Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.06.2018

AnwZ (Brfg) 11/18

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
BRAO § 112e S. 2

BGH, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 11/18

DRsp Nr. 2018/8496

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien in der Hauptsache i.R.d. Vereinbarkeit des Außenauftritts eines Rechtsanwalts mit Berufsrecht

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären.

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das am 19. Januar 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen ist gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 173 Satz 1 VwGO , § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen.

Über die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (BGH, Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 4/17, juris Rn. 2 und vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 32/16, juris Rn. 2 mwN).

Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Berufung maßgebenden Rechtsfragen zu entscheiden, ob in Konstellationen der vorliegenden Art ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers gegeben ist und ob der Außenauftritt des Klägers mit Berufsrecht vereinbar ist. Da andere Verteilungskriterien nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO der Vorsitzende zuständig. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 2/17