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BGH - Entscheidung vom 25.04.2018

KZR 55/17

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen KZR 55/17

DRsp Nr. 2018/6192

Kosten des Verfahrens bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache durch die Parteien

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: 3.495.686,30 €.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO . Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens. Diese werden entsprechend den gleichlautenden Anträgen der Parteien gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird gemäß § 3 ZPO auf 3.495.686,30 € festgesetzt.

Vorinstanz: LG Köln, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O (Kart) 466/12
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 16/13