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BGH - Entscheidung vom 25.04.2018

KZR 33/16

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen KZR 33/16

DRsp Nr. 2018/5627

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits durch die Parteien

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert des Revisionsverfahrens: 1.400.000,- €.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO . Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens. Diese werden entsprechend den gleichlautenden Anträgen der Parteien gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird gemäß § 3 ZPO auf 1.400.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 215/12
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 46/13