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BGH - Entscheidung vom 02.10.2018

VI ZR 546/16

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - Aktenzeichen VI ZR 546/16

DRsp Nr. 2018/18415

Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht i.R.d. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 27. September 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, wobei die Kosten wie folgt zu tragen sind:

Klägerin zu 1: 30 %

Klägerin zu 2: 30 %

Klägerin zu 3: 40 %

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Kläger in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 4/14
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1151/15