nicht auf dem Träger auf, sondern wären frei schwebend, was die Montage erschwerte.

Die Entgegenhaltung K6 betreffe einen Tongeber für Fahrzeuge, der ein Gehäuse mit einem Grund- und einem Deckelteil aufweise, wobei das Grundteil mit dem Deckelteil über ein Filmscharnier einteilig ausgebildet sei. Der Tongeber der K6 verwirkliche alle Merkmale des Gegenstands des Streitpatents mit Ausnahme der Merkmale 1.3 und 1.5. Die Befestigungsmittel zur Anbringung des Tongebers auf einem externen Träger befänden sich an dem Grundteil. Dementsprechend werde das Grundteil bei der Montage des Tongebers auf dem externen Träger auch nicht vom Deckelteil gefangen.

Aus der K7 sei ein Schallwandler für Alarmanlagen bekannt, der auch für Einparkhilfesysteme verwendet werden könne und ein Wärmeableitungsgehäuse sowie einen Schallwandlerdeckel umfasse. An dem Wärmeableitungsgehäuse befänden sich vier konvexe Befestigungsösen mit Schraublöchern, die den Schraublöchern des Schallwandlerdeckels entsprächen, so dass Gehäuse und Deckel fest miteinander verbunden werden könnten. Damit seien die Merkmalsgruppe 1.1 sowie die Merkmale 1.2 und 1.4.3 offenbart. Das Deckelteil weise eine Leiste mit Montagelöchern auf, über die der Tongeber auf einem externen Träger im Sinne von Merkmal 1.3 befestigt werden könne. Ferner sei Merkmal 1.5 als offenbart anzusehen, da sich dieses beim Nacharbeiten zwangsläufig ergebe. Die jeweils vier Befestigungsschrauben am Grundteil und am Deckelteil sehe der Fachmann als Fügemittel für diese beiden Teile an, die die Offenbarung der Merkmale 1.3 und 1.5 nicht in Frage stellten. Nicht offenbart seien jedoch die Merkmale 1.4.1 und 1.4.2, da Grund- und Deckelteil zweiteilig ausgebildet seien.

Der Gegenstand des Streitpatents sei dem Fachmann, einem Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik, weder durch den Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung noch durch die Entgegenhaltungen K6 und K7 nahegelegt gewesen. Der vorbenutzte Tongeber habe dem Fachmann keine Anregung gegeben, Grund- und Deckelteil über ein Verbindungsmittel einteilig auszubilden und die Mittel zur Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger nicht am Grundteil, sondern am Deckelteil vorzusehen. Die erfindungsgemäße Lösung lehre nicht die Fortführung eines beim Gegenstand der Vorbenutzung bereits beschrittenen Lösungswegs, sondern beinhalte einen Perspektivwechsel und stelle eine Abkehr von der dortigen Lösung dar.

Bei dem in der K6 beschriebenen Tongeber stehe im Vordergrund, dass der Lautsprecher leicht montiert und bei Bedarf ohne großen Aufwand ausgetauscht werden könne. Dementsprechend sei die Vorrichtung so gestaltet, dass die Abdeckung leicht abgenommen werden könne. Dies solle mit der erfindungsgemäßen Lösung gerade verhindert werden. Die K6 habe dem Fachmann daher keinen Anlass gegeben, die Mittel zur Befestigung des Tongebers so am Deckelteil anzubringen, dass das Grundteil von dem Deckelteil gefangen ist.

Hinsichtlich der K7 sei bereits zweifelhaft, ob der Fachmann diese Schrift als Ausgangspunkt seiner Überlegungen herangezogen hätte. Diese Entgegenhaltung ziele in erster Linie auf eine Lösung des Problems der Wärmeableitung bei Schallwandlern ab, das das Streitpatent nicht im Blick habe. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annehme, dass die K7 dem Fachmann das Konzept vermittle, ein Gehäuse so zu konstruieren, dass bei der Montage auf einem Träger das Grundteil vom Deckelteil gefangen sei, fehle es immer noch an einer Anregung, den Schallwandler nach den Vorgaben der Merkmale 1.4.1 und 1.4.2 auszubilden. Die Lehre der K7 führe von einer einteiligen Ausbildung des Gehäuses sogar deutlich weg, da das Wärmeableitungsgehäuse und der Schallwandlerdeckel aus unterschiedlichen Materialien bestünden. Eine relative Bewegbarkeit der beiden Gehäuseteile zueinander sei nicht angezeigt, weil die beiden Teile zur Wärmeableitung fest miteinander verbunden bleiben müssten. Daher gebe die K7 dem Fachmann keine Veranlassung, ein Filmscharnier zu verwenden, selbst wenn man eine solche Maßnahme zugunsten der Klägerin als zum Standardrepertoire gehörend ansehe. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Stand der Technik vorgelegt, der ein Gehäuse zum Gegenstand habe, dessen Teile über einen Verbindungsabschnitt verbunden seien und bei dem gleichzeitig das Grundteil bei der Montage durch das Deckelteil gefangen sei.

Für die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 21 gälten die Ausführungen zu Patentanspruch 1 entsprechend.

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

1. Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patentanspruch 1 als patentfähig angesehen.

a) Zutreffend und von der Berufung unangegriffen hat das Patentgericht angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 gegenüber dem Gegenstand der Vorbenutzung und dem druckschriftlichen Stand der Technik neu ist.

b) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann, gegen dessen zutreffende Definition im angefochtenen Urteil die Parteien keine Einwände erhoben haben, durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt war.

aa) Der Tongeber K2 (Abbildungen in K3, K5 und K5a), dessen offenkundige Vorbenutzung zwischen den Parteien unstreitig ist, umfasst ein Gehäuse, das seinerseits aus zwei separaten Teilen besteht. Die Membran ist - wie sich aus der jeweils linken Abbildung in Bild 3 und Bild 4 der K5a ergibt - in das Gehäuseteil eingelegt, an dem sich Ösen für die Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger befinden. Das andere Teil des Gehäuses weist an seiner Oberfläche Löcher auf, durch die der Schall austreten kann. Werden die beiden Gehäuseteile miteinander verbunden, deckt das Gehäuseteil mit den Schallaustrittslöchern das Gehäuseteil ab, in das die Membran eingelegt ist, und umschließt dessen Wandflächen mit seinem Rand. Der Rand weist an der Stelle, an der sich der Kontaktmitteleinlegebereich des Gehäuses mit der eingelegten Membran befindet, eine entsprechende Aussparung auf (linke Abbildung in Bild 4 und Bild 5 der K5a).

(1) Der vorbenutzte Tongeber offenbart damit zwar die Merkmalsgruppe 1.1 sowie die Merkmale 1.2 und 1.4.3. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist auch Merkmal 1.4.2 offenbart, da die relative Bewegbarkeit der beiden Gehäuseteile zueinander nicht voraussetzt, dass diese im Sinne von Merkmal 1.4.1 über einen Verbindungsabschnitt einteilig ausgebildet sind, sondern auch gegeben ist, wenn es sich um separat ausgebildete Bauteile handelt.

(2) Außer Merkmal 1.4.1, dessen fehlende Offenbarung die Klägerin nicht in Zweifel zieht, weist der vorbenutzte Tongeber K2 - wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat - auch nicht die Merkmale 1.3 und 1.5 auf.

Bei dem vorbenutzten Tongeber befinden sich die Befestigungsmittel zur Fixierung des Tongebers an einem externen Träger an dem Gehäuseteil, in das die Membran eingelegt ist. Das gelochte Teil, welches das die Membran aufnehmende Gehäuseteil abdeckt und umschließt, weist dagegen keine Mittel zur Befestigung des Tongebers an einem externen Träger auf. Anders als die Klägerin meint, kann das Gehäuseteil, das bei dem vorbenutzten Tongeber mit den Mitteln zur Befestigung an einem externen Tongeber versehen ist, nicht mit dem Deckelteil des erfindungsgemäßen Tongebers gleichgesetzt werden. Diese Sichtweise beruht auf der von der Klägerin bereits bei der Auslegung von Patentanspruch 1 zugrunde gelegten - unzutreffenden - Annahme, dass beliebig festgelegt werden könne, welches Gehäuseteil als Grundteil und welches als Deckelteil anzusehen sei, da die Membran schließlich von beiden Gehäuseteilen aufgenommen werde. Wie beim Tongeber nach Patentanspruch 1 weist auch bei dem vorbenutzten Tongeber nur eines der beiden Gehäuseteile einen Aufnahmeraum für die Membran auf, während das andere - beim Gegenstand der Vorbenutzung das gelochte - Teil nicht selbst einen Aufnahmeraum bildet, sondern diesen lediglich abdeckt, indem er dessen Öffnung nach oben bedeckt und dessen Wandflächen von außen umschließt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind damit die beiden Gehäuseteile beim Gegenstand der Vorbenutzung ebenso wenig wie beim erfindungsgemäßen Tongeber in der Weise austauschbar, dass der Tongeber beliebig mit dem einen oder dem anderen Gehäuseteil auf dem externen Träger angebracht werden kann. Vielmehr entspricht das Gehäuseteil des vorbenutzten Tongebers mit dem Aufnahmeraum dem Grundteil des Tongebers nach Patentanspruch 1, während das Teil mit den Schallaustrittslöchern dem Deckelteil des erfindungsgemäßen Tongebers entspricht. Da das gelochte Teil keine Mittel zur Befestigung des Tongebers an einem externen Träger aufweist, erfüllt es weder Merkmal 1.3 noch kann es im Sinne von Merkmal 1.5 das andere, dem Grundteil entsprechende Gehäuseteil bei der Montage des Tongebers an einen Träger gefangen halten.

bb) Das chinesische Gebrauchsmuster 2 426 663 (K7; deutsche Übersetzung in K7a) betrifft einen Schallwandler, der einen gewölbten Deckel, einen Equalizer, ein im Querschnitt U-förmiges Kernstück und ein Wärmeableitungsgehäuse aufweist. In dem Kernstück befinden sich ein Magnet und eine Eisenscheibe, die miteinander verklebt sind. Der Deckel ist gewölbt und weist vier Schraublöcher, zwei Kabellöcher sowie zwei Leisten mit jeweils einem Montageloch auf. In der Mitte des Deckels befinden sich eine Öffnung und auf der Innenseite der bogenförmigen Wölbung stufig verlaufende Nuten, die der Stufenform des unterhalb des Deckels angebrachten und mit diesem verbundenen Equalizers entsprechen. Darunter ist die sich nach oben wölbende Vibrationsmembran angeordnet, die über die Eingriffsnuten in dem Ringspalt zwischen Eisenscheibe und Magnet im Kernstück eingefasst ist. An der Unterseite befindet sich ein Wärmeableitungsgehäuse aus Metall. Das Wärmeableitungsgehäuse weist vier Befestigungsösen mit jeweils einem Schraubloch auf, die mit den vier Schraublöchern am Deckel korrespondieren, so dass Gehäuse und Deckel fest miteinander verbunden werden können.

Wie das Patentgericht zu Recht und von der Berufung unangegriffen festgestellt hat, offenbart die Entgegenhaltung K7 jedenfalls nicht das Merkmal 1.4.1.

cc) Die US-Patentschrift 3 716 671 (K6) betrifft eine Vorrichtung zur Montage von Lautsprechern beispielsweise auf einem Armaturenbrett eines Fahrzeugs. Die Vorrichtung besteht aus einem einstückig ausgebildeten Gehäuse (one piece molded housing), das eine Grundplatte (base plate) mit einer Öffnung zur Aufnahme eines Lautsprechers und eine Abdeckung (cover), gegebenenfalls in der Form eines Gitters (grille), aufweist, die mit der Grundplatte über ein integral ausgebildetes Scharnier (integrally molded hinge) verbunden ist (Sp. 1 Z. 45-51; Sp. 3 Z. 25-37, Z. 49-62). Für die Montage wird zunächst die Grundplatte so positioniert, dass ihre Öffnung über dem entsprechenden Ausschnitt auf dem Armaturenbrett oder der Blende liegt. Die Grundplatte wird zum einen an den Kanten ihrer Öffnung an der Blende befestigt, indem Befestigungselemente mit einem Gelenk (mounting tabs are bent or folded at hingedportion) über die Kanten der Öffnung in der Grundplatte gebogen werden, die dann hinter den Ausschnitt der Blende greifen. Zum anderen wird die Grundplatte an den Stellen auf der Blende festgeschraubt, an denen sie zu diesem Zweck mit entsprechenden Schraublöchern versehen ist. Anschließend wird der Lautsprecher in die Öffnung eingesetzt und auf der Grundplatte fixiert. Schließlich wird die Abdeckung um das Scharnier geklappt, wobei die Führungszapfen (guide tabs) und die Arretierungen (locking tabs) auf der Innenseite der Abdeckung in entsprechende Öffnungen auf der Grundplatte einrasten, um die Abdeckung und die Grundplatte verbunden zu halten (Sp. 3 Z. 8-53). Nach der Beschreibung kommt es der K6 darauf an, eine Vorrichtung bereit zu stellen, bei der der Lautsprecher leicht zugänglich ist, wenn Reparaturen oder ein Austausch anstehen. Dementsprechend ist die Vorrichtung so konstruiert, dass sich die Abdeckung einfach und ohne großen Aufwand von der Grundplatte lösen lässt, während die Grundplatte selbst nicht abgenommen werden muss, sondern auf der Blende verbleiben kann (Sp. 3 Z. 53-59).

Wie das Patentgericht zu Recht und von der Berufung unangegriffen festgestellt hat, offenbart die Entgegenhaltung K6 nicht die Merkmale 1.3 und 1.5.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich für den Fachmann aus dem Gegenstand der Vorbenutzung keine Anregung, die Mittel zur Befestigung des Tongebers auf einem externen Träger statt an dem die Membran aufnehmenden Grundteil am Deckelteil anzubringen.

aa) Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse).

bb) Ein solcher Anstoß ergibt sich aus dem Gegenstand der Vorbenutzung nicht. Beim vorbenutzten Tongeber befinden sich die Mittel zur Befestigung an einem externen Träger an dem Gehäuseteil mit dem Aufnahmeraum für die Membran, während der Deckel über entsprechende Fügemittel nur mit diesem Gehäuseteil, nicht aber (auch) mit dem Träger verbunden wird. Dass der Deckel eines Gehäuses nur mit dem Bauteil verbunden wird, das von ihm abgedeckt werden soll, stellt eine gängige Anordnung dar. Demgegenüber liegt dem Streitpatent mit der Verlegung der Befestigungsmittel vom Grundteil an das Deckelteil - wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat - ein anderes Konzept zugrunde, mit dem nicht nur erreicht werden soll, dass das Gehäuse, indem das Grundteil vom Deckelteil gefangen ist, über die Fügemittel hinaus durch eine weitere Maßnahme gegen ein ungewolltes Öffnen des Tongebers geschützt ist. Vielmehr wird durch die erfindungsgemäße Konstruktion dem Sicherheitsaspekt noch weiter dadurch Rechnung getragen, dass der Deckel hierbei nur gelöst werden kann, wenn der Tongeber insgesamt von dem externen Träger entfernt wird. Die Anbringung der Befestigungsmittel am Deckelteil und das dadurch erreichte Gefangensein des Grundteils stellt eine Abkehr von der herkömmlichen Art der Verbindung von Grund- und Deckelteil dar und war daher dem Fachmann durch den Gegenstand der Vorbenutzung nicht nahegelegt.

d) Ebenso wenig ergab sich für den Fachmann aus der K7 eine Anregung, einen Tongeber mit den Merkmalen des Streitpatents auszugestalten.

aa) Die K7 zeigt zwar die Möglichkeit auf, ein Gehäuse nicht mit seinem Basisteil, sondern über Befestigungsmittel an der Gehäuseabdeckung auf einem externen Träger zu fixieren.

Das Hauptaugenmerk der K7 liegt indessen nicht auf der Gestaltung des Deckels des Schallwandlers, sondern auf dem Metallgehäuse, das maßgeblichen Anteil an der von der K7 angestrebten Lösung des bei Schallwandlern, wie sie die K7 betrifft, regelmäßig auftretenden Problems der Wärmeableitung hat. Diese Funktion bedingt, dass der Magnet und die Membran nicht in dem die Basis des Schallwandlers bildenden Metallgehäuse aufgenommen werden (können). Für diese Bestandteile sieht die K7 ein gesondertes Bauteil in Form eines im Querschnitt U-förmigen Kernstücks vor, das seinerseits im Deckel des Schallwandlers angebracht ist, der damit nicht nur als Abdeckung, sondern auch als Aufnahmeraum für das den Magneten und die Membran enthaltende Kernstück dient. Angesichts dieser Verteilung der Funktionen auf die einzelnen Gehäuseteile der K7 kann nicht angenommen werden, dass der Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt war, einen besonders einfach und preisgünstig herzustellenden Tongeber zu entwickeln, sein Augenmerk ausschließlich auf die in der K7 gezeigte Konstruktion des Deckels gerichtet und hierbei wiederum allein das Merkmal herausgegriffen hätte, die Befestigungsmittel nicht am Grundteil, sondern am Deckel anzubringen, zumal er im Übrigen die nach der K7 für die angestrebte Problemlösung wesentlichen Bauteile, wie das Metallgehäuse zur Wärmeableitung und das damit erforderliche gesonderte Kernstück zur Aufnahme der Membran, weitgehend hätte umgestalten müssen, da ein Tongeber der vorliegenden Art keine derartige aufwändige Anordnung erforderlich macht. Dies hätte die Erkenntnis vorausgesetzt, dass die Anbringung der Befestigungsmittel am Deckelteil auch dann einen Vorteil bietet, wenn die übrigen Konstruktionselemente der K7 nicht beibehalten werden. Davon kann jedoch im Hinblick darauf, dass die K7 nicht in erster Linie die Sicherung des Gehäuses, sondern die Verbesserung der Wärmeableitung im Blick hat, nicht ausgegangen werden.

bb) Unabhängig hiervon vermittelte die K7 dem Fachmann auch keine Anregung, den Deckel des Schallwandlers und das Wärmeableitungsgehäuse als Basisteil über einen Verbindungsabschnitt einteilig im Sinne von Merkmal 1.4.1 auszubilden. Insoweit kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, für den Fachmann habe es aufgrund seines allgemeinen Fachwissens nahegelegen, die beiden Gehäuseteile über ein Filmscharnier zu verbinden und einteilig auszubilden.

(1) Allerdings ist bei der Prüfung, ob der Stand der Technik ausgehend von einer Entgegenhaltung dem Fachmann die erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, nicht nur zu berücksichtigen, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus dieser Entgegenhaltung ergibt, sondern gleichermaßen, was der Fachmann kraft seines Fachwissens aus ihr ableiten kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - X ZR 134/11, GRUR 2013, 363 Rn. 27 - Polymerzusammensetzung). Dabei kann eine Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung auch dann bestehen, wenn sie als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen oder Standardrepertoire des angesprochenen Fachmanns gehört und sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt sowie keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13, BGHZ 200, 229 Rn. 38 - Kollagenase I).

(2) Dieser Gesichtspunkt verhilft der Berufung jedoch nicht zum Erfolg. Zwar mag die einteilige Ausbildung zweier Bauteile unter Verwendung eines Filmscharniers im Hinblick auf die dadurch bedingte einfachere Handhabbarkeit bei der Montage grundsätzlich zum Standardrepertoire eines Fachmanns gehören. Hieraus ergab sich aber für den Fachmann keine hinreichende Veranlassung, den Schallwandler nach der K7 entsprechend umzugestalten. Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, legt schon die Verwendung unterschiedlicher Materialien für das Wärmeableitungsgehäuse und den Deckel des Schallwandlers eine einteilige Ausbildung der beiden Teile nicht nahe. Hinzu kommt, dass eine einteilige Ausbildung von Wärmeableitungsgehäuse und Deckel nicht in jedem Fall objektiv zweckmäßig erscheint. So müssen bei dem Schallwandler nach der K7 zwischen Deckel und Wärmeableitungsgehäuse quasi in mehreren Schichten mehrere Bauteile angeordnet werden. Hierbei dürfte eine einteilige, nicht lösbare Verbindung von Deckel und Wärmeableitungsgehäuse eher hinderlich sein. Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass mit einer einteiligen Ausbildung von Wärmeableitungsgehäuse und Deckel des Schallwandlers die Wärmeableitung, deren Verbesserung eines der Ziele der K7 ist, eher verschlechtert wird.

e) Ebenso wenig erhielt der Fachmann ausgehend von der K6 eine Anregung, einen Tongeber mit den Merkmalen des Streitpatents auszugestalten. Diese Entgegenhaltung zeigt zwar eine Verbindung von Grundplatte und Abdeckung über ein Scharnier. Sie gab dem Fachmann aber jedenfalls keinen Anlass zu einer Ausgestaltung des Tongebers entsprechend den Merkmalen 1.3 und 1.5, da die K6 explizit eine Vorrichtung bereit stellen will, bei der einerseits die Abdeckung leicht von der Grundplatte zu lösen ist und andererseits letztere auf dem Träger belassen werden kann und es gerade nicht erforderlich ist, sie gleichzeitig mit der Abdeckung vom Träger abmontieren zu können.

2. Die Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 21 ist nicht anders zu beurteilen. Da Patentanspruch 21 sich in seiner Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 im Wesentlichen als verfahrensmäßige Einkleidung des Gegenstands dieses Sachanspruchs darstellt, gelten die Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 für den Gegenstand von Patentanspruch 21 entsprechend.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 17. April 2018

Vorinstanz: BPatG, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ni 24/14 (EP)