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BGH - Entscheidung vom 24.04.2018

AnwZ (Brfg) 2/17

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
VwGO § 65 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 2/17

DRsp Nr. 2018/5961

Notwendige Beiladung der Personen bzgl. Wahlanfechtung zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer

Tenor

Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 65 Abs. 2 VwGO werden zum Verfahren beigeladen:

1. K. S. D. , B. ,

2. Ja. H. , B. ,

3. A. Hi. , B. ,

4. Dr. M. Mo. , B. ,

5. J. Sch. , B. ,

6. Dr. Mi. V. , B. .

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 65 Abs. 2 ;

Gründe

I. Die Kläger haben die Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer B. vom März 2015 mit den Anträgen angefochten, die Wahl der Beigeladenen zu 1 bis 8 für ungültig zu erklären, hilfsweise die Vorstandswahlen insgesamt für ungültig zu erklären.

II. Im Falle einer Wahlanfechtung sind Personen, deren Wahl angefochten wurde, gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, da im Falle der Stattgabe der Klage in ihre Rechtsstellung unmittelbar eingegriffen würde (BGH, Senatsbeschluss vom 28. April 2008 - AnwZ (B) 16/08, juris Rn. 3; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112f BRAO Rn. 27 mwN; Kiliman in Feuerich/Weyland, BRAO , 9. Aufl., § 112f BRAO Rn. 55). Bislang sind nur die im Hauptantrag genannten Personen beigeladen worden. Da aber auch der Hilfsantrag Gegenstand des Verfahrens ist, ist die Beiladung der übrigen bei der angefochtenen Wahl gewählten Vorstandsmitglieder nachzuholen. Eine solche Nachholung ist auch im Berufungsrechtszug noch möglich (Porz in HK-VerwR, 4. Aufl., § 65 VwGO Rn. 2; Kautz/Schäfer in HK-VerwR, aaO, § 125 Rn. 5 sowie Bier in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO , Stand: Juni 2017, § 65 Rn. 31). Für die Beiladung ist nach §§ 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 6 , Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig.

III. Zum Sachstand wird ausgeführt:

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage durch Urteil vom 26. Oktober 2016 abgewiesen. Am 30. August 2017 wurde ein Ergänzungsurteil zu außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 8 verkündet. Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2018 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Kläger haben ihre Berufung durch Schriftsatz vom 26. Februar 2018 begründet. Die übrigen (bislang) Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, bis zum 16. April 2018 zu erwidern. Bislang haben nur die Beigeladenen zu 2 und 7 erwidert. Der Beklagten wurde insoweit Fristverlängerung bis zum 30. April 2018 gewährt. Ein Termin für die Berufungsverhandlung wurde noch nicht bestimmt.

Ergänzend wird auf die beigefügten Urteile des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Oktober 2016 und 30. August 2017, den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018, die Berufungsbegründung vom 26. Februar 2018 und die Berufungserwiderungen der Beigeladenen zu 2 und 7 vom 12. und 16. April 2018 Bezug genommen.

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AnwGH Berlin, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 7/15