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BGH - Entscheidung vom 19.02.2018

KZR 61/17

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen KZR 61/17

DRsp Nr. 2018/3384

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien in der Hauptsache

Tenor

Die Klägerin zu 3 trägt die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug zu 11/50, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 11/48 und die Kosten des Revisionsverfahrens zu 11/45.

Die Klägerinnen zu 1, 2, 4, 5, 7 bis 20, 22-31, 33, 35-38, 40 tragen die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug zu je 1/50, die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/48 und die Kosten des Revisionsverfahrens zu je 1/45.

Streitwert des Revisionsverfahrens: 900.000,00 €.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO . Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens. Diese werden entsprechend den gleichlautenden Anträgen der Parteien der Klageseite auferlegt. Hinsichtlich der Klägerinnen, die die Urteile der Vorinstanzen nicht mit der Berufung oder der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen haben, verbleibt es bei der Kostenentscheidung aus der jeweiligen Vorinstanz.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird - in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung der Vorinstanzen (220.000 € für die Klägerin zu 3 und je 20.000 € für die übrigen Klägerinnen) - gemäß § 3 ZPO auf 900.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: LG München I, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 2257/15
Vorinstanz: OLG München, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen U 2879/16