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BGH - Entscheidung vom 27.09.2018

IX ZB 89/16

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen IX ZB 89/16

DRsp Nr. 2018/18760

Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens aufgrund der Erledigungserklärung i.R.d. Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung für das Zahlungsurteil

Tenor

Die Aussetzung des Verfahrens wird aufgehoben.

Das an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Vorabentscheidungsersuchen wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

1 Die dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 25. Januar 2018 (WM 2018, 383 ) vorgelegten Fragen zur Auslegung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO ) sind nicht mehr entscheidungserheblich. Die Klägerin hat ihren Antrag, ihr für das von ihr erstrittene erstinstanzliche Zahlungsurteil eine Bescheinigung gemäß Art. 53 EuGVVO auszustellen, für erledigt erklärt, nachdem das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 18. April 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Damit ist der Grund für das Ersuchen um Vorabentscheidung, das beim Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen C-135/18 geführt wird, entfallen. Die Aussetzung des Verfahrens ist daher gemäß § 150 ZPO aufzuheben.

II.

Aufgrund der Erledigungserklärung der Klägerin ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Die auf die Zustimmungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesene Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde von der umstrittenen und bislang nicht geklärten Frage abhängt, wie das Formblatt in Anhang I der EuGVVO auszulegen ist, wenn die Vollstreckung des Urteils von einer vom Kläger zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängt.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 64/15
Vorinstanz: KG, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 30/16