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BGH - Entscheidung vom 15.02.2018

V ZB 183/17

Normen:
FamFG § 62

BGH, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen V ZB 183/17

DRsp Nr. 2018/4121

Grundsatz des fairen Verfahrens durch Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen an der Anhörung i.R.e. Antrags auf Verlegung des Termins

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 62 ;

Gründe

Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil der Betroffene durch den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Insbesondere hat das Amtsgericht durch seine Verfahrensgestaltung die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen an der Anhörung nicht vereitelt und deshalb auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 167/16, juris Rn. 7 f. mwN). In dem von dem Bevollmächtigten als Reaktion auf die Ladung zu dem Anhörungstermin eingereichten Schriftsatz vom 7. Juni 2017 ist weder ausdrücklich noch konkludent ein Antrag auf Verlegung des Termins enthalten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 794/17
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 156/17