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BGH - Entscheidung vom 27.02.2018

I ZB 101/17

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen I ZB 101/17

DRsp Nr. 2018/4540

Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richtern bei eindeutiger Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs; Antrag auf einstweilige Verfügung bzgl. der Fortsetzung der Tätigkeit als Herausgeberin eines wissenschaftlichen Sonderhefts und des Zugangs zum elektronischen Redaktionssystem

In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert. Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch unter anderem, wenn es sich gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet oder wenn pauschal die Richterinnen und Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten.

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen die Mitglieder des Senats wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin erstrebt in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Herausgeberin eines wissenschaftlichen Sonderhefts und den Zugang zum elektronischen Redaktionssystem der Verfügungsbeklagten. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen, ihr für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine Gehörsrüge der Verfügungsklägerin und ihr Antrag, die Rechtsbeschwerde gegen den den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss zuzulassen, blieben ohne Erfolg. Ein Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel vom 14. November 2017 hat der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2018 als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2018 hat die Verfügungsklägerin gegen den Senatsbeschluss Gehörsrüge erhoben. Sie hat ferner geltend gemacht, ihre in den Verfahren I ZB 73/17 und I ZB 82/17 angebrachten Befangenheitsgesuche seien im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen.

II. Das als Ablehnungsgesuch auch für das vorliegende Verfahren auszulegende Vorbringen der Verfügungsklägerin sowie die Anhörungsrüge haben keinen Erfolg.

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Der Senat entscheidet deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder.

a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit sind die abgelehnten Richterinnen und Richter von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner dienstlichen Stellungnahme (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 924 , 925).

b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771 , 3772 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch unter anderem, wenn es sich gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet. Nach § 42 ZPO können nur einzelne Richterinnen und Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden. Das gleiche gilt, wenn mit dem Ablehnungsgesuch pauschal die Richterinnen und Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN).

c) So liegt es hier. Nach dem Vorbringen im Schreiben der Verfügungsklägerin vom 11. Februar 2018 hält sie den "I. Zivilsenat des BGH" für befangen. Zur Begründung gibt sie die in den Verfahren I ZB 73/17 und I ZB 82/17 angebrachten Ablehnungsgesuche an, ohne konkrete, auf eine Befangenheit einzelner Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu nennen. Ein Ablehnungsgesuch lässt sich deshalb auch nicht als ein an sich zulässiges Ablehnungsgesuch gegen alle beteiligten Mitglieder des Senats auslegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 5 mwN).

d) Wäre das Ablehnungsgesuch dahingehend auszulegen, dass es sich in grundsätzlich zulässiger Weise gegen alle beteiligten Mitglieder des Senats oder aber allein gegen den im Schreiben vom 11. Februar 2018 genannten Richter Feddersen richtet, wäre es ebenfalls unzulässig.

aa) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3).

bb) So liegt es hier. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet worden. Das Schreiben vom 11. Februar 2018 enthält außer dem Verweis auf die zuvor in den Verfahren I ZB 73/17 und I ZB 82/17 angebrachten Ablehnungsgesuche keinerlei Begründung. Inwieweit ein in einem Verfahren gegebener Ablehnungsgrund auch auf andere Verfahren fortwirken kann, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere vom konkreten Ablehnungsgrund ab (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO , 32. Aufl., § 42 Rn. 19 mwN). Eine solche mögliche Fortwirkung auf Parallelverfahren würde die Partei aber nicht davon entbinden, auch in dem Parallelverfahren ein Ablehnungsgesuch gemäß § 44 Abs. 1 ZPO anzubringen. Denn Anlass, seine ordnungsgemäße Besetzung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerfGE 40, 356 , 361), hatte der Senat nicht.

2. Die von der Verfügungsklägerin erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO war als unzulässig zu verwerfen.

aa) Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - I ZB 63/14, juris Rn. 1 mwN). Bei dem mit dem Schreiben vom 14. November 2017 eingeleiteten Rechtsmittelverfahren handelt es sich entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht um ein Prozesskostenhilfeverfahren, das nicht dem Anwaltszwang unterläge (§ 117 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 78 Abs. 3 ZPO ).

bb) Die Anhörungsrüge ist überdies unzulässig, weil sie eine Gehörsverletzung nicht darlegt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ). Die Verfügungsklägerin rügt, der Senat habe nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen und es versäumt, sich mit den Befangenheitsgründen auseinanderzusetzen. Damit wird eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.

(1) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag von Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen (vgl. BVerfGE 36, 92 , 97 mwN; 54, 117, 123).

(2) Danach ist eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Der Senat war mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels aus dem Schreiben vom 14. November 2017 (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 2 ff.) gehindert, den Vortrag der Verfügungsklägerin in Betracht zu ziehen. Nur im Rahmen eines verfahrensrechtlich zulässigen Rechtsmittels kann eine Prüfung in der Sache erfolgen und entsprechender Vortrag berücksichtigt werden.

Der Entscheidung des Senats vom 18. Januar 2018 stand auch nicht entgegen, dass ein Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts nicht vorlag. Die sofortige Beschwerde war bereits nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 3), so dass es keines Abhilfeverfahrens gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedurfte. Die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO ) sieht ein Abhilfeverfahren nicht vor.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 64/17
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 79/17