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BGH - Entscheidung vom 20.03.2018

VIII ZR 191/17

Normen:
GKG § 41 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 191/17

DRsp Nr. 2018/4963

Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts i.R.d. Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Kl�gerin beziehungsweise der Kl�gervertreterin, mit der eine Heraufsetzung des im Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 festgesetzten Streitwerts begehrt wird, gibt keine Veranlassung zur Ab�nderung der Streitwertfestsetzung.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2 ;

Gr�nde

1. Aus der Gegenvorstellung geht bereits nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, ob sie namens der Kl�gervertreterin oder namens der Kl�gerin eingelegt worden ist. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats ist keine Klarstellung eingegangen. Eine Partei wird aber - anders als ihr Prozessbevollm�chtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelm��ig nicht beschwert (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschl�sse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14, juris Rn. 3; vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 6; jeweils mwN).

2. Die Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 beruht auf � 41 Abs. 1, 2 GKG . Streitgegenstand ist allein die R�umung und Herausgabe der von den Beklagten angemieteten Wohnung. Der Streitwert bemisst sich daher nach dem f�r die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt (� 41 Abs. 2 GKG ). Nach st�ndiger Senatsrechtsprechung ist dabei die Nettomiete zugrunde zu legen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1. M�rz 2011 - VIII ZR 19/10, WuM 2011, 247 Rn. 4). Diese bel�uft sich - wie im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils und in der Beschwerdebegr�ndung angef�hrt - auf 620 € monatlich. Der ma�gebliche Geb�hrenstreitwert betr�gt damit - wie vom Amtsgericht und vom Senat festgesetzt - 7.440 € (12 x 620 €). Weshalb das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Streitwert von 42.703,57 € zugrunde gelegt hat, ist nicht nachvollziehbar. Weder in der genannten Entscheidung noch in der Beschwerdebegr�ndung oder gar in der Gegenvorstellung findet sich eine Erkl�rung dazu, weshalb dieser - ersichtlich ohne Bezug zum Streitfall festgesetzte und mit der Senatsrechtsprechung nicht im Einklang stehende - Streitwert ma�geblich sein sollte. Auch auf den Hinweis des Senats ist keine weitere Erkl�rung eingegangen.

Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 232 C 95/16
Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 66 S 116/17