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BGH - Entscheidung vom 01.02.2018

I ZR 87/17

Normen:
EnEV § 16a
UWG § 8 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen I ZR 87/17

DRsp Nr. 2018/17454

Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen i.R.d. Veröffentlichung einer Werbeanzeige des Maklers für den Verkauf einer Wohnung ohne Angaben des Energieträgers

Eine Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen liegt vor, wenn Makler in Immobilienanzeigen die Pflichtangaben nach § 16a EnEV nicht anführen.

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre zugelassene Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 5. April 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

EnEV § 16a; UWG § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Beklagte ist als Immobilienmaklerin tätig. Am 6./7. Juli 2015 ließ sie im "N. K. " die im landgerichtlichen Urteil abgebildete Werbeanzeige für den Verkauf einer Doppelhaushälfte veröffentlichen. Am 5./6. September ließ die Beklagte in derselben Zeitung die ebenfalls im landgerichtlichen Urteil abgebildete Werbeanzeige für den Verkauf einer Wohnung veröffentlichen. Diese Wohnung bewarb die Beklagte auch auf ihrer Internetseite.

Die Klägerin ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 UKlaG eingetragen. Sie verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, den Natur- und Umweltschutz sowie die aufklärende Verbraucherberatung zu fördern.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe in ihren Anzeigen nicht die Anforderungen gemäß § 16a der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ( EnEV ) erfüllt. Sie beanstandet das Fehlen von Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes sowie zum Baujahr beziehungsweise zur Art des Energieausweises. Sie nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch. Sie hat beantragt,

1.

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a)

in Zeitungen Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben zum wesentlichen Energieträger für die Beheizung und zum Baujahr enthält, wenn dies geschieht, wie in der Immobilienanzeige der Beklagten im "N. K. " vom 6./7. Juli 2015, die wie folgt wiedergegeben wird: (Es folgt die im Klägerantrag eingefügte Werbeanzeige).

b)

in Zeitungen Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangabe über die Art des Energieausweises enthält, wenn dies geschieht, wie in der Immobilienanzeige der Beklagten im "N. K. " vom 5./6. September 2015, die wie folgt wiedergegeben wird: (Es folgt die im Klägerantrag eingefügte Werbeanzeige).

c)

im Internet Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben zum Wert des Endenergiebedarfs bzw. Endenergieverbrauchs und über die Art des Energieausweises enthält, wenn dies geschieht, wie auf der Internetseite http:// .com/objekte/ am 8. September 2015 und wiedergegeben im Anlagenkonvolut K6.

2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 458,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Bayreuth, IBRRS 2016, 2300). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Bamberg, WRP 2017, 837 = MDR 2017, 993 ). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

II. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der Senat inzwischen mit Urteilen vom 5. Oktober 2017 entschieden ( I ZR 232/16 - Energieausweis; I ZR 229/16 und I ZR 4/17). Eine Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen gemäß § 5a Abs. 2 UWG liegt danach vor, wenn Makler in Immobilienanzeigen die Pflichtangaben nach § 16a EnEV nicht anführen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, juris Rn. 22 ff. - Energieausweis).

Danach lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vor. Sie sind jedoch aufgrund der Entscheidungen des Senats vom 5. Oktober 2017 zwischenzeitlich entfallen. Dieser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfasst. Denn maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO , ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, GRUR 2005, 448 Rn. 7 = WRP 2005, 508 - SIM-Lock II).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Sinne der Entscheidungen vom 5. Oktober 2017 erkannt und die Klage zutreffend als aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG begründet angesehen. Zur weiteren Begründung wird auf die Urteile des Senats vom 5. Oktober 2017 ( I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17) Bezug genommen.

III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsform: Hinweisbeschluss

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 HKO 57/15
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 102/16