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BGH - Entscheidung vom 07.11.2018

IV ZR 369/16

Normen:
ZPO § 552a S. 1
BGB § 346 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen IV ZR 369/16

DRsp Nr. 2019/327

Grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision; Anspruch auf Prämienrückzahlung nach Rücktritt vom Versicherungsvertrag

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 17. November 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; BGB § 346 Abs. 1 ;

Gründe

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind mittlerweile nicht mehr gegeben.

Der Senat hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 ( IV ZR 106/17, juris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell der Versicherungsnehmer mit der Belehrung, dass er "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert wurde.

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelas senen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m.w.N.).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB nicht zu, weil er den Rücktritt nicht fristgerecht erklärt hat. Zur Zeit der Rücktrittserklärung im September 2013 war die Rücktrittsfrist von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrages (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.) längst abgelaufen. Die Frist begann mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 24. Februar 1997, weil der Kläger über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt worden war und die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hatte (§ 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F.).

Die in dem Antragsformular enthaltene Belehrung über das Rücktrittsrecht ist aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, inhaltlich nicht zu beanstanden.

Auch in formaler Hinsicht hat das Berufungsgericht die Belehrung ohne Rechtsfehler als ordnungsgemäß gewertet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats musste die Belehrung über das Rücktrittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZR 501/15, juris Rn. 10 m.w.N.). An diesen Maßstäben hat sich das Berufungsgericht orientiert. Es hat die aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände, aus denen sich die ordnungsgemäße Belehrung und deren Bestätigung durch den Kläger ergeben, im Einzelnen dargelegt. Diese tatrichterliche Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Schweinfurt, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 539/15
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 48/16