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BGH - Entscheidung vom 24.04.2018

4 StR 3/18

Normen:
StGB § 239 Abs. 1
StGB § 240

BGH, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 4 StR 3/18

DRsp Nr. 2018/6092

Hinderung des Opfers an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsorts durch die Nötigungshandlung i.R.d. Strafzumessung der Freiheitsberaubung in Abgrenzung zur Nötigung

Dient eine Nötigungshandlung ausschließlich dazu, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsorts zu hindern, wird § 240 StGB durch die speziellere Strafvorschrift des § 239 Abs. 1 StGB verdrängt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. September 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II.3. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StGB § 239 Abs. 1 ; StGB § 240 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Freiheitsberaubung in zwei tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung sowie wegen Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung im Fall II.3. der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hinderte der Angeklagte die Geschädigte am Verlassen der Wohnung, indem er die Wohnungstür verschlossen und die Schlüssel abgezogen hatte. Darüber hinaus hatte er den Reisepass der Geschädigten und ihre Haustürschlüssel an sich genommen. Als die Geschädigte ihn aufforderte, die Wohnungstür aufzuschließen und ihr den Reisepass und die Schlüssel zurückzugeben, weigerte sich der Angeklagte und schlug aus Wut und Verärgerung mehrfach mit der Faust und der flachen Hand auf die Geschädigte ein und trat sie mit dem unbeschuhten Fuß. Dann zog er sie an den Haaren ins Schlafzimmer, legte sie aufs Bett und befahl ihr hierzubleiben.

Diese Feststellungen belegen keinen Angriff des Angeklagten auf die Willensfreiheit der Geschädigten, der über die Aufrechterhaltung der Freiheitsberaubung hinausgeht. Dient eine Nötigungshandlung aber ausschließlich dazu, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsorts zu hindern, wird § 240 StGB durch die speziellere Strafvorschrift des § 239 Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 461/81, BGHSt 30, 235 ; OLG Koblenz, VRS 49, 347 , 350; Schluckebier in LK- StGB , 12. Aufl., § 239 Rn. 55 mwN).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die für die Tat II.3. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten wird hierdurch nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Wertung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Die Strafkammer hat bei Bemessung der Strafe maßgeblich auf das Gewicht der Körperverletzung abgestellt und die angenommene Strafbarkeit auch wegen Nötigung nicht strafschärfend herangezogen. Die im Rahmen der Erwägungen zu § 47 StGB berücksichtigte Verwirklichung mehrerer Tatbestände wird durch den verbleibenden Schuldspruch getragen.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Zweibrücken, vom 06.09.2017