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BGH - Entscheidung vom 05.04.2018

1 StR 593/17

Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
GG Art. 2 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 1 StR 593/17

DRsp Nr. 2018/6515

Gewährung einer angemessenen Kompensation wegen der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 3. März 2016 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren ein Monat zur Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe

Wegen der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK , Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ) durch die erheblich verzögerte Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls war dem Angeklagten auf seine diesbezügliche Verfahrensrüge hin eine angemessene Kompensation zu gewähren. Um die Verfahrensverzögerung auszugleichen, stellt der Senat fest, dass ein Monat der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur einen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG München II, vom 03.03.2016