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BGH - Entscheidung vom 16.01.2018

XI ZB 35/17

Normen:
ZPO § 516 Abs. 3
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen XI ZB 35/17

DRsp Nr. 2018/2580

Kostentragung nach Rücknahme der Berufung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 516 Abs. 3 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Landgericht Kleve hat den Beklagten mit Urteil vom 28. Oktober 2015 zur Zahlung von 9.700 € sowie von weiteren 986,75 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgemäß Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 hat der Vorsitzende des Berufungssenats den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Berufung nach der Vorberatung des Senats keine Aussicht auf Erfolg verspreche und eine Rücknahme der Berufung zur Kostenreduzierung führen würde. In der Folge hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. November 2017 die Berufung zurückgenommen.

Das Berufungsgericht hat daraufhin gemäß § 516 Abs. 3 ZPO mit Beschluss vom 13. November 2017 ausgesprochen, dass der Beklagte des Rechtsmittels der Berufung verlustig sei und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe.

II.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 202/14
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 206/15