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BGH - Entscheidung vom 24.01.2018

5 StR 7/18

Normen:
StPO § 45

BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 5 StR 7/18

DRsp Nr. 2018/3055

Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision

Tenor

Der Angeklagten wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. September 2017 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts vom 23. November 2017 ist damit gegenstandslos.

Normenkette:

StPO § 45 ;

Gründe

Im Gegensatz zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist dem Akteninhalt kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine Kenntnis vom Fortfall des Hindernisses schon vor der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts vom 6. Dezember 2017 gegeben sein konnte. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde zeitnah nach Zustellung des genannten Beschlusses des Landgerichts gestellt, sodass es in diesem Fall auf der Hand liegt, dass von der Fristversäumung erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis erlangt worden ist.

Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Januar 2018 noch keinen Sachantrag zur Revision der Angeklagten gestellt hat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zurückzugeben.

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 06.09.2017