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BGH - Entscheidung vom 24.10.2018

5 StR 425/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 5 StR 425/18

DRsp Nr. 2018/17235

Kenntnisnahme des Vortrags im Revisionsverfahren durch das Gericht wegen Gehörsverstoßes i.R.d. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. September 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 2018 durch Beschluss vom 24. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Rüge nach § 356a StPO .

Die Rüge ist unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Entgegen der nicht näher begründeten Vermutung der Beschwerdeführerin hat der Senat ihren Vortrag im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und ernsthaft erwogen. Dass der Senat einstimmig entschieden hat, ergibt sich aus dem Verweis auf § 349 Abs. 2 StPO .

Die Kosten der Anhörungsrüge fallen der Beschwerdeführerin zur Last.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 16.04.2018