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BGH - Entscheidung vom 19.12.2018

IV ZR 255/17

Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 1
VVG § 203 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
BGHZ 220, 297
r+s 2022, 307

BGH, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen IV ZR 255/17

DRsp Nr. 2019/17396

Im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung in der Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG ist die Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders von den Zivilgerichten nicht gesondert zu überprüfen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam - 6. Zivilkammer - vom 27. September 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt bis 3.000 €.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger, der bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif "Vision 1-4500" und eine Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif "TV 42" unterhält, wendet sich mit seiner Klage gegen Beitragserhöhungen durch die Beklagte zum 1. Januar 2012 und zum 1. Januar 2013.

Mit Schreiben vom November 2011 erhöhte die Beklagte die monatliche Prämie im Tarif "TV 42" mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 um 3,91 €. Mit weiterem Schreiben vom November 2012 passte sie die monatlichen Beiträge zum 1. Januar 2013 im Tarif "Vision 1-4500" um 23,03 € und im Tarif "TV 42" um 1,51 € an. Den Prämienanpassungen hatte jeweils ein von der Beklagten bestellter Treuhänder zugestimmt, der von 1996 bis 2014 für sie und ihre Rechtsvorgängerin tätig war. Der Kläger zahlte fortan die erhöhten Beiträge.

Mit seiner im Jahr 2016 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die vorgenannten Beitragserhöhungen. Er begehrt die Rückzahlung der bis einschließlich Dezember 2015 auf die Erhöhungen entfallenden Prämienanteile, insgesamt 1.071,12 € nebst Zinsen, ferner die Feststellung, dass die Prämienerhöhungen unwirksam seien und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sei. Weiter möchte er festgestellt wissen, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet sei, die sie bis zum 29. Februar 2016 aus seinen Zahlungen auf die Beitragserhöhungen gezogen habe, und sie diese Nutzungen ab dem 1. März 2016 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen habe. Schließlich nimmt er die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Anspruch.

Der Kläger hält die Erhöhungen aus formellen und materiellen Gründen für unwirksam. Sie seien bereits nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG begründet. Insbesondere fehle es aber an der nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG erforderlichen Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. Der von der Beklagten bestellte Treuhänder sei von ihr nicht wirtschaftlich unabhängig gewesen.

Die Beklagte meint, die Prämienanpassungen entsprächen den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf Verwirkung.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in r+s 2018, 24 und VersR 2018, 471 veröffentlicht ist, sind die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen unwirksam, weil der ihnen zustimmende Treuhänder nicht unabhängig gewesen sei.

Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG , dass "ein unabhängiger Treuhänder" zugestimmt habe. Die den Zivilgerichten auf Veranlassung eines Versicherten obliegende Prüfung, ob die Prämienerhöhung wirksam ist, beziehe sich nicht nur auf die inhaltliche versicherungsmathematische Berechnung der Prämienerhöhung, sondern umfasse aufgrund verfassungsgerichtlicher Vorgaben auch die Fragen zur Person des Treuhänders einschließlich seiner Unabhängigkeit.

Die durch § 12b VAG a.F. vorgesehene Prüfung des auch in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG genannten Tatbestandsmerkmals durch die Aufsichtsbehörde könne die zivilrechtliche Prüfungskompetenz nicht ausschließen. Eine Überprüfung der treuhänderischen "Unabhängigkeit" ausschließlich im Verfahren nach § 12b Abs. 3 bis 5 VAG a.F. vorzunehmen, ohne dass der Versicherte dies angreifen könne, sei mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang zu bringen.

Hinsichtlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit des Treuhänders sei nach dem Sinn und Zweck des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG eine Gesamtwürdigung erforderlich, ob bei objektiv-generalisierender, verständiger Würdigung das Vertrauen gerechtfertigt sei, der Treuhänder werde die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer angemessen wahrnehmen. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung seien die in § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB geregelten Anforderungen als ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen.

Bei einer solchen Würdigung ergebe sich die fehlende Unabhängigkeit des bei der Beklagten tätig gewordenen Treuhänders aus dem Umfang seiner von ihr bezogenen Vergütung, dem Umstand, dass er für sie über einen Zeitraum von über 15 Jahren tätig gewesen sei und hierbei alle Prämienanpassungen der Beklagten geprüft habe, aber auch von einem mit ihr verbundenen Unternehmen ein Ruhegehalt bezogen habe.

Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Für den Verjährungsbeginn sei erforderlich, dass er Kenntnis von den Umständen der Unwirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders gehabt oder grob fahrlässig nicht gehabt habe. Dies sei frühestens 2015 der Fall gewesen. Die Ansprüche seien auch nicht verwirkt.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Soweit sich die Revision gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge richtet, bleiben ihre Angriffe allerdings ohne Erfolg.

a) Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt auch insoweit vor, als der Kläger die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2012 festgestellt wissen möchte.

Die Revision nimmt zu Unrecht an, dass diese Beitragsanpassung wegen der zeitlich nachfolgenden Erhöhung zum 1. Januar 2013 überholt sei und sich gegenwärtige Rechtsfolgen aus ihr nur noch mit Blick auf die Rückforderung eines etwaig überzahlten Betrages ergeben könnten, die bereits Gegenstand des bezifferten Leistungsantrags sei. Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2012 ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse kann daher hinsichtlich früherer Prämienanpassungen allenfalls dann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer - anders als im Streitfall - nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (vgl. Reinhard, VersR 2000, 216 , 217 f.). Zudem ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus. Sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 29 m.w.N.).

b) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision, die Klage scheitere am Vorrang der Leistungsklage, soweit sie auf Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen gerichtet sei.

Zwar ist eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Klage unzulässig, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823 Rn. 14; Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 456/16, NJW 2018, 227 Rn. 12; jeweils m.w.N.).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte. Ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Dies verlangt ihm, wie der Senat wiederholt entschieden hat, einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - gestützt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, r+s 2015, 435 Rn. 46; IV ZR 448/14, r+s 2015, 438 Rn. 51; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 48). Wie die Revisionserwiderung zu Recht hervorhebt, hat der Kläger bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass ihm ein derartiger Tatsachenvortrag für die Jahre 2015 und 2016 nicht möglich sei, weil es zum damaligen Zeitpunkt an veröffentlichten Geschäftsberichten der Beklagten für diesen Zeitraum fehlte. Befindet sich aber ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bezifferung teilweise möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (BGH, Urteil vom 30. März 1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552 unter A I 2 c [juris Rn. 27] m.w.N.). Die Feststellungsklage ist dann insgesamt zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14, r+s 2016, 533 Rn. 6, 8 m.w.N.).

Ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO - wie hier - in zulässiger Weise erhoben worden, braucht ein Kläger auch nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, wenn diese im Laufe des Rechtsstreits möglich wird (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181 , 183 m.w.N. [juris Rn. 8]; st. Rspr.).

2. Ebenso erfolglos bleibt der Angriff der Revision, dass die Klage jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben oder unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung abweisungsreif sei. Beides hat das Berufungsgericht - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - rechtsfehlerfrei verneint.

Insbesondere hat es eine Heranziehung der vom Bundesgerichtshof nach gefestigter Rechtsprechung bei Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Energieversorgungsverträgen angewandten so genannten "Dreijahreslösung" mangels Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen zu Recht abgelehnt (entgegen Kalis in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts 3. Aufl. § 44 Rn. 219). Diese Dreijahreslösung besagt, dass der Kunde die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeit raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (vgl. zuletzt Urteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, mittels einer ergänzenden Vertragsauslegung eine durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel entstandene Lücke im Vertrag zu vermeiden, um ein dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien widersprechendes untragbares Ergebnis, die Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrages, im Interesse beider Vertragsteile zu vermeiden (vgl. BGH , Urteil vom 6. April 2016 aaO Rn. 23, 32 ff.). Um eine derartige Gesamtnichtigkeit geht es hier nicht.

Anders als die Revision meint, trifft den Versicherungsnehmer auch keine "Obliegenheit", binnen eines Jahres zumindest einen Vorbehalt zu erklären, wenn er sich eine Überprüfung der Berechtigung der Beitragsanpassung offenhalten möchte. Das Gesetz sieht im Gegenteil für Klagen gegen Prämienanpassungen gerade keine Fristen vor (siehe MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 925). Der Gesetzgeber hat bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts durch Streichung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. vielmehr zum Ausdruck gebracht, auf Sonderregelungen, die dem Versicherer die Möglichkeit geben, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen, verzichten zu wollen (BT-Drucks. 16/3945 S. 64 li. Sp.). Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine solche Beschränkung auch nicht mit gesteigerten Loyalitätspflichten des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer und der Gemeinschaft der Versicherten rechtfertigen.

Schließlich liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Der Einwand der Revision, mit Blick auf die aufsichtsrechtliche Verpflichtung des Versicherers zur Beitragsanpassung sei dieser bei ihrer Unwirksamkeit zu deren Nachholung verpflichtet, weshalb eine Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung eines formalen Mangels ausschließe, berücksichtigt nicht, dass der Kläger die streitgegenständlichen Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift.

3. Zu Recht wendet sich die Revision demgegenüber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei begründet, weil der den Prämienerhöhungen zustimmende Treuhänder nicht unabhängig gewesen sei und die Erhöhungen damit unwirksam seien.

a) Richtig ist allerdings, dass der Versicherer bei einer Krankenversicherung, in der sein ordentliches Kündigungsrecht gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, zu einer Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG nur berechtigt ist, sofern unter anderem ein "unabhängiger Treuhänder" die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Ob die Unabhängigkeit des Treuhänders damit eine konstitutive Voraussetzung für die materiell-rechtliche Wirksamkeit seiner Zustimmung ist, die in vollem Umfang der zivilgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist hingegen umstritten.

Von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur wird dies angenommen (vgl. etwa LG Berlin VersR 2018, 465 , 466 f. [juris Rn. 34 ff.]; Urteil vom 24. Mai 2018 - 23 O 144/17; LG Frankfurt (Oder) VersR 2018, 669 f. [juris Rn. 69 f.]; LG Aschaffenburg, Urteil vom 4. April 2018 - 33 O 125/17; LG Hamburg, Urteil vom 18. April 2018 - 314 O 90/17; LG Landshut, Urteil vom 9. Mai 2018 - 73 O 1526/17; LG Koblenz, Urteil vom 17. Mai 2018 - 16 O 219/17; LG Kleve, Urteil vom 21. Juni 2018 - 6 O 34/17, BeckRS 2018, 13526 Rn. 17 f.; LG Offenburg, Urteil vom 27. Juli 2018 - 2 O 379/17, BeckRS 2018, 16523 Rn. 20 ff.; LG Köln, Urteil vom 26. September 2018 - 23 O 95/18, BeckRS 2018, 25497 Rn. 25 f.; MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 553 f.; ders., Private Krankenversicherung § 12b VAG Rn. 44 f.; HK-VVG/Marko, 3. Aufl. § 203 Rn. 17; PK-VersR/Ortmann/Rubin, 3. Aufl. § 163 VVG Rn. 13; Schüffner/Franck in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts 3. Aufl. § 47 Rn. 123a ff.; BK-VVG/Schwintowski, § 172 Rn. 18; Ossyra, VuR 2018, 373 , 379 f.; Renger, VersR 1994, 1257 , 1259).

Nach der Gegenauffassung unterliegt die ordnungsgemäße und wirksame Bestellung des Treuhänders wegen ihrer aufsichtsrechtlichen Natur allein der Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Als formelle Voraussetzung der Wirksamkeit der Zustimmung sei von den Zivilgerichten nur zu prüfen, ob letztere von einem unter Mitwirkung der Aufsichtsbehörde verfahrensrechtlich ordnungsgemäß bestellten Treuhänder erklärt worden sei (OLG Celle r+s 2018, 547 Rn. 62 ff.; Grote, Die Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreuhänder nach dem VVG und dem VAG [2002] S. 505 f., 603 f.; ders., ZVersWiss 91 [2002], 621, 627; Peters, Der Prämien- und der Bedingungsanpassungstreuhänder in der substitutiven privaten Krankenversicherung [2007] S. 288 ff., 315; Kalis in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts 3. Aufl. § 44 Rn. 217; ders., r+s 2018, 464 , 467; Voit, VersR 2017, 727 , 730 ff.; Werber, VersR 2017, 1115 , 1116; D. Wendt, VersR 2018, 449 , 450 f.; Thüsing/Jänsch, VersR 2018, 837 , 847 ff.; Schnepp/Icha-Spratte, VersR 2018, 1221 , 1228; vgl. auch AG Freiburg, Urteil vom 27. April 2018 - 4 C 2543/13). Teilweise wird hierbei nach einzelnen Anforderungen an die Person des Treuhänders differenziert und jedenfalls dessen wirtschaftliche Unabhängigkeit als allein aufsichtsbehördlicher Kontrolle unterliegende Voraussetzung angesehen (HK-VAG/Brand, § 157 Rn. 27 f.; ders. in Festschrift Schwintowski [2017] S. 19, 42; Voit in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 203 Rn. 25). Andere Autoren betrachten es als entscheidend, ob der Treuhänder bei unterstellter Unabhängigkeit die Zustimmung hätte erteilen müssen, verlagern die Reichweite der zivilgerichtlichen Prüfung mithin auf die materielle Ebene (so Wiemer/Richter, r+s 2017, 404 , 405; ähnlich dies., VersR 2018, 641 , 644 ff.; vgl. auch Schnepp/Icha-Spratte aaO S. 1229).

b) Zutreffend ist die Auffassung, nach der die Unabhängigkeit des Treuhänders von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen ist. Soweit § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie von der Zustimmung eines "unabhängigen Treuhänders" abhängig macht, handelt es sich dabei nur um eine Bezeichnung für diejenige Person, die nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes ( VAG ) - im Streitfall § 12b VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (im Folgenden § 12b VAG a.F.), heute §§ 155 , 157 VAG - für diese Aufgabe bestellt worden ist. Dagegen stellt die Unabhängigkeit des Treuhänders kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, das von den Zivilgerichten im Rechtsstreit um die Berechtigung einer Prämienanpassung gesondert zu prüfen ist. Dies folgt aus einer Auslegung des § 203 VVG , die ausgehend von dem Wortlaut (dazu unter aa)) und der Systematik der gesetzlichen Regelung (dazu unter bb) ) ihre Entstehungsgeschichte (dazu unter cc)), ihren Sinn und Zweck (dazu unter dd)) sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (dazu unter ee)) berücksichtigt.

aa) Allerdings knüpft § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung an die Zustimmung eines "unabhängigen Treuhänders" und erwähnt damit ausdrücklich eine der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen des § 12b Abs. 3 Satz 1 VAG a.F. für die Treuhänderbestellung. Dies lässt, berücksichtigt man nur den Wortlaut, ein Verständnis als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal immerhin möglich erscheinen. Anders als die Revisionserwiderung meint, führt dies aber bereits keineswegs eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders als auch materielle Wirksamkeitsbedingung seiner Zustimmung zur Prämienanpassung einer umfassenden zivilgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Doch selbst wenn man den Wortlaut im Sinne einer materiellen Wirksamkeitsvoraussetzung verstehen wollte, so darf die Auslegung der Norm bei einer solchen reinen Wortlautinterpretation nicht Halt machen. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vielmehr der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, dessen Erfassung die nebeneinander zulässigen, sich ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte dienen (Senatsurteil vom 8. November 2017 - IV ZR 551/15, r+s 2018, 54 Rn. 18 m.w.N.; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

bb) Für ein Verständnis dahingehend, dass die Unabhängigkeit nur Voraussetzung für die Bestellung des Treuhänders, nicht aber für die Wirksamkeit der von ihm nach Bestellung abgegebenen Erklärung ist, spricht zunächst die Systematik der gesetzlichen Regelungen.

Die Bestimmung des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG wiederholt den in der aufsichtsrechtlichen Vorschrift des § 12b Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. (jetzt § 155 Abs. 1 Satz 1 VAG ) verwendeten Begriff, ohne zugleich - insoweit anders als das Aufsichtsrecht in § 12b Abs. 3 und 4 VAG a.F. (jetzt § 157 VAG ) - eine Aussage darüber zu treffen, von welchen Voraussetzungen die Unabhängigkeit des Treuhänders abhängt (vgl. OLG Celle r+s 2018, 547 Rn. 66) und welche Rechtsfolgen sich aus ihrem Fehlen ergeben (vgl. auch Voit, VersR 2017, 727 , 731; Thüsing/Jänsch, VersR 2018, 837 , 849). Auch greift die Vorschrift die weiteren Voraussetzungen, an die § 12b Abs. 3 VAG a.F. (jetzt § 157 Abs. 1 VAG ) die Bestellung des Treuhänders knüpft, nicht auf. Schon das deutet darauf hin, dass es sich beim Vorliegen der im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelten Bestellungsvoraussetzungen nicht um ein tatbestandliches Merkmal einer vertragsrechtlich wirksamen Prämienanpassung handeln soll.

cc) Insbesondere lässt sich aber den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass der Gesetzgeber weder mit der Einführung des Zustimmungserfordernisses durch einen unabhängigen Treuhänder im Jahre 1994 noch bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts durch das Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631 ) eine dahingehende Überprüfungsmöglichkeit für den einzelnen Versicherungsnehmer beabsichtigt hat. Ausweislich der Gesetzesmaterialien spricht vielmehr alles dafür, dass der Gesetzgeber mit dem in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG bzw. dessen Vorläuferbestimmung in § 178g Abs. 2 VVG a.F. und § 12b Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. übereinstimmend verwendeten Begriff des "unabhängigen Treuhänders" jene Person bezeichnen wollte, die nach den im Aufsichtsrecht bestimmten Voraussetzungen unter Einhaltung des dort geregelten Verfahrens wirksam vom Versicherer zum Treuhänder bestellt worden ist, ohne damit eine eigenständige materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung zu verbinden (s o auch Grote, Die Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreuhänder nach dem VVG und dem VAG [2002] S. 505 f.; Peters, Der Prämien- und der Bedingungsanpassungstreuhänder in der substitutiven privaten Krankenversicherung [2007] S. 288 ff.).

(1) Das Erfordernis der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders zur Prämienanpassung bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, geht zurück auf die mit Wirkung vom 29. Juli 1994 durch das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG ) vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630 ) in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügte Bestimmung des § 178g Abs. 2 VVG a.F. Der Gesetzgeber sah mit Rücksicht darauf, dass Krankenversicherungen langfristig angelegt sind und das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers entweder gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, aus Gründen der Gewährleistung der dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung und auch wegen der nicht auszuschließenden Notwendigkeit, Änderungen der Verhältnisse des Gesundheitswesens Rechnung zu tragen, einen fortbestehenden Anpassungsbedarf. Da das bisherige Instrumentarium - Prämien-, Bedingungs- und Tarifgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde - mit Rücksicht auf die unionsrechtlichen Vorgaben der Dritten Richtlinie Schadenversicherung (Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koord inierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG) nicht mehr zur Verfügung stand, musste ein neues Instrumentarium entwickelt werden (BT-Drucks. 12/6959 S. 105 re. Sp.).

Dabei sollte aber das bewährte Verfahren, den Versicherer zu verpflichten, zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen und bei einer Veränderung von mehr als 10 vom Hundert alle Tarifbeiträge zu überprüfen und, soweit erforderlich, nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung anzupassen, für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung im Kern beibehalten werden; an die Stelle der Aufsichtsbehörde sollte ein unabhängiger Treuhänder treten (BT-Drucks. 12/6959 S. 62 re. Sp.).

Die genannte Verpflichtung der Versicherer wurde - auf der Grundlage des durch Art. 54 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung eröffneten Gestaltungsspielraums (vgl. BT-Drucks. 12/6959 S. 105 re. Sp.; BVerwG VersR 1999, 1001 , 1002 f. [juris Rn. 28]; Grote, Die Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreuhänder nach dem VVG und dem VAG [2002] S. 437 f.; Küntzel, VersR 1996, 148 , 150) - durch die entsprechende Regelung in § 12b Abs. 2 VAG a.F. (jetzt § 155 Abs. 3 VAG ) sichergestellt. Dem Treuhänder wurden hierbei mittels eines an die Stelle des früheren Genehmigungserfordernisses getretenen Pr üfungssystems (BVerwG aaO [juris Rn. 26]) Funktionen übertrage n, die im bisherigen System von der Aufsicht wahrgenommen wurden (Grote aaO S. 419 m.w.N.; Peters, Der Prämien- und der Bedingungsanpassungstreuhänder in der substitutiven privaten Krankenversicherung [2007] S. 106, 158; BK-VVG/Schwintowski, § 172 Rn. 14; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 21; Präve, VW 1994, 800, 804; ders., VersR 1995, 733 , 739; Kirscht, VersR 2003, 1072 , 1073; D. Wendt, VersR 2018, 449 , 450; anders Renger, Die Verantwortung des Treuhänders in der privaten Krankenversicherung [1997] S. 22). Der Maßstab der Treuhänderentscheidung sollte dabei grundsätzlich kein anderer sein, als es bis 1994 der der Aufsichtsbehörde war (Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 21). Der Gesetzgeber hat damit an einer - wenn auch gegenüber dem bisherigen Recht modifizierten - Vorabkontrolle festgehalten (vgl. BVerwG aaO [juris Rn. 28]).

Welche Anforderungen an den Treuhänder zu stellen sind, sollte sich allein nach dem Aufsichtsrecht bestimmen, wie in der Gesetzesbegründung zum Treuhänder in der Lebensversicherung ausdrücklich betont wird (BT-Drucks. 12/6959 S. 102 li. Sp.). Aus dem Umstand, dass in der Gesetzesbegründung zu § 178g VVG a.F. wenige Seiten später nur noch die fachlichen Qualifikationen ausdrücklich erwähnt sind (aaO S. 105 re. Sp.), kann angesichts der im Übrigen gleichgelagerten Systemumstellung nicht auf einen Willen des Gesetzgebers zu einer insoweit differenzierenden Regelung geschlossen werden, für die kein Grund erkennbar wäre.

Insgesamt gibt das Aufsichtsrecht damit die Anforderungen an den Treuhänder vor und sichert zugleich die zu beachtenden Interessen der Versicherten. Um die Aufsichtsbehörde in die Lage zu versetzen, auch weiterhin Maßnahmen ergreifen zu können, wenn das Versicherungsunternehmen nach Auffassung des Treuhänders eine notwendige Erhöhung oder Senkung der Prämien nicht durchführt, hat der Gesetzgeber in § 12b Abs. 2 Satz 5 VAG a.F. (jetzt § 155 Abs. 3 Satz 5 VAG n.F.) dem Treuhänder eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Aufsichtsbe hörde auferlegt (BT-Drucks. 12/6959 S. 63 li. Sp.). Dadurch hat er die Bedeutung des Treuhänders als "vorgeschaltete Informationsquelle" der Aufsichtsbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben betont (Grote, Die Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreuhänder nach dem VVG und dem VAG [2002] S. 420; vgl. auch Präve, VersR 1995, 733 , 739). Die Mitwirkung der Aufsichtsbehörde im Bestellungsverfahren gemäß § 12b Abs. 4 VAG a.F. wiederum soll sicherstellen, dass das Versicherungsunternehmen mit der Prüfung der Prämienkalkulation einen unabhängigen und sachkundigen Treuhänder betraut (so BT-Drucks. 12/6959 S. 63 li. Sp.), und so die Belange der an der Bestellung des Treuhänders nicht beteiligten Versicherten hinreichend gewahrt bleiben, insbesondere die Unabhängigkeit des Treuhänders gewährleistet ist (Grote aaO S. 478). Ferner berechtigte § 12b Abs. 4 Satz 3 VAG a.F. (jetzt § 157 Abs. 2 Satz 3 VAG ) die Aufsichtsbehörde, die Bestellung eines anderen Treuhänders zu verlangen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die seiner Bestellung entgegenstehen würden oder der Treuhänder die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämienänderung.

(2) Auch durch die Reform des Versicherungsvertragsrechts durch das Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631 ) hat sich daran nichts geändert.

Der Gesetzgeber hat bei dieser Gelegenheit in § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG auf die Vorschriften des § 12b Abs. 1 bis 2a VAG a.F. (nunmehr § 155 VAG ) und auf die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 12c VAG a.F. (jetzt § 160 VAG ) erlassene Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung (Kalkulationsverordnung - KalV) vom 18. November 1996 (BGBl. I S. 1783 ) - vgl. nunmehr Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung - KVAV) vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 780 ) - verwiesen und so den materiellen Kern dieser Bestimmungen im Vertragsrecht abgebildet (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 113 re. Sp.). Hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Treuhänder hat der Gesetzgeber dagegen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Damit bietet die Vorschrift des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG weiterhin keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Treuhänderbestellung und das dabei e inzuhaltende Verfahren hinaus entsprechende Anforderungen auch für das Vertragsrecht aufstellen wollte.

dd) Gegen eine solche Annahme spricht nicht zuletzt der Zweck der Regelung, wie er im Wortlaut des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG selbst ebenfalls zum Ausdruck kommt. Dieser Zweck, Gründe der Rechtssicherheit und die in § 12 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 VAG a.F. (vgl. nunmehr § 146 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 VAG n.F.) für die substitutive Krankenversicherung angeordnete Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer gebieten es, die Entscheidung über die Bestellungsvoraussetzungen einheitlich zu treffen.

(1) Die Bestimmung des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG berechtigt den Versicherer unter den dort aufgestellten Voraussetzungen zur Prämienanpassung "auch für bestehende Versicherungsverhältnisse". Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer sein unter den gesetzlichen Voraussetzungen bestehendes Gestaltungsrecht nicht für einzelne, sondern nur für eine Mehrzahl gleichartig betroffener Verträge ausüben soll (siehe auch § 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F.: "alle Prämien dieses Tarifs"; vgl. Wriede, VersR 1994, 251 , 253). Das gesetzliche Anpassungsrecht des Versicherers zielt nämlich vorrangig darauf ab, die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge zu gewährleisten (so ausdrücklich BT-Drucks. 12/6959 S. 105 re. Sp.; vgl. Präve, VersR 1995, 733 , 737; Renger, VersR 1993, 678 , 681). Es dient damit der Wahrung der Belange aller Versicherten. Auch die Regelungen der §§ 5 , 11a , 12 , 12b und 13d VAG a.F. sollen sicherstellen, dass die Versicherungsprämie in einer Weise kalkuliert wird, die zum einen die dauernde Erfüllbarkeit der vom Versicherungsunternehmen versprochenen Leistungen gewährleistet und zum anderen spätere Prämiensteigerungen ausschließt, soweit sie nicht au f vom Versicherungsunternehmen nicht beeinflussbaren Gründen beruhen. Die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge ist das Hauptziel der Versicherungsaufsicht und im Bereich der substitutiven Krankenversicherung ein Schutzgut von erhöhter Bedeutung (BVerwG VersR 1999, 1001 , 1003 [juris Rn. 28]).

(2) Damit erfüllt § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG als vertragsrechtliches Korrelat zur entsprechenden aufsichtsrechtlichen Verpflichtung des Versicherers eine Aufgabe, die im Allgemeinen der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Rechts- und Finanzaufsicht über die Versicherungsunternehmen zugewiesen ist (siehe § 81 Abs. 1 Satz 2 VAG a.F.; nunmehr § 294 Abs. 2 Satz 2 VAG n.F.). Der die Zustimmung erklärende Treuhänder ist Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer. Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer einschränkt (Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297 , 312 [juris Rn. 35] m.w.N.). Seine Entscheidung dient dabei der Wahrung der Belange aller Versicherten, die mit den individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht durchweg übereinzustimmen brauchen (vgl. BVerfG VersR 2000, 214 , 216 [juris Rn. 14] und auch BVerwG VersR 1996, 1133 [juris Rn. 4]; Kalis, r+s 2018, 464 , 467).

(3) Diese Anbindung der Aufgabenwahrnehmung des Treuhänders an das Versichertenkollektiv (vgl. Peters, Der Prämien- und der Bedingungsanpassungstreuhänder in der substitutiven privaten Krankenversicherung [2007] S. 145 f. m.w.N.) steht einem subjektiven Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf zivilgerichtliche Überprüfung der aufsichtsrechtlich definierten Bestellungsvoraussetzungen des Treuhänders entgegen. Die Entscheidung über diese Voraussetzungen ist vielmehr allein im Aufsichtsrecht zu suchen, das in § 12b Abs. 4 VAG a.F. der Aufsichtsbehörde die Aufgabe übertragen hat, über die Unabhängigkeit des Treuhänders zu wachen (vgl. Buchholz, VersR 2005, 866 , 867 und auch Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 21 zum Prämientreuhänder in der Lebensversicherung). Ein solches aufsichtsrechtlich geregeltes und einheitliches Verfahren dient dazu, rasche und einheitliche Klarheit zu schaffen, um Gefährdungs- und Zergliederungserscheinungen zu begegnen (vgl. auch OLG Stuttgart NVersZ 2002, 164 , 168 [juris Rn. 120]; Kirscht, VersR 2003, 1072 , 1080; Kalis, r+s 2018, 464 , 469). Diese gesetzliche Kompetenzzuweisung würde durch eine sachliche Überprüfung einzelner Bestellungsvoraussetzungen im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers um die Wirksamkeit der Prämienanpassung mangels Rechtskraftwirkung für andere Versicherungsnehmer unterlaufen (in diese Richtung auch Wiemer/Richter, VersR 2018, 641 , 647; Thüsing/Jänsch, VersR 2018, 837 , 852 f.).

(4) Dagegen bestünde bei der Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders im Zivilrechtsstreit in erhöhtem Maße die Gefahr divergierender Entscheidungen mit der Folge einer Störung der Beitrags- und Leistungsstabilität. Die Unabhängigkeit des Treuhänders könnte von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt werden mit der Folge, dass auch eine materiell gerechtfertigte Prämienerhöhung bei einzelnen Versicherungsnehmern desselben Tarifs Bestand hat, bei anderen jedoch nicht (so zutreffend OLG Celle r+s 2018, 547 Rn. 78 f.).

Mit der von den Zivilgerichten durchzuführenden materiellen Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323 , 325 [juris Rn. 7]) erfolgt zugleich eine umfassende Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung, was für die Stabilität der Prämien unabdingbar ist. Müsste das Zivilgericht dagegen die Unabhängigkeit des Treuhänders überprüfen und führte bereits diese Prüfung zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung, würde das die Gefahr bergen, dass eine Überprüfung ihrer Richtigkeit im Übrigen unterbliebe und eine diesbezüglich nicht zu beanstandende Anpassun g für unwirksam erklärt würde, obwohl auch ein anderer Treuhänder ebenso die Zustimmung hätte erteilen müssen (ebenso OLG Celle aaO Rn. 82) und sich eine etwa fehlende Neutralität oder Unabhängigkeit des tatsächlich tätig gewordenen Treuhänders damit gar nicht ausgewirkt hätte, weil dieser aufgrund des Vorliegens der materiellen Anpassungsvoraussetzungen verpflichtet war, der Beitragserhöhung zuzustimmen (vgl. Voit, VersR 2017, 727 , 732 f.; Wiemer/Richter, VersR 2018, 641 , 646).

Es liefe jedoch dem Zweck der Regelungen in § 12b Abs. 2 , 2a VAG a.F. (jetzt § 155 VAG ) und § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwider, wenn eine Prämienanpassung trotz Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen allein an einer fehlenden Unabhängigkeit des zuständigen Treuhänders scheiterte (so zutreffend BeckOK-VAG/Franz/Frey, § 157 Rn. 30a [Stand: 1. September 2018]). Denn die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten (BT-Drucks. 12/6959 S. 105 re. Sp.). Demgemäß berechtigt die Regelung in § 12b Abs. 2 , 2a VAG a.F. (jetzt § 155 VAG ) den Versicherer nicht nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden muss. Eine solche träte ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen Gründen verpflichtet ist, nur wegen fehlender Unabhängigkeit des Treuhänders für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen könnte.

(5) Anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch nicht unter Berücksichtigung der dem Prämientreuhänder durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626 ) mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in § 12b Abs. 1a VAG a.F. (nunmehr § 155 Abs. 2 VAG ) übertragenen Mitwirkung bei der Verwendung der Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (a.A. Ossyra, VuR 2018, 373 , 379). Der Zweck der Einschaltung des Prämientreuhänders bei dieser Aufgabe erfordert ebenfalls keine Überprüfungsmöglichkeit seiner Unabhängigkeit durch den einzelnen Versicherungsnehmer im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung.

Die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung (MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 408; vgl. auch Senatsurteile vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323 , 332 f. [juris Rn. 22 ff.]; vom 1. Juli 1992 - IV ZR 191/91, BGHZ 119, 55 , 58 [juris Rn. 13 ff.]). Die Feststellung, ob die im Rahmen einer Nachkalkulation nach § 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. errechneten Anpassungen limitiert werden müssen und inwieweit dem Versicherer dafür Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehen, ist Bestandteil der Neukalkulation der Prämie (so auch Grote, Die Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreuhänder nach dem VVG und dem VAG [2002], S. 576 ff.).

Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich aber im Kern um eine unternehmerische Entscheidung, die - mit Ausnahme der nach § 12a Abs. 3 VAG a.F. vorgeschriebenen Verwendung, die alleine älteren Versicherten zugutekommt - gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden sollte (vgl. Gutachten der Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter, BT-Drucks. 13/4945 S. 40). Aus diesem Grunde verbleibt auch das originäre Entscheidungsrecht über die Mittelverwendung zunächst beim Versicherer. Der Treuhänder hat lediglich eine Kontrollfunktion und darf sein Veto nur einlegen, wenn sich die Entscheidung des Versicherers nicht im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume, deren Einhaltung der Treuhänder unter Anwendung eines objektiv generalisierenden Maßstabs (siehe BT-Drucks. 14/1245 S. 122 li. Sp.) überwachen soll, zulässig ist; einen darüber hinausgehende n Spielraum, dem sich der Versicherer unterordnen müsste, hat er nicht (vgl. Präve in Prölss/Dreher, VAG 13. Aufl. § 155 Rn. 13 a.E.; Reinhard, VersR 2003, 952 , 955; MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 435, 594 f.).

Die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume sind dabei im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung voll gerichtlich überprüfbar (vgl. MünchKomm-VVG/Boetius aaO Rn. 435, 595; für eine unter Umständen zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung führende Überprüfung der nach § 12b Abs. 1a Satz 3 VAG a.F. zu beachtenden "Zumutbarkeit" einer Prämiensteigerung ausdrücklich Gerwins, NVersZ 2000, 353 , 360).

(6) Entgegen einzelner Stimmen in der Literatur (siehe insoweit nur Kaulbach in Fahr/Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG 5. Aufl. § 11b Rn. 5, § 12b Rn. 25; vgl. auch Göertz in Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG 6. Aufl. § 142 Rn. 5) macht das vorstehend dargelegte Verständnis des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Einbindung des Treuhänders in das Prämienerhöhungsverfahren auch nicht etwa entbehrlich. Sie beschränkt vielmehr die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können, weil nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 12b VAG a.F., § 15 KalV a.F. (nunmehr § 17 KVAV) vorgelegt hat, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323 , 329 f. [juris Rn. 15 f., 25]; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, r+s 2016, 85 Rn. 26 sowie Gerwins, NVersZ 1999, 53 , 54). Zugleich verhindert die Verweigerung der Zustimmung eine Prämienanpassung durch den Versicherer und erspart dem einzelnen Versicherungsnehmer so eine gerichtliche Überprüfung. Dem Treuhänder kommt damit auch weiterhin seine vom Gesetzgeber intendierte "Filterfunktion" (vgl. Voit, VersR 2017, 727 , 732) zu.

(7) Anders als die Revisionserwiderung meint, ist die Einhaltung des Unabhängigkeitserfordernisses durch die aufsichtsrechtlichen Kontrollinstrumente zudem hinreichend gesichert. Das Gesetz räumt den Aufsichtsbehörden verschiedene Möglichkeiten ein, die Anforderungen des § 12b Abs. 3 VAG a.F. an die fachliche Qualifikation und Unabhängigkeit des Treuhänders durchzusetzen und notfalls selbst den Treuhänder zu bestellen, § 12b Abs. 4 Satz 4 VAG a.F. (jetzt § 157 Abs. 2 Satz 4 VAG ). Damit ist ein Höchstmaß an Aufsichtsbefugnissen gewährleistet (so auch Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004 S. 185; vgl. ferner Bürkle, VersR 2004, 826 , 831; Brand, Festschrift Schwintowski [2017] S. 19, 37). Alle übrigen Fragen im Zusammenhang mit einer Beitragsanpassung können bei deren materieller Überprüfung geklärt werden.

ee) Der aufgrund des Rechtsstaatsprinzips notwendige wirkungsvolle Rechtsschutz gegen vom Versicherer vorgenommene Beitragsanpassungen ist ebenfalls gewährleistet, ohne dass dem einzelnen Versicherungsnehmer hierfür eine gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders und damit der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Treuhänder ermöglicht werden müsste.

Die Rechtsordnung muss dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt werden (Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297 , 306 [juris Rn. 21]; vgl. auch BVerfG VersR 2005, 1109 , 1117 f. [juris Rn. 131 ff.] und VersR 2005, 1127 , 1130 f. [juris Rn. 59 ff.]). Eine solche wirkungsvolle richterliche Kontrolle auf Veranlassung und unter Mitwirkung des einzelnen Versicherungsnehmers ist aber bereits dadurch garantiert, dass die Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, r+s 2016, 85 Rn. 9, 21 ; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323 , 325 [juris Rn. 7]; BVerfG VersR 2000, 214 , 215 f. [juris Rn. 11 ff.]). Diese Überprüfung erfolgt anhand der ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben. Der Treuhänder hat die ihm obliegende Zustimmung zu erteilen, wenn die Beitragsberechnung mit diesen Vorgaben in Einklang steht (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 aaO S. 328 f. [juris Rn. 13]). Bestandteil der insoweit stattfindenden Überprüfung sind wie dargelegt alle vom Treuhänder zu beachtenden materiell-rechtlichen Vorgaben für die Beitragskalkulation einschließlich der Verwendung der Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung und deren Auswirkung auf die Anpassungen der einzelnen Tarife. Dazu gehört nicht nur das Vorliegen der Anpassungsvoraussetzungen, sondern auch, ob die vom Versicherer vorgenommene Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell zugunsten des Versicherten davon abweichenden vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht. Diese Überprüfung hat sich sowohl auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors als auch auf die Limitierungsma ßnahmen zu erstrecken (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 aaO S. 332 f. [juris Rn. 22-24]). Der Maßstab für die letztgenannte Prüfung ergibt sich dabei aus § 12b Abs. 1a Satz 2 und 3 VAG a.F. (vgl. zu den Einzelheiten insoweit Grote, Die Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreuhänder nach dem VVG und dem VAG [2002] S. 584 ff.; Gerwins, NVersZ 2000, 353 , 359). Somit kann im Rahmen dieser materiellen Überprüfung abschließend geklärt werden, ob eine Prämienerh öhung nach Grund und Höhe zu Recht erfolgt ist (zutreffend OLG Celle r+s 2018, 547 Rn. 70); die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft (Rixecker, ZfS 2018, 645 ).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1999 ( 1 BvR 2203/98, VersR 2000, 214 ) nicht entnehmen, dass die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes daneben eine gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders durch die Zivilgerichte verlangt. Gegenstand des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens waren Prämienerhöhungen vor und nach der Rechtsänderung im Jahr 1994. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt, dass dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der für die Wirksamkeit der Prämienerhöhung bis 1994 notwendigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde keine verwaltungsgerichtliche Überprüfung eröffnet war, da sie dem einzelnen Versicherungsnehmer gegenüber keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltete (vgl. BVerfG aaO S. 216 [juris Rn. 13] mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwGE 30, 135 ; 75, 147 ; BVerwG VersR 1996, 1133 ); für entscheidend hat das Bundesverfassungsgericht gehalten, dass den Versicherungsnehmern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen durch die (Zivil-)Gerichte ermöglicht werden muss. Eine solche aber ist ihnen auch heute - wie dargelegt - eröffnet.

c) Das vorstehend aufgezeigte, durch Auslegung ermittelte Normverständnis steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Oktober 2005 ( IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297 ). Zwar hat der Senat dort nähere Ausführungen dazu, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit des Treuhänders zu stellen sind, deshalb als nicht erforderlich angesehen, weil der damalige Kläger insoweit keine konkreten, auf die Person des Treuhänders bezogenen Bedenken erhoben hatte (aaO S. 312 [juris Rn. 34 f.]). Jener Entscheidung lag aber ein vom jetzt zur Entscheidung stehenden Fall abweichender Sachverhalt zugrunde.

In dem damaligen Verfahren war über die Wirksamkeit einer im Treuhänderverfahren gemäß § 172 Abs. 2 VVG in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung durchgeführten Ersetzung von Klauseln in Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung zu entscheiden, die der Senat durch Urteile vom 9. Mai 2001 ( IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354 und IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373 ) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt hatte. Insoweit oblag dem Treuhänder bei der Bedingungsanpassung im Wesentlichen eine rechtliche Beurteilung, so dass er in einem im Streitfall den Zivilgerichten zugewiesenen Aufgabenbereich tätig wurde. Auf den auch hierin liegenden Unterschied der Treuhändertätigkeit im Vergleich zur Prämienanpassung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Juni 2004 ( IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323 ) hingewiesen (aaO S. 328 f. [juris Rn. 13 f.]; ebenso OLG Celle r+s 2018, 547 Rn. 73; Thüsing/Jänsch, VersR 2018, 837 , 848; Wiemer/Richter, VersR 2018, 641 , 646).

Bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts im Jahre 2008 hat der Gesetzgeber dann sowohl in der Lebens- als auch in der Krankenversicherung bewusst davon abgesehen, die bis dahin in den §§ 172 Abs. 2 , 178g Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. vorgesehene Mitwirkung eines Treuhänders bei der Anpassung unwirksamer Versicherungsbedingungen in das neue Recht zu übernehmen, eben weil dem Bedingungstreuhänder im Wesentlichen eine rechtliche Beurteilung oblag und seine Zustimmung deshalb beim Versicherungsnehmer den Eindruck erwecken konnte, dass eine gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit der ne uen Klausel von vornherein erfolglos wäre (siehe BT-Drucks. 16/3945 S. 100 re. Sp.; S. 113 re. Sp.). Schon wegen dieser Unterschiede lässt sich aus dem genannten Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 ( IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297 ) jedenfalls für die Rechtslage nach der VVG -Reform nicht entnehmen, dass eine gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung erforderlich wäre.

4. Soweit im vorliegenden Rechtsstreit die Prämienanpassung nicht nur in der Krankheitskostenversicherung, sondern auch in der Krankentagegeldversicherung des Klägers betroffen ist, lassen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts darüber hinaus nicht erkennen, dass es sich bei letzterer um eine Versicherung handelt, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Vorschrift des § 203 Abs. 2 VVG jedoch anwendbar.

III. Die Sache ist nach alledem an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da es zur Entscheidung des Rechtsstreits noch weiterer Feststellungen bedarf.

1. Insoweit wird das Berufungsgericht nicht nur die Frage der Unkündbarkeit der Krankentagegeldversicherung zu klären, sondern auch der - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - bisher nicht behandelten Frage nachzugehen haben, ob die Prämienanpassungen ausreichend im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG begründet worden sind (vgl. zum Streitstand hinsichtlich der Anforderungen an die Mitteilung OLG Celle r+s 2018, 547 Rn. 91; MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 1157; ders., Private Krankenversicherung § 203 VVG Rn. 206; Brand, VersR 2018, 453 , 457 einerseits und LG Neuruppin VersR 2018, 469 ; LG Berlin VersR 2018, 465 ; Klimke, VersR 2016, 22 , 24; D. Wendt, VersR 2018, 449 , 453; PK-VersR/Brömmelmeyer, 3. Aufl. § 203 VVG Rn. 47 andererseits; differenzierend Reinhard in Looschelders/Pohl mann, VVG 3. Aufl. § 203 Rn. 19).

Der Senat weist dabei für das weitere Verfahren darauf hin, dass eine etwaige zunächst unzureichende Mitteilung der Gründe möglicherweise nur den Zahlungsanträgen auf Rückzahlung der bis einschließlich 2015 geleisteten Prämienzahlungen, nicht aber auch den darüber hinaus reichenden Feststellungsanträgen zum Erfolg verhelfen würde, sofern eine ausreichende Mitteilung der Gründe in den detaillierten Angaben in der Klageerwiderung erblickt werden könnte.

Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (so auch MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 1160). Dies folgt aus einer Auslegung der Norm.

a) Schon der Wortlaut der Regelung macht deutlich, dass sie lediglich den Zeitpunkt des Eintritts der Wirkung der Anpassungserklärung an die Mitteilung der Neufestsetzung als solcher einerseits und der für sie maßgeblichen Gründe andererseits knüpft. Dagegen gibt der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhalt dafür, dass die Wirksamkeit der Gestaltungserklärung des Versicherers selbst von der Mitteilung der für sie maßgeblichen Gründe abhängen soll. Diese bestimmt sich vielmehr nach allgemeinen Regeln (vgl. insoweit auch MünchKomm-VVG/Wandt, 2. Aufl. § 163 Rn. 72, 75).

b) Gegen ein abweichendes Normverständnis spricht weiter, dass das Versicherungsvertragsgesetz , soweit es an die Verletzung einer dem Versicherer gesetzlich auferlegten Hinweis- oder Begründungspflicht eine endgültige Sanktion knüpft, dies ausdrücklich anordnet (vgl. etwa § 5 Abs. 3 VVG ). Ansonsten lässt es eine Nachholung gesetzlich gebotener Informationen und Hinweise und einen daran anknüpfenden Lauf von Fristen zu (vgl. § 8 Abs. 2 VVG ). Demgemäß wird auch für die vom Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel vorgenommene Prämienerhöhung überwiegend vertreten, dass der gebotene Hinweis auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG nachgeholt werden kann (vgl. HK-VVG/Karczewski, 3. Aufl. § 40 Rn. 15; Stagl/Brand in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 40 Rn. 10; Reiff in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 40 Rn. 21 f.).

c) Vor allem aber sprechen die Gesetzgebungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck des § 203 Abs. 5 VVG für die Heilungsmöglichkeit eines Begründungsmangels. Zu der Vorgängerregelung in § 178g Abs. 4 VVG a.F., die das Wirksamwerden der Prämienanpassung allerdings nur an eine "Benachrichtigung" des Versicherungsnehmers knüpfte, ohne weitergehende inhaltliche Anforderungen aufzustellen, wurde es nicht in Zweifel gezogen, dass bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Benachrichtigung oder einer Nichtbeweisbarkeit ihres Zugangs dem Versicherer das Recht zur Nachholung nicht abgeschnitten sein sollte (vgl. LG Köln, Urteil vom 4. Juli 2007 - 23 O 367/04, juris Rn. 43 sowie zur entsprechenden Bestimmung für die Lebensversicherung Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 172 Rn. 39; zum neuen Recht siehe Schneider in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 163 Rn. 16).

Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien waren mit der Neufassung des Gesetzes wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber dem früheren Gesetzeszustand lediglich insoweit beabsichtigt, als der Regelungsinhalt der dispositiven Bestimmung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. nunmehr halbzwingend ausgestaltet werden sollte (siehe BT-Drucks. 16/3945 S. 114 li. Sp. sowie S. 99 re. Sp. zur Parallelbestimmung in § 163 Abs. 3 VVG ). Danach spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der neugefassten Bestimmung des § 203 Abs. 5 VVG die endgültige Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung im Falle nicht ausreichender Mitteilung der Gründe herbeiführen wollte; im Wortlaut der Vorschrift kommt dies nicht zum Ausdruck. Die Norm zielt vielmehr - wie ihre Vorläuferbestimmung - in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der substitutiven Krank enversicherung nach § 6 Abs. 2 VVG -InfoV bei der Prämienerhöhung ebenfalls hinzuweisen hat (vgl. auch MünchKomm-VVG/Wandt, 2. Aufl. § 163 Rn. 75).

2. Soweit das Berufungsgericht eine ausreichende Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie bejaht, wird es sodann die materiellen Voraussetzungen der Prämienanpassung zu prüfen haben.

3. Sollte es danach die geltend gemachten Zahlungsansprüche ganz oder teilweise für berechtigt halten, wird es auch die Frage der Verjährung neu zu beurteilen haben, die angesichts der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB sowie der Klageerhebung im Jahre 2016 allerdings nur für die im Jahre 2012 geleisteten Prämienanteile in Betracht kommt.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 19. Dezember 2018

Vorinstanz: AG Potsdam, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 122/16
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 80/16
Fundstellen
BGHZ 220, 297
r+s 2022, 307