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BGH - Entscheidung vom 19.07.2018

VII ZR 251/17

Normen:
BGB § 631
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 631
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 631

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen VII ZR 251/17

DRsp Nr. 2019/1370

Informieren der Benutzer der Waschanlage in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln als Pflicht des Betreibers einer Waschstraße; Schutz der Rechtsgüter der Benutzer vor Schädigungen als Nebenpflicht; Reinigung eines Fahrzeugs als Werkvertrag

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. Oktober 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 631 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Betreiberin einer Waschstraße, wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs Schadensersatz in Höhe von 1.223,19 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Er befand sich am 7. März 2015 mit seinem Fahrzeug in der von der Beklagten betriebenen Waschstraße. Bei dieser handelt es sich um eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden. Dabei befinden sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor und hinter dem Fahrzeug des Klägers befand sich jeweils ein weiteres Fahrzeug. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Fahrzeugs, das sich vor dem Fahrzeug des Klägers befand, grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb, während das Fahrzeug des Klägers sowie das dahinter befindliche Fahrzeug weitergezogen wurden. Hierbei wurden das Fahrzeug des Klägers auf das abgebremste Fahrzeug und das hinter ihm befindliche Fahrzeug auf sein Fahrzeug geschoben.

Der Kläger wirft der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Verurteilung.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe keine Pflicht im Sinne der § 280 Abs. 1 , § 241 Abs. 2 BGB aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag über die Reinigung des Fahrzeugs des Klägers verletzt. Die Beschädigung dieses Fahrzeugs sei allein durch das Fehlverhalten des Fahrers des vorausfahrenden Fahrzeugs verursacht worden, der grundlos gebremst habe.

Eine technische Fehlfunktion der Anlage, die zu dem Vorfall geführt habe, habe es unstreitig nicht gegeben.

Es greife auch keine Vermutung ein, wonach auf eine Pflichtverletzung der Beklagten geschlossen werden könne. In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten habe die Rechtsprechung zwar anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden könne, wenn der Geschädigte darlege und beweise, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schädigers herrühren könne. Davon könne hier indes nicht ausgegangen werden, da es zur Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers nur wegen des grundlosen Bremsens des Fahrers des vorausfahrenden Fahrzeugs gekommen sei. Eine Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich der Beklagten könne insoweit gerade nicht festgestellt werden.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten in Form der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Zwar treffe die Beklagte als Betreiberin der Waschanlage die Obhutspflicht, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Schaden zu bewahren. Diese Pflicht habe die Beklagte indes nicht verletzt. Der Betreiber einer Waschanlage genüge seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Nach den nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Ausführungen des Sachverständigen J. entspreche die Waschanlage der Beklagten diesen Regeln. Zwar gebe es keinerlei Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren der sich in der Waschstraße befindenden Fahrzeuge bei einem plötzlichen Abbremsen eines Wagens verhindern könnten. Allerdings seien nach den Feststellungen des Sachverständigen entsprechende Sicherungsvorkehrungen in vergleichbaren Waschstraßen auch nicht üblich und aus technischer Sicht funktionell und auch unter Kostengründen kaum möglich.

Auch der Einsatz einer ununterbrochenen Videoüberwachung oder von Personal, das den gesamten Waschvorgang jedes einzelnen in der Anlage befindlichen Fahrzeugs kontinuierlich überwache, sei nicht üblich. Den Betreiber treffe insoweit auch keine Pflicht, derartige mit einem hohen technischen beziehungsweise personellen Aufwand verbundene Überwachungsmaßnahmen vorzuhalten.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 , § 241 Abs. 2 , § 631 BGB wegen Verletzung einer werkvertraglichen Schutzpflicht der Beklagten nicht verneint werden.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt allerdings angenommen, dass es sich bei dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs um einen Werkvertrag handelt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 133/03, NJW 2005, 422 , juris Rn. 15) und dass sich aus einem solchen Vertrag als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers ergibt, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004, - X ZR 133/03, juris Rn. 15, NJW 2005, 422 ; Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 137/73, juris Rn. 22, NJW 1975, 685 ). Zutreffend ist das Berufungsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296/11 Rn. 25, BGHZ 196, 340 ) und dass die auf den Besteller eines Werkvertrags bezogene Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers nicht weiter geht als die werkvertragliche Schutzpflicht des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 98/12 Rn. 15, NJW-RR 2013, 534 , zur werkvertraglichen Treuepflicht des Bestellers gegenüber dem Unternehmer).

2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht schon mit der Begründung bejaht hat, die Schadensursache liege allein in deren Gefahrenbereich.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger - über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus - sich nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern er muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, Rn. 31, NJW-RR 2017, 635 ; Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06, Rn. 15 f., NJW 2009, 142 ; vgl. auch zu Waschstraßenfällen OLG Hamm, OLGR 2002, 369, juris Rn. 5 m.w.N.; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135 , juris Rn. 17).

b) Der Schaden des Klägers ist nicht allein durch den automatisierten Waschvorgang unter Einsatz des von der Beklagten verwendeten und in Gang gesetzten Schleppbands verursacht worden. Vielmehr liegt ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag darin, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs grundlos gebremst und damit den automatisierten Waschvorgang gestört hat. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich damit von Fällen, bei denen das Fahrzeug des geschädigten Waschstraßennutzers durch ein am Waschvorgang beteiligtes Teil der Waschstraße (z.B. eine Rotationsbürste) beschädigt wird.

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine Schutzpflicht verletzt, hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - etwa durch den Betrieb einer Waschstraße - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 5 f., NJW 2010, 1967 ; Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 6 f., NJW 2006, 2326 , jeweils m.w.N). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 6, NJW 2010, 1967 ; Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 7, NJW 2006, 2326 , jeweils m.w.N). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB ) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 6, NJW 2010, 1967 ; Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 7, NJW 2006, 2326 , jeweils m.w.N). Daher reicht es aus, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Betreiber von Waschstraßen - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier die Kunden - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 17 f., NJW-RR 2005, 251 ).

Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 24, NJW-RR 2005, 251 ).

b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht unter Würdigung des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen, dass die Waschstraße der Beklagten den anerkannten Regeln der Technik entspricht, dass technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang des vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern könnten, bei derartigen Anlagen nicht üblich und dass derartige technische Sicherungsvorkehrungen nicht marktgängig sind.

Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO .

c) Nicht zu beanstanden ist zudem die Annahme des Berufungsgerichts, eine Schutzpflicht sei nicht deshalb verletzt, weil die Beklagte nicht für eine ununterbrochene Überwachung der Anlage - sei es durch den Einsatz einer Videoanlage sei es durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen - gesorgt hat.

Eine so weitgehende Schutzpflicht würde die berechtigten Verkehrserwartungen überspannen, die anhand der konkreten Umstände, insbesondere der Gefahrgeneigtheit der betriebenen Anlage zu bemessen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 17 f., NJW-RR 2005, 251 ). Solche Maßnahmen sind wegen des damit verbundenen technischen und/oder personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig. Das gilt insbesondere deshalb, weil Schadensereignisse der vorliegenden Art mit geringen Kollisionsgeschwindigkeiten allenfalls geringe Sachschäden verursachen, deren Vermeidung den notwendigen Personal- und Materialeinsatz nicht rechtfertigt. Bei diesen Vorfällen handelt es sich zudem um selten auftretende Einzelfälle. Nach dem nicht wirksam bestrittenen Vortrag der Beklagten gab es in der Waschstraße im Jahr 2015 bei 46.700 Waschgängen lediglich fünf Aufschiebevorfälle. Angesichts einer Quote von 0,01 % kommen solche Vorfälle nur in einem geringen Umfang vor. An die Benutzung einer automatisierten Waschstraße - wie hier - stellen die beteiligten Verkehrskreise nicht die Anforderung, durchgehend von einem Mitarbeiter unmittelbar oder per Video überwacht zu werden.

d) Das Berufungsgericht hat indes nicht berücksichtigt, dass eine Schutzpflichtverletzung in Betracht kommen kann, wenn die Beklagte gebotene Hinweise bezüglich der Benutzung der Waschstraße nicht erteilt hat.

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind - wie hier - Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren (vgl. zu einer Wasserrutsche BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 24, NJW-RR 2005, 251 ).

Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Beklagte dem Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs keine Hinweise zur Benutzung der Waschstraße und der bei einem Bremsen während des Schleppvorgangs drohenden Gefahren erteilt hat.

4. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen von dem Berufungsgericht zu treffen sind und der Rechtsstreit daher nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 19. Juli 2018

Vorinstanz: AG Wuppertal, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 98 C 188/15
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 107/15